Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 11.01.2024Publikationsdatum: 23.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4302/2023
Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte - zusammen mit ihrer Schwester B._______ - am 3. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Kroatien an.
Gleiches wurde bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin verfügt.
A.c Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gegen die Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden (F-3240/2023 [Beschwerdeführerin] und F-3239/2023 [Schwester]) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht und wies diese mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab.
Das Gericht hielt unter Verweis auf das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), aufweisen. Es sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Das Bestehen eines die Zuständigkeit der Schweiz begründenden Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren hierzulande wohnhaften Angehörigen (Eltern und Bruder) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei zu verneinen. Das Gericht verkenne nicht, dass insbesondere der Vater unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leide ([...] [vgl. psychotherapeutischer Verlaufsbericht vom 6. Juni 2023]) und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin einen stabilisierenden Einfluss auf seine Lebenssituation ausüben könnte. Es würden aber keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass der Vater, der auf die Unterstützung seiner Frau und seines Sohnes zählen könne, für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines Alltags zusätzlich auf eine unmittelbare und persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Auch sei nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern, von denen sie seit mehreren Jahren getrennt lebe, in einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis stehen würde. Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO komme nicht in Betracht. Es könne davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkomme und insbesondere auch die Rechte respektiere und schütze, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben würden. Die von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene in unsubstantiierter Weise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme («psychische Angeschlagenheit» und «Trauma») seien nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten diese in Kroatien behandelt werden, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur bestehe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde. Es sei vor diesem Hintergrund auch nicht angezeigt, das SEM zu verpflichten, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren, zu medizinischer Versorgung oder zu adäquater Unterbringung einzuholen. Im Übrigen fehle es zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz auch an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb das darin verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert sei.
B. Mit separaten Eingaben vom 27. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester beim SEM Wiedererwägungsgesuche ein und ersuchten unter Vorlage von zwei Arztberichten um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesuche.
C. Mit Verfügung vom 4. August 2023 - eröffnet am 7. August 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Mai 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Gleiches wurde bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs der Schwester verfügt.
D. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2023 und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren beantragte sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (D-4301/2023).
Nebst der angefochtenen Verfügung, der Vollmachten der Rechtsvertretung, des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Juli 2023 und den bereits aktenkundigen Berichten der C._______ (nachfolgend kurz: C._______) vom 27. Juni 2023 und 17. Juli 2023, lag der Beschwerde ein die Mutter der Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis des D._______ vom 1. August 2023 bei.
E. Die Instruktionsrichterin verfügte am 9. August 2023 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Art. 56 VwvG).
F. Mit Eingabe vom 11. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen die Mutter betreffenden Bericht des D._______ vom 8. August 2023 ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag um Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (D-4301/2023) wies sie ab, stellte aber fest, dass die beiden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden.
H. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der C._______ betreffend ihren Vater vom 22. August 2023 ein.
I. Am 7. September 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2023 an seiner Verfügung vom 4. August 2023 fest.
K. Am 5. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr die Gelegenheit zur Replik ein.
L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023.
M. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin (D-4301/2023) ergeht gleichentags ein Urteil.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.4 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Juli 2023 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit ihrem Gesundheitszustand und machte geltend, in Kroatien sei die Gesundheitsversorgung nicht (mehr) gewährleistet. Den Berichten der C._______ vom 27. Juni 2023 und 17. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass sie depressiv und posttraumatisch belastet sei und Suizidalität nicht auszuschliessen sei. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und von «Solidarité sans Frontières» würden Personen mit psychischen Problemen in Kroatien durch NGOs und nicht durch psychiatrisches Fachpersonal unterstützt. Zudem habe die Organisation «Médecins du Monde» (MdM), welche mit der medizinischen Versorgung asylsuchender Personen mandatiert und dafür auf Projektbasis vom Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF) der EU finanziert worden sei, ihre Aktivitäten in den Aufnahmezentren am 22. Mai 2023 eingestellt. Es würden somit wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden und die Überstellung völkerrechtswidrig wäre.
4.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids vom 4. August 2023 im Wesentlichen aus, es würden keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 14. Juni 2023 ausführlich mit der Situation der Beschwerdeführerin mit Blick auf eine Rückkehr nach Kroatien auseinandergesetzt. Was die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage betreffe, namentlich die psychische Verfassung und Suiziddrohung der Beschwerdeführerin, sei festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kroatien verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch seien, als dass eine Überstellung dorthin gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nur vorliegen, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Indizien für das Bestehen einer solch schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die dazu in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz bedingen würde, würden sich vorliegend nicht ergeben. Es bestehe auch kein Anlass zur Durchführung einer weiteren Befragung, zumal sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zur Wegweisung nach Kroatien und zu ihrer gesundheitlichen Verfassung habe äussern können. Zudem enthalte der Abklärungsbericht der C._______ vom 17. Juli 2023 ausführliche Angaben zu den Diagnosen und der indizierten Behandlung, womit die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien ausreichend beurteilt werden könne. Weiterührende Abklärungen bei den behandelnden Ärzten würden sich nicht aufdrängen. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn eine asylsuchende Person durch Berufung auf eine Suizidgefahr die Schweizer Behörden zum Einlenken zwingen und dadurch die Wegweisung vereiteln könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kroatien schwerfalle und sie psychisch belaste, begründe kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Das bisherige Projekt zur medizinischen Versorgung, welches aus dem AMIF finanziert worden sei, sei im März 2023 ausgelaufen, worauf MdM seine Aktivitäten im Mai 2023 grösstenteils eingestellt habe. Die aus dem AMIF finanzierten Aufgaben würden jeweils für einen begrenzten Zeitraum vergeben und regelmäßig neu ausgeschrieben. Bis zum Abschluss einer neuen Projektvereinbarung werde die medizinische Versorgung in den Aufnahmezentren durch den kroatischen Staat sichergestellt, in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz. Das SEM erachte den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien somit weiterhin als gewährleistet. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte der SFH und von «Solidarité sans Frontières» vermöchten daran nichts zu ändern. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung (etwa situative Verständigungsprobleme) vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen. Bei vorübergehenden Einschränkungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. Dem SEM würden keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die indizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage es dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren werde. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2023 zu beseitigen vermöchten.
4.3 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerde vom 8. August 2023 im Wesentlichen, bei ihr liege eine schwere Erkrankung vor und mangels Behandelbarkeit in Kroatien würde die Überstellung gegen Art. 3 EMRK verstossen. Infolge der Einstellung der Aktivitäten der MdM hätten psychiatrische Behandlungen unterbrochen werden müssen. Die psychosoziale Versorgung in den Asylzentren durch das Rote Kreuz könne nicht mit der bis anhin durch MdM gewährten psychologischen oder psychiatrischen Versorgung gleichstellt werden. Sie sei traumatisiert und suizidal und auf den Zugang zu psychiatrischer Behandlung und adäquater psychosozialer Versorgung angewiesen. Nachdem davon auszugehen sei, dass dies in Kroatien nicht mehr gewährt sei, würde sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückführung dorthin höchstwahrscheinlich massiv verschlechtern, und als Folge davon würde es wohl zu Suizidhandlungen kommen. Hierzulande habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder ein Netzwerk, das sie unterstützen und vor weiterer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bewahren könne. In Kroatien wäre sie allein, beziehungsweise hätte nur ihre Schwester, die auch traumatisiert sei. Für ihre Familienmitglieder sei die Nähe zueinander zentral. Die psychischen Beschwerden würden mit der Absenz eines Familienlebens zusammenhängen. Ihre Mutter habe am (...) 2023 (...) erlitten, der auf den Stress infolge der aktuellen Belastungssituation zurückzuführen sei. Eine Trennung wäre folglich auch für ihre Eltern eine Gefahr. Eventualiter müsste das SEM zumindest Garantien von den kroatischen Behörden einholen, dass ihrer Vulnerabilität bei der Ankunft angemessen Rechnung getragen und sie Zugang zu psychologischer Betreuung, medizinischer Versorgung und adäquater Unterkunft erhalten würde.
4.4 In der Vernehmlassung vom 21. September 2023 führte das SEM im Wesentlichen an, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich eines weiteren Arzttermins derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche geeignet wären, seine Einschätzung zu den besagten Fragen zu ändern. Ohne die Leiden der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, seien ihre gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und unter Berücksichtigung der in Kroatien verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch, als dass die Überstellung dorthin einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Wie bereits ausgeführt, verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung oder sonstige Hilfe zu gewähren. Schliesslich hätten asylsuchende Personen in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Die Finanzierung von MdM sei rückwirkend auf den 1. August 2023 wieder sichergestellt und die Organisation habe ihre Aktivitäten wieder aufgenommen. Die Schweiz komme für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe. Im Übrigen werde die psychosoziale Versorgung in Kroatien durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden sei abgeschlossen worden. Das SEM gehe daher von einem genügenden medizinischen, inklusive psychologischen Behandlungsangebot aus, und der Zugang sei gewährleistet. Eine erforderliche Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Ausserdem sei erneut festzuhalten, dass Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, legal nach Kroatien gelangen würden. Die Überstellung erfolge nach Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei der Ankunft über ihre Rechte informiert. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde, oder sollte sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde vor Ort wenden. Aus der Anwesenheit der Eltern und des Bruders in der Schweiz lasse sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten. Die Verwandten würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es würden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, zumal schwer nachvollziehbar sei, dass nach all den Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Monate ein starkes Abhängigkeitsverhältnis in der Schweiz entstanden sein solle. Ohne die gesundheitlichen Leiden der Eltern verharmlosen zu wollen, lägen auch unter Berücksichtigung der sie betreffenden Arztberichte vom 8. und 22. August 2023 keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen, welche sich aus dem familiären oder kulturellen Kontext gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben würden, sei ebenfalls nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin könne auch von Kroatien aus mit ihren Angehörigen in der Schweiz in Kontakt bleiben.
4.5 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik im Wesentlichen vor, «Solidarité sans Frontières» erachte die Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung in Kroatien als unzureichend. Die Bedürfnisse besonders vulnerabler Personen würden oft weder erkannt noch respektiert. Die Situation werde noch dadurch verschlimmert, dass Krankenakten aus der Schweiz nicht weitergeleitet oder zu spät eintreffen würden. Seit Erlass des Nichteintretensentscheids habe sich der Gesundheitszustand fast all ihrer Familienmitglieder verschlechtert. Dies zeige, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ihr Vater habe aus Verzweiflung eine Petition gestartet, in der Hoffnung, die Trennung zu verhindern. Von Kroatien aus wäre kein ausreichender Kontakt möglich. Als hierzulande vorläufig Aufgenommene könnten ihre Eltern und ihr Bruder sie nicht in Kroatien besuchen. Die Arztberichte würden zeigen, dass eine Rückführung nach Kroatien höchstwahrscheinlich zu einer psychischen Eskalation führen würde. Um einen Suizid zu verhindern, habe das SEM konkrete, dem Zustand der betroffenen Person angepasste Massnahmen zu ergreifen. Die erwähnte flankierende Massnahme - vorgängige Informierung der kroatischen Behörden über die medizinische Situation und notwendige Behandlung - genüge nicht. Die medizinische Betreuung müsse ab ihrer Ankunft in Kroatien sichergestellt sei. Davon sei nicht auszugehen. Werde ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO verneint, sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Dublin-III-VO angezeigt. Diese Klausel ziele unter anderem darauf ab, Situationen zu vermeiden, in denen Angehörige getrennt würden. Angesichts der prekären gesundheitlichen Situation von ihr und ihren Angehörigen sei der Selbsteintritt angezeigt. Eventualiter sei zumindest näher abzuklären, wie sie in Kroatien nahtlos medizinisch und psychologisch versorgt werden könnte.
5.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. Mai 2023 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien wesentlich verändert hat, oder ob seither humanitäre Gründe eingetreten sind, die geeignet sind, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2023 im Wegweisungsvollzugspunkt zu bewirken.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin (erneut) grundsätzliche Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren übt, legt sie keine Wiedererwägungsgründe im Sinne veränderter Verhältnisse dar. Das Bundesverwal-tungsgericht hat im Urteil vom 14. Juni 2023 festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, und dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei (vgl. F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 5). An dieser Einschätzung vermag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf teils nach dem besagten Urteil entstandene Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nichts zu ändern. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Fall der Beschwerdeführerin weiterhin nicht angezeigt.
5.3 Die Beschwerdeführerin machte weiter (erneut) geltend, zwischen ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.
5.3.1 Gemäss der besagten Bestimmung Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn ein Antragsteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder bei umgekehrter Konstellation, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, wenn der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
5.3.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2, D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekom-pensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4, F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2).
5.3.3 Die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihren schon seit längerer Zeit in der Schweiz lebenden Angehörigen (Eltern, Bruder) war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im ordentlichen Dublin-Verfahren und wurde verneint (vgl. F-3240/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6). Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der besagten Bestimmung vermag die Beschwerdeführerin auch mit den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. Berichte der C._______ vom 27. Juni 2023 und 17. Juli 2023 betreffend die Beschwerdeführerin [Diagnosen: PTBS und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome]; Bericht der C._______ vom 22. August 2023 betreffend die bereits zuvor bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vaters [{...}]; Arztzeugnisse des D._______ vom 1./8. August 2023 betreffend die Mutter [Spitalaufenthalt infolge {...}, am {...} August 2023 in gebessertem Allgemeinzustand Entlassung aus dem Spital zu {...}]) nicht zu begründen. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylverfahren aufgrund der Anwesenheit ihrer Angehörigen gern in der Schweiz durchlaufen möchte. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gesundheitlich belastet sind, und die Möglichkeit des Beisammenseins zum psychischen Wohlergehen beitragen könnte. Das Bedürfnis nach gegenseitiger psychischer Unterstützung lässt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen im Sinne der besagten Bestimmung aber weder in der einen noch der anderen Konstellation begründen.
5.4 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Nichteintretensentscheid vom 26. Mai 2023 respektive seit dem Beschwerdeurteil vom 14. Juni 2023 erheblich verschlechtert und es sei nicht davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Versorgung in Kroatien (noch) gewährleistet wäre, weshalb ein Selbsteintritt seitens der Schweiz angezeigt sei.
5.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
5.4.2 Im Dublin-Verfahren geht es darum, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
Aus den Akten des ordentlichen erstinstanzlichen Dublin-Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch vom 27. März 2023 zu Protokoll gab, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Sie sei wegen der Reise psychisch strapaziert, habe aber keine Probleme (vgl. SEM-Akte 1238685-13/3 S. 3). Im ordentlichen Beschwerdeverfahren brachte sie psychische Probleme vor («psychische Angeschlagenheit» und «Trauma»), ohne diese zu belegen. Diesbezüglich wurde im Urteil vom 14. Juni 2023 festgehalten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht von einer derartigen Schwere seien, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Zudem könnten diese in Kroatien behandelt werden, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Es sei daher auch nicht angezeigt, das SEM zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. F-3240/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.4 und 7.5).
Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichten der C._______ vom 27. Juni 2023 (psychologischer Kurzbericht) und 17. Juli 2023 (ausführlicher Abklärungsbericht) ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, dass sie am 27. Juni 2023 mit psychischen Beschwerden (Verdacht auf depressive Symptomatik und suizidale Gedanken) bei der C._______ vorsprach. Im Rahmen der fachärztlichen Evaluierung vom 17. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sie aufgrund einer als schwer empfundenen Kindheit und Jugend im Heimatland und von Erlebnissen auf der Reise nach Europa sowie des Gefühls von Angst und Hilflosigkeit beim Gedanken an eine Trennung von ihren Angehörigen in der Schweiz im Falle einer Überstellung nach Kroatien unter Depressionen und Suizidgedanken leidet, wobei sie sich am 17. Juli 2023 von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert habe. Im Sinne von Arbeitsdiagnosen wurden eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. In einem ersten Schritt sei eine engmaschige psychotherapeutische Krisenintervention zur Symptomkontrolle und Stabilisierung in ambulanter oder möglicherweise stationärer Form indiziert und werde entsprechend angeordnet. Ergänzend werde eine Psychopharmakotherapie mit einem spezifischen Serotonin-Wiederaufnahmehemmer empfohlen. Nach einer kriseninterventionellen Behandlung und wirksamen Stabilisation sei eine subakute fachpsychotherapeutische Weiterbehandlung notwendig.
5.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
5.4.4 Vorliegend ist eine solche ausserordentliche Situation nicht anzunehmen. Mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichten der C._______ vom 27. Juni 2023 und 17. Juli 2023 wird zwar (erstmals) belegt, dass die Beschwerdeführerin psychisch erheblich belastet ist und auf den Nichteintretensentscheid mit Verzweiflung und Angst reagiert hat. Die diagnostizierte Erkrankung (PTBS und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) steht aber nicht wegen ausserordentlicher Schwere im Sinne der besagten Rechtsprechung einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegen. In Kroatien besteht sodann für psychisch erkrankte Antragsteller ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3, D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4, D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3), und der Zugang dazu ist - wie vom SEM zutreffend dargelegt - grundsätzlich gewährleistet. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwands des Wegfalls des Behandlungsangebots der MdM für psychisch erkrankte Personen, ist auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 21. September 2023 zu verweisen, wonach MdM die entsprechende Tätigkeit schon seit einiger Zeit wieder aufgenommen haben, und das Angebot wieder im geforderten Umfang verfügbar ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde. Mit der Anmeldung des Medizinalfalls im Rahmen der Vorbereitung der Überstellung wird sichergestellt, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
5.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Kroatien würde die Gefahr bestehen, dass sich suizidale Tendenzen verstärken würden, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Das SEM hat aufgezeigt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung getragen wird (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) und die kroatischen Behörden vor der Überstellung über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden. Es hat dabei sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten rechtzeitig übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden.
5.4.6 Vor diesem Hintergrund ist es (weiterhin) nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.4.7 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
5.4.8 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund ihres Gesundheitszustands und des Wunsches von ihr und ihrer Familie nach einem Aufenthalt im selben Staat geltend machte, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und die nach dem Urteil F-3240/2023 vom 14. Juni 2023 entstandenen Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2023 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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