Entscheiddatum: 11.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4330/2012/mel
Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 3. März 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - machte geltend, am (...). September 2006 hätten sich drei junge Männer als mögliche Kunden in seinem Ladenlokal aufgehalten. Es habe sich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehandelt. Es seien Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der sri-lankischen Sicherheitskräfte dazu gekommen. Eine Person aus der Dreiergruppe habe zwei EPDP-Mitglieder erschossen. Daraufhin seien die drei davongerannt. Er sei von herbeieilenden Soldaten und EPDP-Mitgliedern geschlagen und verletzt worden; dabei habe er das Bewusstsein verloren. Im D._______ von C._______ habe er das Bewusstsein wieder erlangt. Soldaten hätten zwecks Befragung vorgesprochen. Man habe ihm Kontakte zu den LTTE unterstellt. Aus Angst vor der Armee habe er sich in ein anderes Spital verlegen lassen. Vertreter des (...) hätten ihn besucht. Er habe sich nach der Spitalbehandlung während drei Monaten in der Umgebung von C._______ versteckt gehalten und in der Folge seinen Laden wieder geöffnet. Am (...). August 2007 hätten ihn EPDP-Angehörige in Zivil festgenommen und mit einem Van fortgebracht. Er sei massiv bedroht und erpresst worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme, welche seine Frau (vgl. Auslandverfahren D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) beschafft habe, hätten sie ihn am Abend wieder freigelassen. Da sie aber nach einiger Zeit wieder Geld von ihm verlangt hätten, habe er seinen Laden Ende 2007 geschlossen. Er sei wiederholt auch telefonisch bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich bei einem Freund in C._______ versteckt gehalten. Er sei wiederholt zuhause gesucht worden. Seine Ehefrau sei unter Druck gesetzt worden und zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe wegen der geschilderten Situation Parlamentsmitglieder kontaktiert und Beweismittel organisiert. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. Wo sich seine Frau, welche den Wohnort wiederholt gewechselt habe, aufhalte, wisse er nicht.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben vom 29. Dezember 2008 beziehungsweise 5. Februar 2009, mit Anmerkungen versehene Visitenkarten der vor Ort tätigen Hilfs-Organisationen, zwei ärztliche Schreiben und ein Foto des Ladenlokals (sämtliche Unterlagen in Kopie) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 19. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee und die EPDP für unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Er machte geltend, seine Vorbringen müssten als glaubhaft und asylrelevant angesehen werden.
C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Original, einen notariell beglaubigten Mietvertrag (Ladenlokal in C._______) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine Honorarnote zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Replik vom 7. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Eingabe lagen ein Aktenstück aus dem Verfahren seiner Ehefrau (D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) und eine Honorarnote bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Er habe den Vorfall vom (...). September 2006 ungereimt geschildert. Die Frage, wie die drei Unbekannten trotz der Präsenz der Sicherheitskräfte hätten fliehen können, sei offen geblieben; zudem habe er wiederholt auf einen Zeitungsartikel in diesem Zusammenhang Bezug genommen, ohne aber die Nachfragen bei der Anhörung zum Vorfall beantworten zu können. Ferner habe er bei der Summarbefragung angegeben, Unbekannte hätten in seinem Laden zwei EPDP-Angehörige erschossen. Bei der Anhörung habe er indes angegeben, bei den Tätern handle es sich um Mitglieder der LTTE. Auch die Umstände der Schussabgabe habe er nicht übereinstimmend geschildert. Im Weiteren bestünden Differenzen in den Angaben zum Besuch der Vertreter der Hilfswerke (Vorsprachen im ersten beziehungsweise zweiten von ihm genutzten Spital). Schliesslich habe er die Umstände der Mitnahme vom August 2007 unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Hinzu komme, dass er seine Identitätskarte und einen in Aussicht gestellten Zeitungsartikel nicht eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Ins Gewicht falle ausserdem, dass seine Schilderungen mit denen der Ehefrau nicht übereinstimmten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. Die ihm angelasteten Unstimmigkeiten in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass er keine näheren Angaben für die Fluchtmöglichkeit der Täter trotz der Präsenz der Sicherheitskräfte habe geben können, sei ihm nicht anzulasten, zumal er lediglich Vermutungen hätte äussern können. Bei weiteren vom BFM monierten Abweichungen - so auch beim Vorfall vom (...). August 2007 - handle es sich lediglich um Präzisierungen von summarischen Aussagen der Erstbefragung. Im Übrigen seien die Schilderungen der Eheleute nicht voneinander abweichend ausgefallen. Nach dem Gesagten habe er glaubhaft machen können, namentlich von der EPDP wegen angeblicher LTTE-Kontakte verfolgt zu werden. Staatlicher Schutz vor dieser paramilitärischen Gruppierung sei illusorisch. Er erfülle mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
5.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des beigebrachten Mietvertrags Ladenbesitzer in C._______ war. Dass er dabei in der geschilderten Art in ein Gewaltdelikt involviert wurde, kann ihm indes nicht geglaubt werden.
5.2 So vermochte er in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, er habe das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt. Auffallend ist dabei die sehr stereotype Spontanschilderung anlässlich der Anhörung verbunden mit seiner Unfähigkeit, auf Nachfragen zu Sachverhaltsdetails überzeugende Antworten zu geben. Vielmehr bezog er sich auf einen Zeitungsartikel, was den Verdacht eines nicht vorgefallenen beziehungsweis ihn nicht persönlich betreffenden Ereignisses erhärtet (A 9/16 Antworten 11 ff.). Abgesehen davon hat er es unterlassen, den erwähnten Artikel beizubringen (A 9/16 Antwort 16). Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, die Namen der Getöteten zu nennen (A 9/16 Antworte 27). Auch auf erneutes Nachhaken gelang es ihm nicht, wesentliche Sachverhaltselemente angemessen zu substanziieren (A 9/16 Antworten 36 ff.). Sehr unrealistisch mutet der offenbar eher problemlose Spitalwechsel an; wäre er tatsächlich im Fokus der Armee gestanden, hätte er das erste Spital kaum auf die geschilderte Art und Weise verlassen können (A 9/16 Antworten 57 ff.). Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er sich unter anderem auch bei den Schwiegereltern und damit an einem Ort, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation leicht hätte ausfindig gemacht werden können, versteckt haben will (A 9/16 Antwort 71). Einzuräumen ist im Sinne der Beschwerdevorbringen, dass gewisse weitere Ungereimtheiten - so etwa zur Frage, ob der Schütze gemäss Wissensstand des Beschwerdeführers ein Unbekannter beziehungsweise ein LTTE-Mitglied gewesen sein soll - möglicherweise nicht überzubewerten sind. Im Lichte vorstehender Erwägungen entsteht indes gleichwohl das Bild einer Sachverhaltsschilderung ohne realen Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Demzufolge kann auch davon abgesehen werden, auf die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnten und vom Beschwerdeführer in der Replik in der Relevanz bestrittenen Abweichungen zu Aussagen der Ehefrau näher einzugehen.
5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Sichtweise. Die beiden erwähnten Bestätigungsschreiben wurden gemäss Angaben des Beschwerdeführers von seiner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt (A 9/16 Antworten 77 ff. und 123). Mehr als Gefälligkeitscharakter kommt ihnen so nicht zu. Die Kontaktaufnahme der (Hilfs)Organisationen hat er widersprüchlich respektive sehr vage dargelegt (vgl. A 1/9 S. 5; A 9/16 Antworten 48 und 62 ff.). Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern deren Visitenkarten mit handschriftlichen Ergänzungen das Vorgefallene hinreichend zu belegen vermögen. Die ärztlichen Unterlagen können ebenfalls nicht schlüssig auf eine erlittene Verfolgung hindeuten. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erübrigen sich entsprechend (vgl. A 9/16 Antwort 23).
5.4 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2009 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).
6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er gab an, sich nicht für die LTTE eingesetzt zu haben (A 9/16 Antworten 12 und 47). Das behördliche Interesse an ihm respektive dasjenige der EPDP wegen eines Vorfalls im Laden ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht.
7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in C._______ gelebt. Er sei verheiratet; die Ehefrau lebe immer noch an derselben Adresse. Vor der Ausreise habe er ein eigenes Geschäft betrieben. Es bestehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfüge über die notwendige berufliche Erfahrung, um sich wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erarbeiten. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, er habe seinen Laden und die Wohnung aufgeben müssen.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).
9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar. Er wird dort wieder mit seiner Ehefrau, deren Beschwerde im Auslandverfahren mit heutigem Datum abgewiesen wird, und den Kindern zusammenleben können. Auch wenn die Ehefrau aktuell allenfalls nicht mehr an der bisherigen Adresse wohnhaft sein sollte, dürfte sich eine Wohnmöglichkeit für sie und den Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer sozialen Verwurzelung vor Ort finden lassen. Der Beschwerdeführer war mit seinem Laden offenbar in der Lage, gewisse Ersparnisse zu erwirtschaften (A 9/16 Antwort 129). Dass er ihn unter den vorgebrachten Gründen habe aufgeben müssen, ist nicht glaubhaft. Zudem leben mehrere Angehörige in seinem Geburtsort B._______. Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2012 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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