Entscheiddatum: 01.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-425/2013
Urteil vom 1. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, dessen Ehefrau B.________, geboren am (...), Serbien, und deren Kind C.________, geboren am(...),Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2012 im D.________ um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 7. Januar 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2013 im D._________ im Wesentlichen geltend machten, sie seien, obwohl seit dreissig beziehungsweise zwanzig Jahren in E._______ wohnhaft, als Roma in Bosnien unerwünscht und hätten dort keine Arbeit und kein eigenes Land,
dass insbesondere ihr Sohn in der Schule immer wieder von Mitschülern als Roma beschimpft und geschlagen worden sei,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer von den serbischen Nachbarn beschimpft und bedroht worden sei, weil sie ihn vermutlich für die Zerstörung ihrer Häuser im Bosnienkrieg verantwortlich gemacht hätten,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem angab, sie habe niemanden in Bosnien, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe,
dass sie zirka vor dreissig Jahren ebenfalls in der Schweiz gelebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe,
dass sie indessen mit sechzehn Jahren die Schweiz verlassen und danach geheiratet habe und mit ihrem Ehemann nur kurz in die Schweiz zurückgekehrt sei, bevor sie sich schliesslich endgültig in Bosnien niedergelassen habe, wo sie nun seit dreiundzwanzig Jahren lebe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich angab, als Kind habe er einen Verkehrsunfall gehabt und er habe psychische Probleme, wobei er sich heute nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen neben Identitätsdokumenten eine den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht aus dem Jahre 2006 sowie eine Bestätigung der F.________, gemäss welcher die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt habe, einreichten,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 21. Januar 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 28. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde F.______ Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben,
dass sie dabei die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 29. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorerst die Angaben der Beschwerdeschrift zu den Personalien der Beschwerdeführenden insofern zu berichtigen sind, als der am (...) geborene Sohn nicht G._______ , sondern C._______ heisst,
dass sich die Beschwerde vom 4. November 2010 nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mangels Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht zu überprüfen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich aus der Tatsache, dass sich die Eltern und Geschwister in der Schweiz aufhalten, kein Anspruch aus Art. 8 EMRK ergibt, weshalb eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu verneinen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina - wie auch anderen Staaten Ost- und Südosteuropas - nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht,
dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, durch den Handel mit Altmetall für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen (vgl. BFM-Protokoll A3 S. 4; A7 S. 2) und ausserdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden, wenn notwendig, auch weiterhin auf der Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zurückgreifen könnten,
dass auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vorliegen, da der Beschwerdeführer, der ein ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2006 einreichte, ausdrücklich zu Protokoll gab, sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu befinden (vgl. A7 S. 7),
dass ohnehin eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung im Heimatstaat der Beschwerdeführenden gewährleistet wäre,
dass somit weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in allgemeinen Ausführungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass insbesondere die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufhielt, für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen würde, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würde oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: