Entscheiddatum: 11.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4283/2012/was
Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Sri Lanka, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...).
A.
A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Eingang BFM: 23. März 2009) gelangte die Beschwerdeführerin an die schweizerischen Asylbehörden. Da die Eingabe einem unzutreffenden Dossier zugeordnet wurde, übermittelte sie das BFM aufgrund des in der Folge hängigen Beschwerdeverfahrens am 20. Dezember 2012 dem Bundesverwaltungsgericht.
A.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in D._______ (Eingang Botschaft: 15. Mai 2009) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich und die Kinder.
A.c Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge gab sie am 3. Juli 2009 eine präzisierende Eingabe zu den Akten.
A.d In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am (...). September 2006 sei es vor dem Laden ihres Mannes (Verfahren D-4330/2012 beziehungsweise N ...) zu einem gewaltsamen Zwischenfall gekommen. Dabei sei ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) getötet worden, andere EPDP-Mitglieder hätten - wie auch ihr Gatte - gravierende Verletzungen erlitten. Da er im Spital durch unbekannte Bewaffnete bedroht worden sei, habe er dieses verlassen und sich in private Pflege begeben müssen. Zuhause sei er erneut von Bewaffneten behelligt worden, welche von ihm Informationen über die Täterschaft vom (...). September 2006 verlangt hätten. Er habe geantwortet, nichts darüber zu wissen, und sei nach D._______ geflohen. Von dort aus sei er später ausgereist. Sie sei wegen ihres Gatten nach wie vor im Fokus der Unbekannten gestanden. Diese hätten erneut vorgesprochen und sie mit dem Tode bedroht. Man habe ihrer Familie regierungsfeindliche Tätigkeiten unterstellt. Sie sei an nationale und internationale Organisationen gelangt und habe sich beschwert. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, da die Unbekannten ihr diesfalls mit dem Tode gedroht hätten. Sie und ihre Kinder seien auf Sicherheit in der Schweiz angewiesen.
B. Am 17. Februar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen.
C. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, sie und ihr Gatte ständen im Fokus militanter Gruppen. Sie habe immer wieder Drohungen erhalten und lebe jetzt versteckt.
D. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss BFM-Beweismittelverzeichnis A 7/1).
E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (der Beschwerdeführerin gemäss den Akten beziehungsweise dem kaum lesbarem Datumsstempel auf dem Rückschein jedenfalls nach dem 2. August 2012 und vor dem 16. August 2012 eröffnet) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen ihres Ehemannes und ihren eigenen. Unbesehen dieser Sachlage habe sie die Möglichkeit, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Behörden zu melden. Ihr Heimatstaat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Abgesehen davon lägen die Vorkommnisse, auf die sie sich beziehe, mittlerweile fast sechs Jahre zurück. Entsprechend sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich ihre Vorbringen, welche nach dem Gesagten indes keine Gutheissung ihrer Anträge rechtfertigten.
F. Mit Eingabe vom 14. August 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. August 2012) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. In der Rechtsschrift macht sie unter Hinweis auf verschiedene Quellen Ausführungen zur aus ihrer Sicht nach wie vor angespannten Lage in ihrem Herkunftsgebiet. Seit dem Vorfall vom (...). September 2006 hätten sie und ihre Kinder keinen festen Wohnsitz mehr. Staatlicher Schutz vor den geltend gemachten Drohungen sei illusorisch. Angehörige der EPDP suchten nach wie vor nach ihr. Sie müsse immer wieder den Aufenthaltsort wechseln. Der Eingabe lag ein Schreiben einer Drittperson vom 12. August 2012 bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person soweit möglich und notwendig mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
5.2 Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befragung, auch wenn sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche beantragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, wegen ihres Ehemannes (Verfahren D-4330/2012), welcher Zeuge und Opfer eines Gewaltdeliktes geworden sei, durch eine bewaffnete Gruppierung immer wieder unter Druck gesetzt worden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gatten mit Urteil heutigen Datums vollumfänglich abweist. Das Gericht hält im Urteil fest, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte respektive die EPDP habe er nicht glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. So seien die beiden Bestätigungsschreiben gemäss seinen Angaben von seiner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt worden (vgl. E. 5.2). Vor diesem Hintergrund wird der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sie aus anderen als von ihrem Ehemann geltend gemachten Gründen Opfer von Einschüchterungen durch eine kriminelle Gruppe wurde. In diesem Zusammenhang verweist das BFM aber zu Recht auf die grundsätzlich gegebene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die eingereichten Beweismittel - so namentlich die Bestätigungsschreiben - vermögen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente ebenfalls keine relevante Gefährdung zu belegen. Ausserdem ist festzuhalten, dass weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch sie selber Bezüge zu den LTTE geltend machen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der in Sri Lanka teilweise nach wie vor angespannten Situation, welcher ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sein kann, aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Entsprechend rechtfertigen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation ihrer Person nicht die Anerkennung als Flüchtling. Sie vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie und ihre Kinder seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln kann nach dem Gesagten abgesehen werden. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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