Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.12.2025Publikationsdatum: 18.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4269/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei und Italien, B._______, geboren am (...), Türkei, und die Kinder C._______, geboren am (...), Italien, D._______, geboren am (...), Italien, E._______, geboren am (...), Italien, F._______, geboren am (...), Italien, G._______, geboren am (...), Italien, H._______, geboren am (...), (europäisches Land), alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 21. März 2025 mandatierten sie ihre (zugewiesene) Rechtsvertretung.
C.
C.a Am 11. April 2025 wurden B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C._______ und am 5. Mai 2025 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) namentlich zu ihren Aufenthaltsorten und ihren Gesuchsgründen befragt respektive angehört. Dabei erklärten sie im Wesentlichen, sie hätten etwa die letzten (...) Jahre in (europäisches Land) (I._______) gelebt, wo der Beschwerdeführer ein gutlaufendes (...) gehabt habe. Er sei dann aber kokain- sowie spielsüchtig geworden und habe hohe Schulden bei Hehlern respektive der italienischen Mafia gemacht, die er finanziell nicht mehr habe tragen können. Die betreffenden Leute hätten ihm daher gedroht, ihm oder seinen Kindern etwas anzutun. Ausserdem sei er von ihnen mehrmals verletzt worden. Aufgrund seiner Probleme habe er ein bis zwei Selbstmordversuche unternommen. Deshalb hätten sie (die Beschwerdeführenden) beschlossen, (europäisches Land) zu verlassen. Nach Italien hätten sie nicht gehen können, weil der Beschwerdeführer von der italienischen Mafia verfolgt werde. In die Türkei hätten sie ebenfalls nicht fliehen können, weil es dort Türken und Kurden gebe, welche mit den Italienern zusammenarbeiten würden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.b Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM - neben heimatlichen Identitätsdokumenten und namentlich einer (...) Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin - insbesondere einen USB-Stick mit drei Videos zur Bedrohung des Beschwerdeführers in (europäisches Land) sowie ein von ihm verfasstes Schreiben vom April 2025 («Antrag auf humanitären Schutz, Familienunterstützung und Sozialhilfe») zu den Akten. Ausserdem liegen mehrere medizinische Unterlagen aus der Schweiz in den vorinstanzlichen Akten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 ihrer Rechtsvertretung nahmen die Beschwerdeführenden zum (ersten) Entscheidentwurf des SEM vom 12. Mai 2025 (Übermittlungsdatum) Stellung.
D.b Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es ziehe den Entscheid beziehungsweise den Entscheidentwurf zurück.
E. Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers und der sechs Kinder. Diese stimmten der Rückübernahme gleichentags zu.
F.
F.a Am 18. Mai 2025 ersuchte das SEM die zuständigen (...) Behörden sodann - entsprechend einer in der Stellungnahme zum (ersten) Entscheidentwurf aufgeworfenen Frage - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
F.b Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den (...) Behörden am 21. Mai 2025 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen unbegrenzt gültigen Aufenthaltstitel in Italien, während ihr (...) Daueraufenthaltstitel am (...) 2030 ablaufe. (Europäisches Land) sei daher für ihre Aufnahme nicht zuständig.
G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 nahmen die Beschwerdeführenden zum (zweiten) Entscheidentwurf dem SEM vom 28. Mai 2025 Stellung.
H.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es stellte sich dabei (implizit) auf den Standpunkt, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Rückübernahmezusicherung der (...) Behörden vorliegen müsse, da sie angesichts ihres Daueraufenthaltstitels ohne Weiteres nach (europäisches Land) zurückkehren könne und (europäisches Land) an das Recht auf Einheit der Familie gebunden sei. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ihres Rechtsvertreters erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylverfahren einzutreten beziehungsweise seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihrer materiellen Rechtsbegehren führten sie insbesondere die fehlende Rückübernahmezusicherung seitens der (...) Behörden betreffend die Beschwerdeführerin an. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen.
J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 zu den Beschwerdevorbringen Stellung, wobei es (implizit) an seiner Einschätzung festhielt, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Rückübernahmezusicherung der (...) Behörden vorliegen müsse. Weitergehend wird auf die Vernehmlassung verwiesen.
L. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der (...) einreichen, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in J._______ in Aussicht hat. Basierend darauf beantragten sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde, dass die angeordnete Wegweisung beziehungsweise deren Vollstreckbarkeit aufzuheben sei und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) an die kantonale Migrationsbehörde zu verweisen seien.
M. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
N. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wies die Instruktionsrichterin das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung (Duplik) hierzu Stellung zu nehmen respektive eine Zusicherung (des europäischen Landes) zur Rückübernahme auch der Beschwerdeführerin einzuholen.
O. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 7. November 2025 wies das SEM - unter Einreichung einer entsprechenden E-Mail der (...) Behörden - darauf hin, dass eine Zusicherung (des europäischen Landes) zur Rückübernahme hinsichtlich des gesamten Familienverbands einschliesslich der Beschwerdeführerin eingeholt worden sei.
P. Mit Eingabe vom 24. November 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Verfügung vom 17. November 2025 eingeräumten Triplikrecht Gebrauch. Dabei ersuchten sie um Einsicht in die Rückübernahmezusage (des europäischen Landes).
Q. Mit Verfügung vom 27. November 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Einsicht in das entsprechende Dokument.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Bst. J. vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.).
4.1 Die Beschwerdeführenden rügten in der Beschwerde und in der Replik - unter Hinweis namentlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE 2010/56 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2) - hauptsächlich, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Rückübernahmezusicherung seitens der (...) Behörden vorliege. Damit sei der relevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
4.2 Wie bereits erwähnt, liegt mittlerweile eine Zusicherung (des europäischen Landes) für die Rückübernahme sämtlicher Familienangehörigen vor. Es besteht daher kein Anlass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Einholung einer solchen Zusicherung beziehungswiese zur erneuten Entscheidfällung an das SEM zurückzuweisen. Dass - wie in der Triplik geltend gemacht - ein unheilbarer Mangel vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ausserdem eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Konstellation (Rückübernahmezusicherung bezüglich aller Familienmitglieder ausser der Beschwerdeführerin, die ihrerseits über eine langjährige Aufenthaltsbewilligung in [europäisches Land] verfügt) Anwendung findet respektive - auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK - zwingend eine Rückübernahmezusicherung bezüglich aller Familienangehörigen vorliegen musste.
4.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts ist demnach abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 (Europäisches Land) ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Die Beschwerdeführenden haben ihren Aussagen zufolge etwa die letzten (...) Jahre dort gelebt und verfügen - soweit erforderlich - über eine langjährige Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten SEM [...]-52/12 F13). Inzwischen liegt auch bezüglich aller Familienangehörigen eine Rückübernahmezusage der (...) Behörden vor.
5.3 Damit ist der gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfolgte Nichteintretensentscheid des SEM zu bestätigen.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden sind - abgesehen von der Beschwerdeführerin - Bürger der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen. Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da die Beschwerdeführenden - trotz Vorliegen einer Anstellungsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer (vgl. Bst. L. vorstehend) - bisher offenbar kein Gesuch um Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben, was ihnen aber zuzumuten gewesen wäre.
6.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. Die Anträge in der Eingabe vom 1. Juli 2025, wonach die angefochtene Verfügung betreffend Wegweisung aufzuheben und die Beschwerdeführenden zur Geltendmachung ihrer ausländerrechtlichen Ansprüche an die kantonale Migrationsbehörde zu verweisen sei(en), sind abzuweisen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - namentlich unter dem Aspekt des Nichteintretens - im Wesentlichen an, angesichts dessen, dass es sich bei (europäisches Land) um einen sicheren Drittstaat handle und mithin sichergestellt sei, dass das Non-Refoulement-Gebot eingehalten werde respektive mangels gegenteiliger Indizien, könne angenommen werden, dass die (...) Behörden die Beschwerdeführenden auch in Zukunft nicht ohne angemessene Prüfung nach Italien oder in die Türkei wegweisen würden. Ausserdem handle es sich bei (europäisches Land) um ein «safe country» gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass keine Verfolgung vorliege und der staatliche Schutz gewährleistet sei. (Europäisches Land) verfüge über ein Polizei- und Justizwesen, von welchem gemäss der genannten Regelvermutung vermutet werden müsse, dass es die Beschwerdeführenden vor unzulässigen Angriffen der angeblichen Hehler beziehungsweise der Mafia schützen könne. Davon unbesehen seien möglicherweise legitime Ansprüche von Gläubigern auf Rückzahlung geliehener Geldsummen. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die vorgenannte Regelvermutung umzustossen, da sie gar nicht erst zur Polizei gegangen seien, angeblich aus Angst, dass sie dann erst recht Opfer von Gewalt würden, ohne diese subjektive Furcht massgeblich objektiv begründen zu können. Ferner würden sich aus den Akten (auch sonst) keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach (europäisches Land) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
7.2.3 Diese vorinstanzlichen Erwägungen, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, sind vollumfänglich zu bestätigen. Des Weiteren ist mit der Rückübernahmezusage (des europäischen Landes) bezüglich der gesamten Familie dem Beschwerdevorbringen, wonach eine (zwangsweise) Rückführung nur des Beschwerdeführers und der Kinder nach (europäisches Land) zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, die Grundlage entzogen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach (europäisches Land) als zulässig.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mitgliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die in (europäisches Land) herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin.
7.3.2 Das SEM hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass es in (europäisches Land) Suchtberatungsstellen gebe, welche bei Suchtproblemen mit Suchtstoffen wie Alkohol, Nikotin oder illegalen Drogen oder bei süchtigen Verhaltensweisen (z.B. Glücksspiel) beraten und bei Bedarf ambulante oder stationäre Therapien vermitteln würden. Auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er «ein bis zwei» Selbstmordversuche unternommen habe und seine Ankündigung, ein negativer Asylentscheid könne ihn und seine Familie in den Selbstmord treiben, könne auf die in (europäisches Land) bestehenden Behandlungsangebote verwiesen werden. Dasselbe gelte für das psychische Leiden von C._______ (etwa Anpassungsstörungen). Zudem könne einer allfälligen Suizidalität im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der finanziellen Probleme werde auf die (...) Sozialstaatlichkeit, welche ein zumutbares Auffangnetz gewährleiste, sowie auf das Vorhandensein gesetzlicher Auswege aus einer Überschuldung und von Beratungsangebote hingewiesen. Sollte das psychische Leiden des Beschwerdeführers sodann zu interfamiliären Konflikten und Problemen führen, stehe es der Beschwerdeführerin offen, entsprechende Beratungsangebote in (europäisches Land) zu nutzen. Je nach Problemsituation könne sie mit ihren Kindern auch auf ein Netz von Frauenhäusern zurückgreifen.
7.3.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen wurde auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten, weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen sind. Der Klarheit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sämtliche bei den Beschwerdeführenden diagnostizierten Beschwerden (vgl. insb. Akten SEM [...]-38/2 und -67/6) und das aktenkundige (...) Verhalten von C._______ (vgl. Akten SEM [...]-77/4 und -82/3) einem Wegweisungsvollzug nach (europäisches Land) nicht entgegenstehen. Im Übrigen sind auch unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die (...) Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und es - soweit überhaupt erforderlich - den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach (europäisches Land) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: