Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 24.03.2025Publikationsdatum: 03.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-427/2025
Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in der Provinz Gaziantep - eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden minderjährigen Schwestern (Verfahren D-426/2024) am 12. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf - am 13. November 2024 - um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. Dezember 2023 seine Personalien aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die türkischen Sicherheitsbehörden würden ihm vorwerfen, Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) zu sein,
dass er in der Provinz Hatay als Forstarbeiter gearbeitet und wegen der grossen Distanz zum Haus seiner Familie dort für ungefähr drei Monate in Unterkünften für Tagelöhner übernachtet habe,
dass einmal ein ihm unbekannter Mann dort Unterschlupf gesucht habe, er - der Beschwerdeführer - sich aber nicht mit diesem unterhalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Gaziantep erfahren habe, dass dieser Mann ein militanter Regimegegner gewesen sei, der anlässlich seiner Festnahme ihn - den Beschwerdeführer - gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden namentlich genannt habe,
dass er - der Beschwerdeführer - deswegen beschuldigt werde, einem Regimegegner Hilfe geleistet und ihn beherbergt zu haben, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass er ab dem 15. August 2023 einen Freund in Istanbul besucht habe und am 30. August 2023 das Haus seiner Familie in Gaziantep durchsucht worden sei,
dass er am 11. September 2023 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen gemeinsam mit anderen Flüchtlingen Richtung Belgrad verlassen habe,
dass seine Familienangehörigen die Türkei mit dem Flugzeug verlassen hätten und er sich in Belgrad mit ihnen habe vereinen können,
dass er Erziehungswissenschaften studiert habe, aber keine Stelle als Lehrer bekommen habe, was dem Staat zuzurechnen und auf seine kurdische Ethnie sowie seinen alevitischen Glauben zurückzuführen sei,
dass er und seine Familie aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit auch sonst wiederholten Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen seien,
dass das SEM ihn anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen aufforderte, Dokumente im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren, Wohnsitzbescheinigungen sowie einen Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens eine türkische Identitätskarte im Original, eine Vollmacht für einen türkischen Strafverteidiger, ein Protokoll der Einvernahme von Tatverdächtigen vom 26. August 2023, ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. August 2023, einen Vorführbefehl des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten von B._______ vom 30. August 2023, einen Durchsuchungsbefehl vom 30. August 2023, ein Protokoll betreffend die Hausdurchsuchung vom 30. August 2023, einen Vorführbefehl zwecks Teilnahme an Verhandlungen vom 12. September 2023, ein Akteneinsichtsgesuch eines türkischen Strafverteidigers vom 20. September 2023, ein Universitätsdiplom, ein universitäres Abschlusszertifikat, einen Strafregisterauszug, einen Personenstandsregisterauszug und ein undatiertes Schreiben eines türkischen Anwalts einreichte,
dass das SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 das Verfahren zur weiteren Behandlung in das erweiterte Verfahren zuteilte und den Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 dem Kanton C._______ zuwies,
dass das SEM am 26. Juni 2024 eine Prüfung der eingereichten Justizdokumente durchführte und feststellte, dass die Dokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 sowie am 5. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2024 ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts an das SEM weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Stellung zu den Justizdokumenten nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 ein weiters Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht richtete,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und sie ihn gleichzeitig zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 während noch laufender Frist den erhobenen Kostenvorschuss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Urteil in vorliegender Sache mit demselben Spruchgremium und zeitgleich wie das betreffend seine Eltern und seine Schwestern ergeht (Verfahren D-426/2025),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die eingereichten Justizdokumente würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren nicht glaubhaft gemacht worden seien,
dass auch seine angeblich illegale Ausreise aus der Türkei unbelegt geblieben sei, mithin er der Aufforderung, einen Auszug betreffend Ein- und Ausreise einzureichen, nicht nachgekommen sei,
dass schliesslich die geltend gemachten erlittenen Nachteile aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit die Schwelle der Ernsthaftigkeit nicht zu überschreiten vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, er und seine Familie hätten aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit wiederholt Probleme in der Türkei gehabt, und er deswegen auch keine Anstellung als Lehrer gefunden habe,
dass er in einem Quartier wohne, in dem es viele Anhänger des Islamischen Staats (IS) gebe, weshalb die Sicherheit dort nicht gewährleistet sei,
dass seinem Grossvater (N [...]) und weiteren Verwandten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und er dasselbe Leid wie seine Familienangehörigen erfahren habe, weshalb der ablehnende Asylentscheid nicht nachvollziehbar sei,
dass er in der Türkei weiterhin von der Polizei gesucht werde, weshalb er im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsste,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
dass - nachdem das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale an den eingereichten Justizdokumenten festgestellt hat - die damit verbundenen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft sind, und dies in der Beschwerde auch nicht gerügt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinen Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen zu den Akten reichte, weshalb die angebliche illegale Ausreise weiterhin unbelegt bleibt,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die Schilderungen des geltend gemachten Sachverhalts äusserst vage und substanzarm ausgefallen sind,
dass die Befürchtung, in seinem Wohnquartier sei aufgrund der dort sich aufhaltenden IS-Anhänger die Sicherheit seiner Familie nicht gewährleistet, erst auf Beschwerdeebene geäussert wurde und somit als nachgeschoben bezeichnet werden muss,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie freisteht, in einen anderen Landesteil der Türkei zu ziehen, sollten sie sich in ihrem Wohnquartier vor den anderen Bewohnern fürchten,
dass der Umstand, dass anderen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, nicht zwingend zur Asylgewährung im vorliegenden Fall führt,
dass insbesondere kein flüchtlingsrechtlicher Konnex zum Asylverfahren des Grossvaters ersichtlich ist und in der vorliegenden Familienkonstellation auch kein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht,
dass ferner auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4),
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3),
dass schliesslich auch die dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Stellensuche in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, mithin es sich damit nicht um Nachteile ernsthafter Natur im Sinne das Asylgesetztes handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi , Gaziantep, Hatay, Kahramanmara , Kilis, Malatya, Osmaniye und anliurfa betroffen waren,
dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen ist,
dass dabei der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus Gaziantep stammt, die Aktenlage jedoch keine Rückschlüsse auf eine allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers zulässt (vgl. SEM-eAkte [...]-15/17 [nachfolgend A15/17] F3 ff.),
dass auch sonst nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten, zumal er über eine tertiäre Ausbildung als Primarlehrer, Arbeitserfahrung in verschiedenen Sektoren und ein intaktes familiäres Netzwerk verfügt (vgl. A15/17 F35 ff., 43 ff., 24 ff.),
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Zahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin