Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025.
Entscheiddatum: 15.09.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4286/2025
Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. Mai 2025 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch.
A.b Am 14. Oktober 2025 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.c Am 2. Juni 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Gleichentags reichte er eine Fotografie seines Passes, seine Identitätskarte und seinen Führerausweis ein (vgl. SEM-ID 001/1-002/2).
A.d Zum Entwurf des SEM-Entscheids vom 10. Juni 2025 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch am selben Tag Stellung und mit Schreiben vom 11. Juni 2025 legte sie ihr Mandat nieder.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In den Anträgen wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
C.c Am 2. Juli 2025 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.
C.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis zum 15. Juli 2025 eingeladen.
C.e Nach Ablauf der Frist reichte er am 26. August 2025 (Datum Postaufgabe) eine Replik ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3.2 - einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf den eventualiter gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom SEM auch nicht entzogen worden ist.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus diesem Grund wurde auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und ist der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Zu seinen Asylgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er (...) im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Mutter gegen seinen Willen aus der Schweiz in die Türkei abgeschoben worden sei. Die Ausschaffung habe er als traumatisch empfunden, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, hier die Schule besucht und Freunde gehabt habe. Er habe bereits 2013 und 2016 versucht, in die Schweiz zurückzukehren. Es sei ihm dann aber erst im (...) 2025 gelungen, die Reise zu organisieren und in die Schweiz einzureisen. Er betonte, in der Türkei keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben, weder politisch aktiv gewesen noch je inhaftiert oder strafrechtlich verfolgt worden zu sein. Er habe sich in der Türkei jedoch fremd gefühlt und wünsche sich, in der Schweiz bleiben zu dürfen, um seine Schule abzuschliessen, zu arbeiten und bei seinen Freunden und Verwandten zu leben.
5.2 Das SEM begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäss eigenen Angaben weder je Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe noch dort politisch aktiv oder in ein Verfahren involviert gewesen sei. Damit fehle es an einem Zusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK. Ausserdem sei er gemäss seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 mit dem Entscheidentwurf grösstenteils einverstanden gewesen. Die von ihm verlangte Begründung der Ausschaffung im Jahr (...) sei nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung und der Prüfung seines Asylgesuchs. Diesbezüglich könne er separat um Akteneinsicht in das bereits abgeschlossene Verfahren ersuchen.
5.3 In seiner Beschwerde vom 13. Juni 2025 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seinen Bezug zur Schweiz und die Umstände seiner Abschiebung in die Türkei. Zudem machte er neu geltend, sich in der Türkei in einer prekären und gefährlichen Situation zu befinden, da er Strukturen finanziell unterstützt habe, die in Verbindung zur PKK stünden. Aus diesem Grund sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und er werde auf einer «schwarzen Liste» geführt, die es ihm verunmögliche, ein Bankkonto zu eröffnen, zu nutzen, eine legale Arbeit aufzunehmen oder eine Krankenversicherung abzuschliessen. Aufgrund einer zunehmenden Bedrohungslage sei er im (...) 2025 nach Nordzypern geflohen und anschliessend - via Bosnien und Herzegowina - in die Schweiz gelangt. In der Türkei drohe ihm sehr wahrscheinlich eine Freiheitsstrafe. Diese Informationen habe er bewusst zurückgehalten, um seine Familie in der Türkei, insbesondere seine Mutter, vor möglichen Repressalien durch die türkischen Behörden zu schützen.
5.4 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 an seinem Entscheid fest. Es wies zudem darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Asylgründe - namentlich ein angebliches Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der PKK, seine Aufnahme auf einer «schwarzen Liste» sowie daraus resultierende Einschränkungen im Alltagsleben - bewusst zurückgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe hierfür geltend gemacht, seine Familie in der Türkei schützen zu wollen. Nach Auffassung des SEM sei dies jedoch nicht nachvollziehbar, da er seit seiner Ankunft im Bundesasylzentrum rechtlich vertreten gewesen und über seine Rechte und Pflichten, einschliesslich die Verschwiegenheitspflicht des SEM, aufgeklärt worden sei.
Weiter sei er in der Anhörung mehrfach gezielt nach allfälligen Problemen mit Behörden, politischen Tätigkeiten, laufenden Verfahren oder seinen Erwartungen bei einer Rückkehr gefragt worden, ohne dass er die nun neu behaupteten Vorbringen erwähnt habe. Auch beim Entwurf des Nichteintretensentscheids vom 10. Juni 2025 habe er Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen zu ergänzen, stattdessen aber seine Zustimmung signalisiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die neuen Asylgründe erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht würden. Diese hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand, zumal jegliche Beweismittel fehlen würden.
5.5 In seiner - verspätet eingereichten - Replik, die im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen ist, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Vorbringen und erklärte darüber hinaus, der von ihm finanziell unterstützte Verein habe «(...)» geheissen und das «(...) A ir ceza mahkemesi» (deutsch: Hohes Strafgericht») in C._______ habe ihn (den Beschwerdeführer) am (...) 2025 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. Eine Rückkehr in die Türkei würde daher unmittelbar zu seiner Inhaftierung führen.
Der Replik waren zwei Kopien eines türkischsprachigen Dokuments beigelegt, bei welchem es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um das erwähnte Urteil vom (...) 2025 handeln soll.
Gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung vorliegt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylgesuch vorliegt, gilt ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tieferer Beweismassstab als jener von Art. 7 AsylG, wobei blosse Hinweise auf Verfolgung genügen. Der weite Verfolgungsbegriff reicht über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinaus und umfasst namentlich auch eine Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zuwiderlaufende Behandlung (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.; BVGE 2010/42 E. 11.1.1).
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit seiner Vergangenheit in der Schweiz, seiner beabsichtigten Rückkehr hierher und mit dem Gefühl begründete, in der Türkei fremd zu sein (vgl. SEM-Akte 15/9 F 38 ff). Andere Gründe machte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend, insbesondere hatte er nach eigenen Angaben weder Probleme mit den türkischen Behörden (ebenda, F 41) noch war er politisch aktiv oder inhaftiert gewesen (ebenda, F 43 ff.).
7.2 Vor diesem Hintergrund überrascht die in der Beschwerde vom 13. Juni 2025 erstmals geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden. Sie widerspricht seinen Ausführungen in der Asylanhörung sowie seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. SEM-Akte 21/1) diametral. Neu bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vor, er habe in der Türkei «Strukturen» finanziell unterstützt, welche in Verbindung zur PKK stünden (vgl. Beschwerde, S. 3). Erst in der Replik vom 26. August 2025 bezeichnete er diese Strukturen namentlich als den Verein «(...)» (vgl. a.a.O., S. 2). Auch in Bezug auf die Verfolgung durch die türkischen Strafbehörden erklärte er in der Beschwerde lediglich, es liege ein Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, ohne dieses mit Beweismitteln oder allfälligen Verfahrensnummern zu untermauern. In seiner Replik hingegen reichte er Kopien eines türkischen Strafurteils ein.
7.3 Die verspätete Geltendmachung der neuen Vorbringen durch den Beschwerdeführer ändert indessen nichts daran, dass diese als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Strafbehörden wegen angeblicher Unterstützung der PKK fällt offenkundig unter den weiten Verfolgungsbegriff. Zudem können die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bei Anwendung des massgeblichen tiefen Beweismassstabs nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Vielmehr liegen Hinweise auf Verfolgung vor, die durch das SEM im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens zu prüfen sind. Die materielle Prüfung der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen kann nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage stattfinden. Die durch das SEM in der Vernehmlassung vorgenommene vorfrageweise materielle Prüfung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers - nach dem für die Eintretensfrage nicht massgeblichen Beweismass von Art. 7 AsylG - vermag diesen Mangel nicht zu beheben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2025 und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG; vgl. Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 63 N 35).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren durch eine mehrfache Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten von Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d AsylG (Angabe von Asylgründen erst auf Beschwerdestufe; Beibringung von Beweismitteln erst mit der verspätet eingereichten Replik) unnötigerweise verursacht. Unter diesen Umständen sind ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.1).
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat, und aufgrund der Akten ohnehin nicht davon auszugehen ist, es seien ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.3 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
Versand: