Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 27.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4281/2011/mel
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo,Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2010 mit seinem Reisepass und gelangte über den Luftweg nach B._______, wo er während vier Tagen geblieben sei. Anschliessend sei er in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 5. August 2010 in die Schweiz gebracht worden, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 13. August 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 27. August 2010 hörte ihn das BFM direkt zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. August 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus F._______ im Distrikt G._______, sei aber in H._______ im gleichen Distrikt aufgewachsen. Am 2. Oktober 2005 sei er an einem Checkpoint von der sri-lankischen Armee befragt und fotografiert worden und am 8. Oktober 2005 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an seinem Wohnort aufgesucht und aufgefordert, in ihrem Camp zu erscheinen. Dort sei er während eines Tages festgehalten und über die Kontrolle durch die Armee befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zu seinem Onkel nach I._______ begeben und dort gearbeitet. Nachdem sich Personen in Zivil zweimal nach ihm erkundigt hätten, sei er Mitte 2006 nach J._______ gereist, wo er von der Polizei am 22. November 2007 festgenommen, in Ausschaffungshaft gesetzt und am 28. September 2008 nach Sri Lanka zurückgeführt worden sei. Am folgenden Tag habe ihn die Polizei in I._______ unter LTTE-Verdacht festgenommen und während eines Jahres inhaftiert, verhört und misshandelt. Am 29. September 2009 sei er durch Bezahlung freigelassen worden und habe fortan bei seinem Onkel gelebt Als er sich habe registrieren lassen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Zudem hätten ihn das Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei nach der Haftentlassung zweimal auf dem Polizeiposten zu seiner LTTE-Tätigkeit befragt und von ihm verlangt, in J._______ lebende LTTE-Mitglieder, die in I._______ Anschläge ausüben würden, zu verraten. Nachdem auch seine Mutter befragt worden sei, habe sie sich nach K._______ zu seinem Vater begeben. Auch dort hätten sich Angehörige des CID zweimal nach ihm erkundigt. Wegen seiner Probleme mit der Polizei habe er sich nach seiner Haftentlassung bei den Vereinten Nationen beschwert und aus Angst während zehn Monaten bei einem älteren Ehepaar und einem Verwandten ausserhalb I._______ versteckt. Sein jüngerer Bruder und ein bei der Familie aufgewachsener Cousin seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden und in der letzten Kriegsphase ums Leben gekommen. Seine Grossmutter mütterlicherseits sei bei einem Artillerieangriff getötet und das Haus sowie der Besitz der Familie durch Luftangriffe zerstört worden.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente ein, welche seine Inhaftierung vom 29. September 2008 belegen sollen, darunter Gerichtsdokumente, einen Zeitungsartikel, eine Vorladung seiner Mutter durch die Terrorist Investigation Division (TID), eine Haftbestätigung des L._______ Prison und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) sowie weitere Bestätigungen durch die Human Rights Commission of Sri Lanka und das Institute of Human Rights. Auch Unterlagen zu seinem Bruder, seine Identitätskarte und die Kopie eines Geburtsscheins gab er zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 - eröffnet am 2. Juli 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefängnisaufenthalt zwei Jahre zurückliege und mit seiner Freilassung als beendet zu betrachten sei. Auch wenn gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung Geld an den CID bezahlt worden sei, gehe aus den eingereichten Gerichtsakten hervor, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - nämlich in terroristische Tätigkeiten verwickelt gewesen zu sein - nicht hätten erhärten lassen. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Inhaftierung nach der Freilassung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er seit der Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und von der Polizei oder dem CID mehrfach befragt worden sei, was im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen sei; indessen komme diesen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Im Fall einer ernsthaften Verdächtigung des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung, in terroristische Tätigkeiten verwickelt zu sein, wäre überdies zweifellos mit einer erneuten Festnahme zu rechnen gewesen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka seit seiner Festnahme in der Endphase des Krieges massgeblich verändert. Im Mai 2009 sei der Krieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und seither befinde sich das ganze Land wieder unter Kontrolle der Regierung. Es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, habe die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen signifikant abgenommen und in I._______ habe sich die Sicherheitslage weiter stabilisiert. Insbesondere fänden in den letzten Monaten kaum mehr Razzien oder Grosskontrollen statt und die restriktive Meldepflicht für die tamilische Bevölkerung sei aufgehoben worden. Zwar gingen die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der LTTE vor; indessen sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Aus der stärkeren Involvierung seines getöteten Bruders und Cousins bei den LTTE müsse der Beschwerdeführer nicht automatisch mit einer Verfolgung rechnen. Hinsichtlich der Tötung der Grossmutter und der Zerstörung des Familienhauses legte die Vorinstanz dar, dass diese Vorbringen nicht asylrelevant seien, auch wenn die sri-lankische und insbesondere die tamilische Bevölkerung zweifellos viel Leid habe erfahren müssen, da diese Vorkommnisse keine mittelbare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen darstellten. Schliesslich würden die eingereichten Beweismittel keine Hinweise darauf enthalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgung befürchten müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Es kam zum Schluss, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder als zumutbar zu betrachten sei. Zudem sei die Bewegungsfreiheit praktisch im ganzen Land gewährleistet. Einzig im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei dorthin nicht zumutbar; indessen bestehe für ihn eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Eltern in K._______ bei M._______ seien, wo die Familie ein Haus besitze. Zudem lebe ein Onkel in I._______, wo sich der Beschwerdeführer ebenfalls eine Zeit lang aufgehalten habe. Damit verfüge er an zwei Orten über eine gesicherte Wohnsituation und über ein familiäres Beziehungsnetz. Ferner befinde sich ein weiterer Onkel in der Schweiz, weshalb er mit finanzieller Unterstützung eines Familienmitgliedes aus dem Ausland rechnen könne.
D. Mit Eingabe vom 2. August 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2011 erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung legte er dar, die Sichtweise des BFM vermöge nicht zu überzeugen, da gegen ihn wegen terroristischer Aktivitäten ermittelt worden sei, er während eines Jahres in Haft gehalten und dort - mit bleibenden Folgen - misshandelt worden sei, und da auch nach seiner Haftentlassung die Ermittlungen gegen ihn fortgesetzt worden seien, indem er nochmals auf der Polizeistation befragt und zu einem weiteren Erscheinen aufgefordert worden sei. Man habe unter anderem seine Kontakte zu LTTE-Mitgliedern in J._______ überprüfen wollen; er habe diese jedoch nicht eingestanden. Zudem habe man eine Registrierung seiner Person in I._______ verweigert, und er habe familiäre Verbindungen zu den LTTE, da sein Bruder und sein bei der Familie aufgewachsener Cousin zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden seien und in der Folge als Kämpfer gefallen seien. Schliesslich sei auch sein enger Freund am 29. Mai 2011 inhaftiert worden. Insgesamt weise der Beschwerdeführer somit Verbindungen zu den LTTE auf, und es bestünden Verdachtsmomente gegen ihn. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Länge der Haft und der Intensität der erlittenen Nachteile sei es falsch, die erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht als asylrelevant zu betrachten, auch wenn er aus der Haft entlassen worden sei, denn mit der Entlassung aus der Haft sei die Verfolgung nicht beendet, was auch darin zum Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer nicht nach einer materiellen Beurteilung, wonach gegen ihn kein Verdacht bestehe, sondern mangels Beweisen freigekommen sei. Die erneute Befragung zeige vielmehr, dass der Verdacht weiterhin bestehe. Würden neue Verdachtsmomente oder Beweismittel dazukommen, müsse mit einer erneuten Verfolgungsgefahr gerechnet werden. Davon sei im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner Verbindungen zu den LTTE auszugehen. Es drohe ihm deshalb eine weitere Festnahme und eine Aburteilung in einem unfairen Verfahren. Damit habe er nicht nur Verfolgungsmassnahme erlitten; vielmehr würden ihm weitere drohen. Auch die Argumentation des BFM betreffend des Todes der Grossmutter und der Zerstörung des Familienhauses greife zu kurz, da es sich dabei nicht einfach um die Folgen einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE handle, sondern vielmehr von einem gezielten Angriff auf die eigene Zivilbevölkerung auszugehen sei, was sich kriegsrechtlich verbiete und einer Verfolgung der tamilischen Bevölkerung gleichkomme. Unter diesen Umständen seien auch diese Vorbringen asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei von diesen Ereignissen besonders betroffen, weil damit seine Existenzgrundlage zerstört worden sei und der Staat drei seiner nächsten Verwandten getötet habe. Ausserdem werde die tamilische Minderheit von Regierungskräften weiterhin verfolgt. Damit würde der Beschwerdeführer erneut Opfer staatlicher Willkür. Überdies rügte der Beschwerdeführer, dass das BFM seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf einzelne Sachverhaltselemente beschränkt und andere wesentliche Teile des Sachvortrags ausser Acht gelassen habe. Insbesondere sei auf das Schicksal des Bruders und Cousins nicht näher eingegangen worden und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei einzig damit bejaht worden, dass die Grossmutter in M._______ ein Haus besitze. Sollte dem Beschwerdeführer nicht direkt Asyl gewährt werden, müsse die Sache deshalb zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die überdies vom BFM dargelegte Veränderung der Situation in Sri Lanka wirke beschönigend und treffe nur teilweise zu. Trotz des Endes der bewaffneten Auseinandersetzung habe sich an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit nichts geändert. Nach wie vor würden unter dem Ausnahmerecht Tausende Tamilen festgenommen und seien immer noch in Haft. Unter diesen Umständen könne eine Verfolgung nicht infolge der veränderten Lage ausgeschlossen werden, wie dies vom BFM getan worden sei. Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Geschichte von einem gesteigerten Verfolgungsrisiko auszugehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei das BFM zudem zu Unrecht von einem zulässigen und zumutbaren Wegweisungsvollzug ausgegangen. Die tamilische Minderheit werde nach wie vor, insbesondere wenn ein Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE besteht, diskriminiert und Repressionen ausgesetzt. Wie verschiedene internationale Berichte zeigten, sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht so optimistisch einzuschätzen, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen. Zudem sei das BFM fälschlicherweise vom Bestehen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausgegangen, da seine Eltern K._______ bei M._______ verlassen und sich in einer notdürftigen Hütte in H._______ eingerichtet hätten und für den Beschwerdeführer im Haus seiner Grossmutter in K._______ für einen längeren Aufenthalt weder Platz noch eine Lebensgrundlage bestehe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in I._______ nicht registrieren lassen können, weshalb er nicht dorthin zu seinem Onkel zurückkehren könne. Ohne familiäres Beziehungsnetz könne er sich indessen, ohne singhalesische und englische Sprachkenntnisse und ohne Berufsausbildung, in seinem Heimatland nicht reintegrieren.
E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Der Beschwerdeführer legt in formeller Hinsicht dar, dass das BFM wesentliche Teile seines Sachvortrags ausser Acht gelassen habe und insbesondere auf das Schicksal seines Bruders und Cousins nicht näher eingegangen sei sowie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzig damit bejaht habe, dass die Grossmutter in M._______ ein Haus besitze, weshalb, sollte ihm nicht direkt Asyl gewährt werden, die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Damit macht er sinngemäss geltend, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und nicht genügend begründet.
3.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind - als Ausfluss des rechtlichen Gehörs - vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass der relevante Sachverhalt vollständig zu erstellen ist (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.4. Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend des Bruders und des Cousins, die beide getötet worden seien, Stellung nahm und erwähnte, dieser Teil des Sachverhaltes führe nicht automatisch dazu, dass der Beschwerdeführer in den Augen der staatlichen Behörden heute selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit einer Verfolgung rechnen müsse (vgl. Akte A12/7 S. 4 3. Abschnitt), ist es seiner Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts und zur Begründung nachgekommen.
3.5. Die Rüge, das BFM habe eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers einzig damit bejaht, seine Grossmutter habe in M._______ ein Haus, ist festzuhalten, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Die Frage der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist einzig dann zu prüfen, wenn zuvor die Gefahr einer drohenden oder bestehenden Verfolgung bejaht worden ist. Vorliegend hat das BFM indessen eine Verfolgung verneint und somit folgerichtig auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft.
3.6. Angesichts dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass das BFM weder die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch seine Begründungspflicht im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang verletzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde im Übrigen auch nicht in anderer als der geltend gemachten Weise der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt oder die Pflicht zur Begründung verletzt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
4.4. Vom BFM wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während eines Jahres in Haft war und nach seiner Entlassung von der Polizei und dem CID unter Beobachtung stand und befragt wurde. Ebenso wenig zweifelte das BFM daran, dass ihm in I._______ die Registrierung seiner Person verweigert worden war und dass man sich bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt hat. Das BFM ist indessen der Meinung, dass trotz dieser Vorkommnisse keine Anhaltspunkte vorlägen, gestützt auf welche der Beschwerdeführer erneut mit schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Den für den Zeitpunkt nach der Freilassung geltend gemachten Massnahmen komme mangels genügender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer im Fall eines ernsthaften Verdachts, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, erneut festgenommen worden, was er nicht geltend gemacht habe. Zudem sei der Krieg in Sri Lanka inzwischen beendet worden, die Sicherheitslage habe sich verbessert, die restriktive Meldepflicht für Tamilen in I._______ sei aufgehoben worden und Razzien oder Grosskontrollen würden in I._______ kaum mehr stattfinden. Ferner sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen kein Mitglied der LTTE gewesen und die Tatsache, dass sein Bruder und sein Cousin stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe nicht automatisch zu Verdachtsmomenten dem Beschwerdeführer gegenüber und damit zu seiner erneuten Verfolgung.
4.5. Diese Einschätzung wird in der Beschwerde bestritten, indem dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine einjährige Inhaftierung aufgrund des Vorwurfs, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein, und mit der Haft verbundene Misshandlungen und Folterungen mit bleibenden Schäden erlitten; vielmehr sei gegen ihn auch nach der Haftentlassung weiterermittelt worden, wobei er die Kontakte zu LTTE-Mitgliedern in J._______ nie zugegeben habe. Ausserdem habe er eine polizeiliche Vorladung nicht eingehalten, was zur Suche nach seiner Person bei seinem Vater geführt habe. Im Hinblick auf die familiäre Verbindung zu seinem Bruder und zu seinem Cousin, die LTTE-Kämpfer gewesen und gefallen seien, könne den erlittenen Nachteilen die Asylrelevanz nicht abgesprochen werden. Zudem sei die Freilassung nur mangels Beweisen und nicht nach Feststellung fehlender Verdachtsmomente erfolgt. Damit könne sich im Fall neuer Beweismittel oder zusätzlicher Verdachtsmomente sofort wieder eine Verfolgungsgefahr einstellen. Angesichts dessen, dass die sri-lankischen Behörden die LTTE von Grund auf auslöschen wollten, sei eine erneute Verfolgung des Beschwerdeführers absehbar.
