Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025.
Entscheiddatum: 24.06.2025Publikationsdatum: 07.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4212/2025
Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 11. Oktober 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 7. November 2024 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 10. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, unter anderem um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers und dessen Aufenthaltsstatus.
D. Am 14. März 2025 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten, wonach er an (...) leide und mittels (...) behandelt werde.
E. Am 18. März 2025 kamen die griechischen Behörden dem Informationsersuchen nach und setzten das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als A._______, geboren am (...), mithin als Volljähriger registriert worden sei. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 6. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
F.
F.a Am 20. März 2025 gelangte das SEM an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ und ersuchte dieses um Erstellung eines Gutachtens zur Alterseinschätzung.
F.b Das IRM der Universität B._______ gelangte in seinem Gutachten vom 2. April 2025 gestützt auf zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss, anhand der erhobenen Befunde resultiere ein Mindestalter von 19 Jahren. Das im Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.
G.
G.a Mit Schreiben vom 4. April 2025 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 2. April 2025 und der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern.
G.b In seiner Stellungnahme vom 9. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest.
H. Ebenfalls am 9. April 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) an.
I.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. April 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
J.
J.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 15. April 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
J.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sich seine Situation in Griechenland nach der erteilten Schutzgewährung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Er habe keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung erhalten, sondern gezwungenermassen auf der Strasse gelebt. Vor diesem Hintergrund sei er in die Schweiz weitergereist.
Angesprochen auf die medizinische Situation, gab er an, unter Beschwerden am (...) und am (...) zu leiden.
K. Am 30. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu.
L.
L.a Am 26. Mai 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme.
L.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.
M. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute.
N. Ebenfalls am 2. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
O. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 reichte eine für den Beschwerdeführer zuständige Lehrperson ein Referenzschreiben zu seinen Gunsten zu den Akten.
P. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 10. Juni 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 2. Juni 2025 bei.
Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
R. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer das obgenannte Referenzschreiben erneut zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - aufgrund der Beschwerdebegehren und deren Begründung - gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug (Dispositivziffern 2-4). Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).
8.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) keine Veranlassung.
9.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So hat sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht konkret zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, geäussert (vgl. SEM-Akte A30 F23-25, F29, F33, F44), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr reiste er kurz nach Erhalt des Flüchtlingsstatus unmittelbar in die Schweiz (vgl. SEM-Akte A30 F10, F36).
9.4 Auch das erstmalige und nicht weiter substantiierte Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei in Griechenland geschlagen und missbraucht worden (vgl. Beschwerde, S. 2 f.), vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung.
9.5 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt, Bst. D.) vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
10.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
10.2 Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seines jungen Alters noch aufgrund anderer Kriterien als äusserst vulnerable Person zu betrachten. Weiter hat das SEM zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird.
10.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt, Bstn. O. und R.) nichts zu ändern.
10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: