Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 24.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-426/2025
Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...)(Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...)(Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...)(Beschwerdeführerin 4), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnort in der Provinz Gaziantep - eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerenden 1 und 2 (E._______, N [...], Verfahren D-427/2024) am 12. November 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie tags darauf - am 13. November 2023 - um Asyl nachsuchten,
dass das SEM am 5. Dezember 2023 ihre Personalien aufnahm,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2024 beziehungsweise am 13. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend machte, vor etwa zwanzig Jahren seien sein Schwiegervater (N [...]) und sein Schwager aufgrund politischer Straftaten inhaftiert worden, weswegen diese später in die Schweiz geflüchtet seien, wo ihnen Asyl gewährt worden sei,
dass in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, anlässlich welcher sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - auf der örtlichen Polizeistation festgehalten worden seien,
dass er - der Beschwerdeführer 1 - in seinem Heimatstaat einen Herren-Coiffeursalon betrieben habe, und er im Februar 2023 von zwei in zivil gekleideten Polizisten aufgefordert worden sei, als Spitzel für den Millî stihbarat Te kilâti (Nationaler Aufklärungsdienst, MIT) zu arbeiten,
dass er dabei insbesondere angehalten worden sei, dem MIT mitzuteilen, welche seiner Kunden Mitglieder bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) seien,
dass im April 2023 dieselben Polizisten seinen Betrieb erneut aufgesucht hätten, und ihm vorgeworfen worden sei, keine Nachforschungen zu seinen Kunden angestellt zu haben,
dass er im Juni 2023 auf die Polizeistation mitgenommen worden sei, wo er erneut aufgefordert worden sei, Kundennamen allfälliger PKK-Mitglieder preiszugeben,
dass er ungefähr im August 2024 erneut auf der Polizeistation festgehalten worden sei, und wiederum angehalten worden sei, als Spitzel für den MIT tätig zu werden,
dass er seinen Heimatstaat gemeinsam mit seiner Familie am 9. September 2023 - etwa eineinhalb beziehungsweise zwei Monate nach der letzten Festhaltung auf dem Polizeiposten - verlassen habe,
dass - als er und seine Familie sich in Serbien aufgehalten hätten - ihr Haus in der Türkei durchsucht worden und Haftbefehle gegen ihn und seinen Sohn E._______ ausgestellt worden seien,
dass zwei seiner Kunden erwischt worden seien und diese den heimatlichen Behörden seinen Namen angegeben hätten,
dass er - der Beschwerdeführer 1 - selbst nicht politisch tätig gewesen sei, er als Kurde alevitischen Glaubens jedoch wiederholt Diskriminierungen und Schikanierungen ausgesetzt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr Vater (N [...]) im Jahr 1989 und einer ihrer Brüder im Jahr 1990 aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in der Türkei verhaftet und inhaftiert worden seien,
dass sie damals von einem Soldaten mit einem Gewehr im Gesicht verletzt worden sei, wovon sie noch heute eine Narbe trage,
dass es im Jahr 2000 zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, und sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten worden sei, und sie deswegen ihren damals sechs Monate alten Sohn alleine zu Hause habe lassen müssen,
dass dieser einen krankheitsbedingten Anfall erlitten habe, seither stark hilfsbedürftig gewesen und im Jahr 2000 verstorben sei,
dass etwa drei Jahre vor ihrer Ausreise ein weisses Kreuz auf die Eingangstüre ihres Hauses gemalt worden sei, was als Drohung zu verstehen gewesen sei, und sie und ihre Familie auch sonst Diskriminierungen und Schikanierungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens ausgesetzt gewesen seien,
dass sie selbst ihre Stimme zwar der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker, HDP) gegeben habe, sich davon abgesehen aber politisch nicht betätigt habe,
dass ihr Ehegatte zudem aufgefordert worden sei, als Spitzel für den türkischen Sicherheitsapparat zu arbeiten, sie aber nicht viel darüber wisse,
dass sie im Nachgang an die schweren Erdbeben im Jahr 2023 keine Hilfe bekommen hätten und zwei Monate in ihrem Auto und in einem Zelt hätten schlafen müssen,
dass ihr Sohn E._______ im August 2023 nach Istanbul gereist sei und es anschliessend zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei,
dass sie daraufhin gemeinsam mit ihrem Ehegatten beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, da sie nicht noch einmal einen Sohn verlieren möchten,
dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 angaben, in der Schule aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens wiederholt Schikanierungen ausgesetzt gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden je eine türkische Identitätskarte im Original einreichten,
dass das SEM den Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2024 aufforderte, eine Wohnsitzbestätigung, einen Familienregisterauszug, einen Auszug betreffend die Ein- und Ausreisen auf türkischem Staatsgebiet, einen aktuellen Strafregisterauszug sowie alle UYAP-Dokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2024 ein Berufsdiplom und einen Beschluss in sonstiger Sache vom 29. Oktober 2023, ein Protokoll betreffend die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 29. Oktober 2023, einen Festnahmebefehl vom 22. Oktober 2023, ein Einvernahmeprotokoll eines Tatverdächtigen vom 16. September 2023, einen Überweisungsbericht vom 16. September 2023 und einen Beschluss zur zwangsweisen Vorführung vom 19. November 2023 zu den Akten reichten,
dass das SEM die Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Februar 2024 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zuteilte und die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zuwies,
dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 8. März 2024 die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Wohnsitzbestätigung, einen Familienregisterauszug, einen Auszug betreffend die Ein- und Ausreisen, aktuelle Strafregisterauszüge sowie einen aktuellen UYAP-Auszug zu den geltend gemachten Strafverfahren einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2024 eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten reichten,
dass das SEM am 26. Juni 2024 eine Prüfung der eingereichten Justizdokumente durchführte und feststellte, dass die Dokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass das SEM am 11. Oktober 2024 sowie am 5. Dezember 2024 den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2024 ein undatiertes Anwaltsschreiben ins Recht legten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Stellung zu den Justizdokumenten nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2025 ein weiteres Schreiben einreichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 feststellte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und sie diese gleichzeitig zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Februar 2025 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2025 während noch laufender Frist den erhobenen Kostenvorschuss leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nachdem die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet haben - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Urteil in vorliegender Sache koordiniert im gleiche Spruchgremium und zeitgleich mit dem Urteil betreffend E._______ (Verfahren D-427/2025) ergeht,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorkommnisse betreffend die Verhaftung des Vaters sowie des Bruders der Beschwerdeführerin 2, die Hausdurchsuchung und der tragische Tod eines Sohns im Jahr 2000 seien nicht asylrelevant, mithin ein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahr 2023 nicht gegeben sei,
dass auch die Konsultation des Asyldossiers des Vaters der Beschwerdeführerin 2 zu keinem anderen Ergebnis führe, zumal dessen Vorbringen chronologisch weit zurückliegen würden, weshalb kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden bestehe,
dass - unter Fingierung der Glaubhaftigkeit - die seitens des Beschwerdeführers 1 geltend gemachten Vorfälle mit den türkischen Sicherheitsbehörden keine ernsthaften Nachteile zu begründen vermöchten,
dass die Angaben zu diesen Vorfällen indes substanzlos ausgefallen seien,
dass die eingereichten Justizdokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren nicht glaubhaft gemacht worden seien,
dass auch die weiteren vorgerbachten Diskriminierungen und Schikanierungen der Familie aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit die Schwelle der Asylrelevanz nicht zu überschreiten vermöchten,
dass schliesslich auch die legale Ausreise aus der Türkei darauf hinweise, dass der türkische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihnen habe,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegneten, sie stünden aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit im Fokus des türkischen Sicherheitsapparats und seien wiederholt mit Diskriminierungen konfrontiert gewesen,
dass es unverständlich sei, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, zumal Teilen ihrer Familie in der Schweiz Asyl gewährt worden sei,
dass die Ablehnung ihres Asylgesuchs ihre Zukunftspläne zerstört und die gesamte Familie in eine äusserst schwierige Lage versetzt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
dass der Verhaftung des Vaters sowie des Bruders der Beschwerdeführerin 2, die Hausdurchsuchung und der tragische Tod des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2000 keine Asylrelevanz zukommt, zumal kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023 ersichtlich ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Kontrollbesuche von Polizeiangehörigen in seinem Betrieb und die Mitnahmen auf den Polizeiposten äusserst vage und substanzlos ausgefallen sind, weshalb die diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft erscheinen (vgl. SEM-eAkte [...]-35/21 [nachfolgend A35/21] F95 ff.),
dass - nachdem das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale an den eingereichten Justizdokumenten festgestellt hat - die damit verbundenen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft sind, und dies in der Beschwerde auch nicht gerügt wurde,
dass die geltend gemachte Hausdurchsuchung im August 2023 - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, mithin die Beschwerdeführenden keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sind und auch nicht absehbar ist, dass sie deshalb künftigen Verfolgungsmassnahmen zum Opfer fallen könnten,
dass ferner auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4),
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3),
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere kein flüchtlingsrechtlicher Konnex zum Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin 2 ersichtlich ist und in der vorliegenden Familienkonstellation auch kein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht,
dass das Gericht die schwierige Situation der Beschwerdeführenden nicht in Abrede stellt, jedoch feststellt, dass es ihnen nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Sachumstände glaubhaft zu machen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi , Gaziantep, Hatay, Kahramanmara , Kilis, Malatya, Osmaniye und anliurfa betroffen waren,
dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen ist,
dass dabei der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden aus Gaziantep stammen,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Aktenlage am 5. November 2024 aufgrund einer fortgeschrittenen Arthrose des (...) ([...]) operiert wurde und die Behandlung vier Monate nach der Operation abgeschlossen sein wird (vgl. SEM-eAkte [...]-59/4),
dass dieser Umstand keine Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag, zumal dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird und sie ausserdem auf die Unterstützung ihrer gesamten Familie zählen darf,
dass die Akten keine Rückschlüsse auf eine allfällige Vulnerabilität der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 zulassen (vgl. A35/21 F4 f., SEM-eAkten [...]-37/7 F6 f. und [...]-38/5 F4 f.),
dass das Gericht nicht ausser Acht lässt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Anstrengungen zur persönlichen und schulischen Integration in der Schweiz unternommen haben,
dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ungefähr 15 Monaten jedoch nicht von einer unzumutbaren Entwurzelung aus ihrem sozialen Umfeld in der Schweiz auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erscheint,
dass auch sonst nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten, zumal der Beschwerdeführer 1 über langjährige Arbeitserfahrung als Herrencoiffeur, die Familie über Wohneigentum und ein intaktes familiäres Netz verfügt (vgl. A35/21 F7, 11 ff., 43 ff., 51 ff.),
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 6. Februar 2025 mit der Zahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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