Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025.
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 30.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4304/2025
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A.______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch LLB LLM Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2025 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass am nächsten Tag vom SEM aufgrund eines Eurodac-Abgleichs festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, und insbesondere, dass ihm von Griechenland flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden war,
dass das SEM vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 16. Januar 2025 an die griechischen Behörden gelangte und diese gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.113.729) um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Griechenland diesem Ersuchen mit Erklärung vom 1. Februar 2025 entsprach, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von Griechenland am 13. November 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und die ihm gestützt darauf erteilte Aufenthaltsbewilligung noch bis zum 12. November 2027 gültig sei,
dass dem Beschwerdeführer vom SEM am 28. März 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er sich an dieser Stelle gegen eine Rückkehr nach Griechenland aussprach, weil er dort an einer ihm von einem Dritten vermittelten Arbeitsstelle in der Landwirtschaft vom Arbeitgeber ausgebeutet, geschlagen und auch sexuell belästigt worden sei,
dass er nach 21 Tagen von der Arbeitsstelle geflohen sei, jetzt aber der Vermittler dieser Stelle von ihm einen grösseren Geldbetrag als Entschädigung fordere, sollte er nicht wieder an die Arbeitsstelle zurückkehren,
dass er dabei vom Arbeitsvermittler nicht nur beschimpft, sondern auch mit einem Messer bedroht worden sei und ihm der Mann auch seine Arbeitsbewilligung abgenommen habe,
dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil er verängstigt und verunsichert gewesen sei, im Weiteren aber auch deshalb, weil er die Polizei schon einmal als diskriminierend erlebt habe,
dass für die weiteren Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2025 über seine Rechtsvertretung Fotos seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung und seines griechischen Reisepasses für Flüchtlingen sowie Screenshots seiner Anmeldung bei einer vom UNHCR unterstützten Arbeitsvermittlungsplattform einreichte,
dass das SEM am 23. April 2025 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung als potentielles Opfer von Menschenhandel durchführte,
dass er in diesem Rahmen seine Vorbringen über an die an seiner Arbeitsstelle in der Landwirtschaft erlittene Übergriffe bekräftigte,
dass er die erlittenen Übergriffe nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, weil er sich vor möglichen Vergeltungsmassnahmen des Arbeitgebers, der Grieche sei, oder des Arbeitsvermittlers, der Afghane sei, gefürchtet habe,
dass er zudem geltend machte, er habe in der Zwischenzeit Textnachrichten des Arbeitsvermittlers erhalten, in welchen er von diesem bedroht worden sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Anhörung eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) einräumte, auf eine Meldung an die Bundespolizei hingegen verzichtete, da keine hinreichend konkreten Informationen über Tatort und Täter vorlägen,
dass es am 28. Mai 2025 über den zuständigen Gesundheitsdienst die zur Person des Beschwerdeführers verfügbaren medizinischen Verlaufs- und Behandlungsberichte erhob, auf welche - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass es dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 den Entscheidentwurf zur Kenntnis brachte, zu welchem er am 4. Juni 2025 über seine Rechtsvertretung Stellung nahm,
dass das SEM am 4. Juni 2025 der zuständigen griechischen Behörde zur Kenntnis brachte, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz als mögliches Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (eröffnet am 5. Juni 2025) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. Juni 2023 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe beantragt, es sei die angefochtenen Verfügung vollständig aufzuheben und ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend eine angemessene Unterkunft, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt, zumal in der Beschwerde nur diesbezüglich Anträge gestellt und materielle Ausführungen gemacht werden, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird,
dass vorliegend jedoch - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - weder eine Gehörsrechtsverletzung zu erkennen noch ersichtlich ist, dass es hinsichtlich der entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente weiterer Abklärungen bedürfen würde,
dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen über eine angeblich ungenügende vorinstanzliche Begründung etwas zu ändern vermögen, noch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zur derzeitigen Medikation des Beschwerdeführers und zu einer angeblich relevanten Fussverletzung, noch die Vorbringen über einen angeblich viel weitergehenden Behandlungsbedarf als bisher erkannt,
dass aufgrund der Akten vielmehr festzustellen ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt vollständig erhoben ist und sich das SEM mit den relevanten Sachverhaltsmomenten rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, weshalb unter keinem der in der Beschwerde angerufenen Gesichtspunkte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar ist,
dass - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - das SEM schliesslich auch hinreichend seinen Verpflichtungen gemäss dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels und dem vom Beschwerdeführer angerufenen Palermo-Protokoll respektive Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) nachgekommen ist,
dass daher eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass dem Gericht bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]),
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und im Weiteren - trotz seiner diesbezüglichen Einwände - auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag,
dass er sich zwar darauf beruft, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, weil er mangels Unterstützung vonseiten der griechischen Behörden in eine Form von Sklaverei geraten sei und nur mit grosser Mühe habe sein Leben retten können,
dass er sich dabei als besonders vulnerable Person im Sinne der massgeblichen Praxis gemäss BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 darstellt, was sich gerade auch durch seine Identifikation als Opfer von Menschenhandel und der Durchführung einer entsprechenden Befragung gezeigt habe,
dass er zudem aufgrund seiner Erlebnisse in Griechenland traumatisiert sei, was sich auch aus dem medizinischen Verlaufsblatt ergebe,
dass er sich daher als besonders verletzliche Person im Sinne des genannten BVGer-Referenzurteils darstelle, da in seinem Fall auch keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen würden,
dass diese Einwände allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da davon ausgegangen werden darf, dass sich der Beschwerdeführer den behaupten Nachstellungen vonseiten privater Dritter durchaus mit der Hilfe der dafür zuständigen griechischen Behörden erwehren kann,
dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte,
dass er sich den behaupteten Nachstellungen zudem wohl auch ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung entziehen kann, da sich diese - wie vom SEM zu Recht erkannt - auf einen örtlich und persönlich klar abgegrenzten Bereich beschränkt haben,
dass daher insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehen kann, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich ernsthaft vor Nachstellungen eines einzelnen afghanischen Arbeitsvermittlers und eines einzelnen griechischen Bauern zu fürchten hätte, ohne dass er sich dieser Bedrohungslage gebührend erwehren oder entziehen könnte,
dass sich das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei anerkannt hat, dass die dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus als teils sehr schwierig darstellen können,
dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbesondere E. 11),
dass sich der Beschwerdeführer unter keinem der relevanten Gesichtspunkte als besonders verletzliche respektive gar äusserst verletzliche Person darstellt,
dass aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen ist, er sei aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen durchaus in der Lage, sich in Griechenland eigenständig eine tragfähige Existenz aufzubauen, zumal unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Kenntnisse zumindest der englischen Sprache und seines erkennbar sehr guten Ausbildungstandes (vgl. dazu die von ihm am 28. März 2025 gemachten Angaben),
dass entgegen seinen anders lautenden Beschwerdevorbringen auch insgesamt keine rechtserhebliche Erkrankungslage erkennbar ist, zumal eine solche gemäss den bei den Akten liegenden Berichten trotz immer neuer Klagen des Beschwerdeführers weder von den Mitarbeitenden des zuständigen Gesundheitsdienstes noch von den vom Beschwerdeführer konsultierten Ärztinnen und Ärzten festgestellt werden konnte,
dass demgemäss auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den griechischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen,
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich nach diesen Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland als rechtmässig sowie - soweit vom Gericht überprüfbar - als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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