Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 29.07.2025Publikationsdatum: 12.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4355/2021
Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elia Menghini, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Nach Durchführung eines Dublin-Gesprächs am 5. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung befragt beziehungsweise zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und in B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) geboren worden. Als er vier Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern durch die Taliban getötet worden. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bei einem Kommandanten der Taliban in der Nähe seines Elternhauses aufgewachsen, welcher im Haschisch- und Alkoholgeschäft tätig gewesen sei. Er sei zwölf Jahre in der Schule eingeschrieben gewesen, habe diese jedoch kaum besucht, da er dem Kommandanten bei dessen Geschäften habe helfen müssen. Der Kommandant sei ein mächtiger Mann in der Gegend gewesen und habe viele Leute umgebracht. Im Jahr 2015 habe er vom Kommandanten eine Waffe bekommen und den Befehl erhalten, einen Polizeioffizier aus dem Dorf zu töten. Aus Angst vor dem Kommandanten habe er zugestimmt, habe aber die Waffe verkauft und sei im März 2016 in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Im Jahr 2019 sei er von den türkischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Nach seiner Ankunft in Kabul sei er in seine Heimatregion zu seinem Grosscousin väterlicherseits gegangen. Er habe sich dorthin begeben müssen, weil der Schlepper, mit welchem er das Land wieder habe verlassen wollen, dort wohnhaft gewesen sei. Nach fünf Tagen bei seinem Grosscousin sei er nach E._______ gegangen. Dort habe er von Grosscousin telefonisch erfahren, dass der Kommandant bei diesem vorbeigekommen sei und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe. Der Kommandant habe seinem Grosscousin mit dem Tod bedroht, falls er ihm nicht mitteilen würde, dass er (der Beschwerdeführer) bei ihm sei. Im Mai 2019 habe er Afghanistan erneut verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, vom Kommandanten getötet zu werden.
C. Am 23. Juli 2021 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
D. Mit Verfügung vom 30. August 2021 - eröffnet am 1. September 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 6, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 14. Juni 2022 um Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin die amtliche Rechtsbeiständin per 30. Juni 2022 aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
J. Am 5. April 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
K. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine aktuelle finanzielle Situation detailliert darzulegen und zu belegen, wobei im Unterlassungsfall nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werde. Gleichzeitig beantwortete sie die Verfahrensstandsanfrage.
L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. April 2023 seinen Arbeitsvertrag sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeunabhängigkeit ein. Weiter teilte er mit, in der Beschwerdeschrift sei versehentlich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 6 beantragt worden. Er ziehe das Rechtsbegehren 1 teilweise zurück, indem er die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. August 2021 lediglich bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 beantrage.
M. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 widerrief die Instruktionsrichterin die mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung, entliess den rubrizierten Rechtsvertreter mit Verfügungsdatum aus dem Amt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
O. Die Verfahrensstandsanfrage vom 12. September 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 13. September 2024.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nötigungen und Übergriffe durch einen Kommandanten der Taliban, bei welchem er nach dem Tod seiner Eltern aufgewachsen sei, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe erfolgt seien, sondern aufgrund der familiären Konstellation und der Nähe des Beschwerdeführers zum Kommandanten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, von diesem Kommandanten getötet zu werden, wenn er seiner Aufforderung, einen Polizeioffizier zu töten, nicht nachkommen würde, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Kommandant ihn wegen seiner politischen Überzeugung oder seiner Ablehnung der Taliban-Ideologie verfolgen würde. Die vorgebrachten Drohungen, die der Kommandant gegenüber dem Grosscousin des Beschwerdeführers geäussert habe, seien zu wenig intensiv, um als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden zu können. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung durch die Taliban drohe. Abgesehen von der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz bestünden an den Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel. Er habe einerseits unterschiedliche Angaben zu seiner ersten Ausreise gemacht und andererseits nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz der geltend gemachten Bedrohungslage durch den Kommandanten in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und sich dort während fünf Tagen bei seinem Grosscousin aufgehalten habe.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer erst anlässlich der ausführlichen Entscheidbesprechung mit seiner Rechtsvertreterin möglich gewesen, über sexuelle Misshandlungen durch den Kommandanten zu berichten. Aufgrund der tiefen emotionalen Erschütterung, eines starken Schamgefühls und der von ihm als feindlich wahrgenommenen Stimmung an der Bundesanhörung sei es ihm nicht möglich gewesen, frei über seine traumatischen Erlebnisse zu sprechen. Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass er und der Kommandant weder verwandt seien noch, dass der Beschwerdeführer Teil des Familienlebens des Kommandanten gewesen sei. Sie behaupte aktenwidrig, es habe eine familiäre Konstellation und Nähe bestanden. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer unter jahrelanger Androhung und Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt faktisch versklavt und zur Zwangsarbeit gezwungen. Er habe ihn an regelmässigen Schulbesuchen gehindert und sexuell ausgebeutet. Der Beschwerdeführer sei als vierjähriges Kind vom Kommandanten entführt worden, um ihn gehorsam zu machen, damit er später seinen Befehlen folgen und Leute töten würde. Dabei handle es sich um eine Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen durch quasistaatliche Akteure (Taliban). Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner politischen Anschauung (Verweigerung der Ermordung eines Polizisten im Auftrage der Taliban), als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierung Minderjähriger) ernsthafte Nachteile erlitten habe und im Falle einer Rückkehr auch erneut solchen ausgesetzt wäre. Er habe betreffend erstmalige Ausreise klar ausgesagt, dass diese im Jahr 2016 gewesen sei und habe bezüglich des genauen Datums bewusst seine Unsicherheit zum Ausdruck gebracht. Es sei mehr als plausibel, dass der zum Zeitpunkt der Rückschaffung 23-jährige Beschwerdeführer Unterschlupf bei seinem einzigen Verwandten gesucht habe. Er habe sich in einer ausserordentlichen Situation befunden, in welcher er zwingend auf Unterstützung angewiesen gewesen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das SEM nicht weiter zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und hält vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
5.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Vorinstanz habe kein Augenmerk auf die Ermittlung und Feststellung der Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gelegt und ihn nicht auf mögliche Schritte zur Erholung oder Rehabilitation aufmerksam gemacht. Dass die geltend gemachten Nötigungen und Übergriffe aufgrund der familiären Konstellation und der Nähe zum Kommandanten erfolgt seien, sei inhaltlich falsch und werde dem Untersuchungsgrundsatz sowie der Begründungspflicht der Behörde nicht gerecht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, offensichtlich angezeigte Fragen zur sexuellen Ausbeutung zu stellen und damit ebenfalls dem Untersuchungsgrundsatz widersprochen. Da eine erneute Anhörung zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers führen würde, sei auf eine Rückweisung an die Vor-instanz zu verzichten. Weiter habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorgebrachten Zweifeln nicht gewährt, was grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führen müsse. Der Sachverhalt sei jedoch gestützt auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen erstellt, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen sei.
5.3 Der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich - unabhängig vom widersprüchlichen Vorbringen, von einer solchen sei abzusehen - als unbegründet.
5.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (vgl. dazu Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs wurde der Beschwerdeführer nach seinem Bedürfnis betreffend die geschlechtliche Teamzusammensetzung für die Anhörung gefragt. Er gab an, es spiele für ihn keine Rolle (vgl. SEM-Akten act. [...]-16 S. 2). Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, es gehe ihm gut und er brauche keine medizinischen Behandlungen (vgl. a.a.O.). Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut, er habe gar keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akten act. [...]-19/15 S. 2 und 6). In der Folge räumte die befragende Person ihm zunächst die Möglichkeit ein, frei zu erläutern, was ihn dazu bewogen habe, Afghanistan zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Nach seinem freien Bericht erhielt er die Gelegenheit, diverse Fragen zu beantworten, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten sieben Seiten einnehmen (vgl. a.a.O. S. 7 ff.). Anschliessend fragte sie ihn, ob dies sämtliche Asylgründe gewesen seien, was er bejahte (vgl. a.a.O, F135). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 15). Ebenso erklärte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch eine ungenügende Anhörung oder in anderer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden sein sollte oder das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich - entgegen den unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen in der Beschwerde - keine Hinweise auf sexuelle Misshandlungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Stimmung anlässlich der Anhörung als feindlich hätte wahrnehmen können oder tatsächlich wahrgenommen hat, was ihn davon hätte abhalten können, erlebte sexuelle Gewalt zu erwähnen. Allein dass die Vorinstanz einen negativen Entscheid fällte, lässt nicht auf eine feindliche oder voreingenommene Stimmung anlässlich der Anhörung schliessen. Weder ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte für eine Traumatisierung, noch wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezügliche Belege eingereicht, wozu der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung ungenügend abgeklärt hätte. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
5.3.2 Die Verfügung des SEM lässt zudem keine Begründungspflichtverletzung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass sich das SEM genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Nötigungen und Übergriffe durch den Kommandanten auseinandergesetzt hat. Die Vor-instanz zeigt nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war, wie die Beschwerde zeigt, eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.4 Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Sache äussern konnte und die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen ebenso rechtsgenüglich begründet hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.
5.5 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 In materieller Hinsicht ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-weise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2 Die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei sexuellen Misshandlungen durch den Kommandanten ausgesetzt gewesen, findet in seinen Aussagen keine Stütze. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die sexuellen Misshandlungen im Rahmen der Anhörung zu schildern, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. auch E. 5.3.1). Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf eine darauf beruhende Traumatisierung. Das entsprechende Vorbringen ist als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren.
6.3 Hinsichtlich der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers beim Kommandanten ist zunächst festzustellen, dass er zum behaupteten Tod seiner Eltern keinerlei Beweismittel einreichte. Unabhängig davon geht aus seinen Angaben ohnehin nicht hervor, dass er sich gegen den eigenen Willen (soweit eine Willensbildung aufgrund des Alters möglich) oder denjenigen anderer Personen hätte beim Kommandanten und dessen Familie aufhalten müssen, mithin «entführt» worden sei, wie in der Beschwerde behauptet wird. Ebenso wenig legte er dar, er habe sich bereits vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2016 um eine andere Aufenthaltsmöglichkeit bemüht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann auch nicht von Menschenhandel, einer Zwangsrekrutierung oder von Zwangsarbeit im rechtlichen Sinn gesprochen werden. Es ist als notorisch zu bezeichnen - wenn auch nicht gutzuheissen -, dass die Mithilfe von Jugendlichen oder sogar Kindern im afghanischen Kontext zur Bestreitung des Lebensunterhalts einem regelmässigen Schulbesuch vorgezogen wird. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira den Vermerk «Graduated from 12th class» beinhaltet. Er kann jedenfalls aus den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4 Der Beschwerdeführer gab sodann nicht zu Protokoll, eine politische Anschauung zu haben und im Sinne einer solchen die geforderte Tötung des Polizisten verweigert zu haben. Er macht auch sonst keine Ausführungen zu seiner politischen Haltung. Unbesehen davon mutet das Vorbringen hinsichtlich der vom Kommandanten gewünschten Tötung durch den Beschwerdeführer realitätsfremd an. Weshalb der Kommandant, der über eine massgebliche Gefolgschaft verfügt und viele Personen getötet haben soll (vgl. SEM-Akten act. [...]-19/15 F61 f.), gerade den Beschwerdeführer mit der Tötung des Polizeichefs beauftragt haben soll, erscheint wenig nachvollziehbar. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb er - hätte er tatsächlich über einen massgeblichen Einfluss verfügt - dem Beschwerdeführer zur anschliessenden Flucht geraten hätte (vgl. SEM-Akten a.a.O. F82). Der Einwand in der Beschwerde, wonach plausibel sei, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner erzwungenen Rückkehr aus der Türkei bei seinem einzigen Verwandten und damit im Einflussbereich des Kommandanten aufgehalten habe, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, es sei nicht plausibel, dass er sich angesichts dieser Gefahr in sein Heimatdorf begeben hat. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er ins Heimatdorf habe gehen müssen, um dort den Schlepper aufzusuchen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da nicht ersichtlich ist, dass und weshalb der damals rund 23-jährige Beschwerdeführer gerade auf diesen einzigen Schlepper angewiesen gewesen wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Ermordung und der darauf basierenden Furcht vor künftigen Verfolgung sind nebst der von der Vorinstanz zutreffend erkannten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz auch als unglaubhaft zu bezeichnen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. August 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach dem Widerruf der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Als Folge der mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2021 gewährten amtlichen Rechtsvertretung ist diese bis zum entsprechenden Widerruf (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2023 [Bst. M]) zu entschädigen. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 15.5 Stunden à Fr. 200.- (bei Obsiegen, Fr. 150.- bei Unterliegen) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 190.60 geltend gemacht werden. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und ist (einschliesslich der Folgeeingaben bis zum Widerruf) auf 10 Stunden zu reduzieren. Nicht ersichtlich ist sodann, aufgrund welcher Eingaben Portokosten im Umfang von Fr. 65.60 entstanden sein sollten. Das amtliche Honorar wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 1'650.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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