4.6. Nachdem im Mai 2009 in Sri Lanka der Bürgerkrieg zu Ende ging, hat sich eine Neubeurteilung der Lage in diesem Land aufgedrängt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) zur Situation in Sri Lanka eingehend geäussert hat. In Berücksichtigung der in diesem Urteil festgehaltenen Praxis ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter eine der definierten Risikogruppen fällt, welche nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch im heutigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr unterliegen. Dabei ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untersuchen, ob dieser aufgrund von Verbindungen zu den LTTE einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
4.7. Vorab ist festzustellen, dass abgewiesene asylsuchende Personen aus Sri Lanka im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht allein aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz generell unter einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben und infolgedessen im Fall ihrer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen rechnen zu müssen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3, S. 393 und 496 f.) ist in derart gelagerten Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche die individuellen Gegebenheiten klärt, wobei die Gefahr, seitens der sri-lankischen Behörden missliebiger Kontakte oder Tätigkeiten verdächtigt und in der Folge asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, umso grösser wird, je näher die betreffende Person in das Umfeld einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe gerät. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers von einer derartigen Gefahr auszugehen ist.
4.8. Allein aus der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas und seiner ethnischen Zugehörigkeit kann per se nicht auf eine oppositionelle Einstellung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen zudem nicht zu den LTTE gehört (vgl. Akte A2/10 S. 5); er habe einfach mit den Leuten gesprochen, mehr nicht (vgl. Akte A7/13 S. 6). Damit weist der Beschwerdeführer kein persönliches Profil auf, gestützt auf welches ihm - aus der Sicht der sri-lankischen Behörden - eine oppositionelle Einstellung oder eine staatsgefährdende Haltung unterstellt werden könnte, weshalb ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner persönlichen Einstellung und Aktivitäten keine Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen.
4.9. Auch die darüber hinaus gehenden familiären Bindungen zur LTTE vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen. Der Cousin und der Bruder des Beschwerdeführers, welche beide Kämpfer bei den LTTE gewesen seien, sind gemäss den Akten ums Leben gekommen und somit für die sri-lankischen Behörden nicht mehr von Interesse. Es ist realitätsfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer könne wegen seines verstorbenen Bruders und Cousins, auch wenn diese als Kämpfer bei den LTTE gewesen sein sollten, ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gelangen, weil ihm aufgrund der Verwandtschaft nahe Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden. Im heutigen Zeitpunkt sind die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht mehr rückwirkend an verstorbenen LTTE-Kämpfern und deren Familienmitgliedern interessiert, sondern haben ihr Auge auf immer noch lebende oppositionelle Kader gerichtet, um einem Wiedererstarken von oppositionellen Parteien oder Gruppierungen entgegenzuwirken. Unter bestimmten Konstellationen ist es nicht ganz auszuschliessen, dass Bezugspersonen dieser Risikogruppe zwecks Auskunftserteilung von Interesse sind. Zu dieser Personengruppe gehört der Beschwerdeführer indessen offensichtlich nicht. Folglich ist seine Angst, wegen seines verstorbenen Bruders und Cousins von den sri-lankischen Behörden im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatland belangt zu werden, unbegründet. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Familie den Behörden gegenüber die tatsächlichen Ursachen des Todes des Bruders des Beschwerdeführers im Unklaren gelassen haben soll (vgl. Akte A7/13 S. 10). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer infolge der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bruders und seines Cousins bei den LTTE im heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu rechnen hat.
4.10. Auch die Angst des Beschwerdeführers, wegen der am 29. Mai 2011 erfolgten Inhaftierung eines engen Freundes unter dem Vorwurf, ein LTTE-Informant gewesen zu sein, in Verdacht zu geraten, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Eltern seien deshalb von Armeeangehörigen befragt worden. Indessen kann allein aus diesen Informationen nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, was die Sicherheitskräfte konkret von diesem Freund wollten, was ihm passiert sei und inwiefern dies alles den Beschwerdeführer betreffen soll. Allein aus der sinngemässen Vermutung, der Freund könne möglicherweise angegeben haben, er (der Beschwerdeführer) gehöre auch zu den LTTE, ist nicht auf eine Verfolgung zu schliessen, zumal es sich dabei um blosse Mutmassungen handelt. Zudem fehlen Belege über diesen Teil des Sachverhalts. Damit sind auch diese Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet.
4.11. Insgesamt ist die anlässlich der Anhörung zum Ausdruck gebrachte Angst des Beschwerdeführers, wegen seiner bei den LTTE tätig gewesenen Verwandten und der Festnahme seines Freundes verhaftet zu werden, vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges und der damit verbundenen Verfolgungshandlungen zu sehen. Dieser ist inzwischen beendet, die Verwandten sind getötet worden und damit nicht mehr im Interesse der sri-lankischen Behörden, weshalb diese Angst in objektiver Hinsicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Angst, wegen seines Freundes belangt zu werden, ist mangels Konkretisierung ohnehin nicht begründet. Relevant ist in der heutigen Situation vielmehr die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Nachteile drohen können, wenn ihm eine Verbindung zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE angelastet werden kann. Angesichts der vorangehenden Erwägungen, wonach der Bruder und der Cousin des Beschwerdeführers als Kämpfer gestorben seien und sein Freund ein Informant gewesen sei, bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung für den Fall, dass er in sein Heimatland zurückkehrt, da es sich nicht um Kontakte zu höherrangigen LTTE-Mitgliedern handelt. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen nur bei Kontakten zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern die Gefahr einer Verfolgung (vgl. BVGE 2001/24).
4.12. An dieser Einschätzung der Situation vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen, Befragungen und Verweigerungen der Registrierung nichts zu ändern. Sowohl seine Abschiebung aus J._______ als auch seine Inhaftierung danach wegen LTTE-Verdachts und die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend gemachte Verweigerung der Registrierung in I._______, die Befragungen durch den CID und die Suche nach seiner Person sind im Zusammenhang mit dem inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka zu sehen und lassen nicht auf eine immer noch bestehende Verfolgungsgefahr schliessen. An dieser Einschätzung vermögen die dargelegten Misshandlungen nichts zu ändern, da bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht in erster Linie erlittene Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr eine allfällige zukünftige Bedrohung oder Verfolgung relevant sind, zumal die Gewährung von Asyl nicht als Entgelt für erlittene Nachteile zu verstehen ist. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist indessen vorliegend trotz der erlittenen Nachteile nicht begründet. Einerseits hat sich die Registrierungspraxis für Tamilen in I._______ zu deren Gunsten verbessert, und andererseits ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer per Gerichtsbeschluss abgeschlossen, weshalb er wegen dieses Verfahrens und der damit verbundenen Nachteile im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mehr zu erwarten hat. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Verfahrenserledigung sei nicht im ordentlichen Verfahren mit der Feststellung, es liege gegen den Beschwerdeführer nichts vor, erfolgt, sondern nur mangels Beweisen und mit der Bezahlung einer Summe Geld geschehen, weshalb dem Beschwerdeführer im Fall des Auftauchens neuer Verdachtsmomente oder Beweise ein weiteres Verfahren drohe, vermag nicht zu überzeugen, da vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für diese Annahme bestehen. Sein Bruder und Cousin sind nicht mehr am Leben und stehen - wie bereits erwähnt - somit nicht mehr im Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte, weshalb deren frühere Verbindungen zu den LTTE nicht mehr als "neue Beweise" oder "Verdachtsmomente" in Bezug auf den Beschwerdeführer zu werten sind. Zudem sind die LTTE geschlagen und seither in Sri Lanka nicht mehr in Erscheinung getreten, was die Gefahr von unterstellten Verbindungen zu dieser Gruppierung grundsätzlich verringert, selbst wenn davon ausgegangen würde, die LTTE könnten sich im Versteckten neu formieren und wieder aktiv werden. Vorliegend ist umso mehr davon auszugehen, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben persönlich keine Verbindungen zu den LTTE gehabt haben will (vgl. Akte A2/10 S. 5). Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, wonach im Jahr 2011 sein Freund unter dem Verdacht, ein LTTE-Informant gewesen zu sein, festgenommen worden sei, vermag diese Gefahr nicht zu erhöhen, da allein aus dieser - im Übrigen durch nichts belegten - Festnahme nicht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an irgendwelchen Aktivitäten zugunsten der LTTE zu schliessen ist. Ebenso wenig schaffen die geltend gemachten Beziehungen des Beschwerdeführers in J._______ eine Grundlage, gestützt auf welche ihm im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich erhebliche Nachteile drohen könnten. Insbesondere führte der Beschwerdeführer nicht konkret und detailliert aus, inwiefern er in J._______ zu Angehörigen der LTTE Kontakte gepflegt haben soll und welche Informationen er den sri-lankischen Sicherheitskräften somit überhaupt hätte zur Verfügung stellen können. Unter diesen Umständen erscheint die blosse Möglichkeit, ihm in dieser Hinsicht etwas vorzuwerfen, was zu einer Festnahme oder anderen nachteiligen Konsequenzen führen könnte, zu wenig konkret und naheliegend, um deswegen von einer Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
4.13. Insgesamt weist der Beschwerdeführer somit kein Profil auf, das in seinem Fall bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine erhöhte Verfolgungsgefahr erscheinen lässt. Weder aus seinem eigenen Profil oder aus seinem Aufenthalt in der Schweiz noch aus seinen Beziehungen zu Verwandten und Freunden ist auf Verbindungen zu höherrangigen LTTE-Mitgliedern zu schliessen, weshalb praxisgemäss (vgl. BVGE 2011/24) nicht von einer bestehenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist.
4.14. Als Folge der dargelegten Erwägungen kann nicht vom Fortbestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen die geltend gemachten erlittenen Nachteile - auch hinsichtlich des Todes seiner Grossmutter und des Verlustes des Familienhauses - nichts zu ändern, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die tamilische Bevölkerung im Bürgerkrieg besonders zu leiden hatte. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.15. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2. Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführer aus dem Distrikt G._______ in der Nordprovinz Sri Lankas und damit aus dem in BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet (vgl. a.a.O.E. 13.2.2.1). Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurückkehren. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus den Akten ergibt sich, dass die nächsten Verwandten (Eltern und eine Tante) des Beschwerdeführers nach K._______ bei M._______ gezogen sind, wo sie ein Haus haben, (vgl. Akten A2/10 S. 3 und A7/13 S. 2) und sein Onkel, bei welchem er sich während einiger Zeit aufgehalten habe, in I._______ lebt. Unter diesen Umständen besteht für den Beschwerdeführer sowohl in der Nähe von M._______ als auch in I._______ ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Der Einwand in der Beschwerde, seine Eltern seien in den Distrikt G._______ zurückgekehrt und hätten sich dort in einer Hütte notdürftig eingerichtet, vermag angesichts des Nachschiebens dieser Informationen und der fehlenden Beweise nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass er angesichts der herrschenden Umstände wie die Nichtzulassung der Registrierung in I._______ und die ständige Überwachung seiner Person keine realistische Wohnsitzalternative in I._______ habe. Wie bereits erwähnt, hat sich die Registrierungspraxis für die tamilische Bevölkerung in I._______ zu deren Gunsten verändert, und vom Bestehen einer ständigen Überwachung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ist ebenfalls nicht auszugehen. Somit kann der Beschwerdeführer auch nach I._______ zu seinem Onkel zurückkehren. Der noch junge und ungebundene sowie gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft und als N._______ gearbeitet und verfügt somit - auch wenn er der singhalesischen Sprache nicht mächtig sein sollte - über berufliche Erfahrungen, welche ihm einen Wiederaufbau der eigenen Existenz in seinem Heimatland ermöglichen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführenden den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. September 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. September 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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