Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 24.01.2024Publikationsdatum: 06.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-438/2024
Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 1. November 2023 verliess und am 15. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Dezember 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als kosovarische Staatsangehörige seit dem Jahr 1994 in der Schweiz aufgewachsen, und habe im Jahr 2007 einen in Kosovo lebenden Mann geheiratet und zwei Kinder bekommen,
dass ihr Ehemann ihr im Jahr 2010 beziehungsweise 2014 bei einem Ferienaufenthalt in Kosovo ihre Dokumente weggenommen habe, weshalb sie habe dortbleiben müssen,
dass ihre Ehe geschieden worden sei, ihr Ex-Mann ihr die Kinder weggenommen und sie unzählige Male mit dem Tod und auch über Dritte bedroht und misshandelt habe,
dass sie ihn nicht habe anzeigen können, weil er über Beziehungen im Kosovo verfüge und die Polizei ihr gesagt habe, sie könne nicht helfen,
dass ihre finanzielle Lage katastrophal sei, niemand sie im Kosovo unterstützt habe, sie bei verschiedenen Verwandten gelebt und ab und zu gearbeitet habe, aber ein gutes Verhältnis zu ihren Verwandten habe,
dass ihr Ex-Mann am (...) Oktober 2023 physisch gewalttätig geworden sei und ihr die Dokumente zurückgegeben habe, weshalb sie mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandten illegal in die Schweiz gereist sei, weil sie hier aufgewachsen sei und ihre Papiere zurückwolle, da sie im Kosovo nicht auf Kosten anderer leben könne,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geschilderten massiven Bedrohungen seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin während fast zehn Jahren seien nicht glaubhaft, zumal sie sich in dieser ganzen Zeit nie zur Ausreise entschlossen habe, was nicht nachvollziehbar sei und nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen lasse,
dass ihre Erklärung, wonach sie auf die Rückgabe der Dokumente gewartet habe, nicht plausibel sei, zumal sie zahlreiche weitere Dokumente hätte einreichen können, die ihren Aufenthalt in der Schweiz bestätigt hätten, und ihre Eltern und Geschwister hier leben würden,
dass in Anbetracht der Unterstützung durch ihre Verwandten auch ihre schlechte finanzielle Situation sie nicht an einer Ausreise gehindert hätte,
dass ihr Ex-Mann nach der Scheidung und der Übernahme des Sorgerechts als einflussreicher Politiker für die Belästigungen schliesslich gar kein Motiv gehabt hätte und dieses Verhalten seinem Image vielmehr schaden könnte,
dass ihre Ausführungen zu den Bedrohungen durch Drittpersonen äusserst oberflächlich und allgemein ausgefallen seien, sodass nicht davon auszugehen sei, sie habe die geschilderte Bedrohung in diesem Kontext erlebt,
dass es sich bei Kosovo schliesslich um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem davon ausgegangen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von Bedrohungen durch Drittpersonen an die Behörden wenden könne und diese schutzfähig und schutzwillig seien,
dass ihr Erklärungsversuch nicht greife, wonach ihr Ex-Mann einflussreich gewesen sei und die Polizei die Hilfe verweigert habe, zumal sie sich auch an höhere Polizeiämter, ein Gericht oder eine der zahlreichen Frauenrechtsorganisationen hätten wenden können,
dass angesichts der in der Schweiz und Kosovo lebenden Verwandten, welche sie stets unterstützt hätten, trotz ihrer angeblich katastrophalen finanziellen Situation der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich sei, zumal sie es geschafft habe, zehn Jahre in Kosovo zu leben,
dass sie gemäss ihren Angaben gesund sei, es ihr auch psychisch gut gehe und allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Vorbereitung der Rückführung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden könne,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 16. Januar 2024 niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Poststempel unleserlich; Eingang am 22. Januar 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss (die formularartigen Anträge sind in albanischer Sprache, die Begründung deutsch abgefasst) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht ebenfalls sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass der Eingang der Beschwerde am 22. Januar 2024 bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zwar einzelne Teile der Beschwerde in einer fremden Sprache abgefasst sind, sich dieser Teil aber auf den vorgedruckten Teil einer Formularbeschwerde beschränkt und die handschriftliche Begründung in deutscher Sprache verfasst wurde, weshalb von einer insgesamt gut verständlichen und rechtsgenüglichen Beschwerde auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz angesichts ihrer Assoziation zur Schweiz nachvollziehbar ist, die Flüchtlingseigenschaft aber voraussetzt, dass sie ernsthafte Nachteile oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen glaubhaft machen kann,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass das SEM nämlich zu Recht ausführte, es sei angesichts der geltend gemachten massiven Bedrohungen nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser ganzen Zeit nie zur Ausreise entschlossen habe, weshalb die geschilderten langjährigen Bedrohungen nicht glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe lediglich noch einmal auf die Taten ihres Ex-Manns und ihre Assoziation zur Schweiz sowie allgemein auf die in Kosovo herrschende Korruption und schlechte Behandlung der Frauen verwies,
dass diese Vorbringen im Wesentlichen bereits in der Anhörung vorgebracht und im Asylentscheid abgehandelt wurden beziehungsweise sich nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin beziehen,
dass das SEM die Beschwerdeführerin bezüglich der Bedrohungen durch den Ehemann und weitere Drittpersonen zudem zu Recht unter Verweis auf den Status Kosovos als sicheren Drittstaat und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf den dortigen Rechtsweg verwiesen hat,
dass die in der Beschwerde wie auch schon an der Anhörung erwähnte offenbar einmalige Konsultation eines Anwaltes, welcher ihr nicht geholfen habe, daran nichts grundsätzlich zu ändern vermag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Familienangehörigen hätten sie nicht unterstützt, angesichts ihres offenbar guten Verhältnisses zu diesen und der Tatsache, dass diese sie in Kosovo bei sich aufgenommen und ihre Ausreise finanziert haben, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass auch der Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz, wo sie aufgewachsen ist, aber die letzten zehn Jahre nicht mehr gewohnt hat, keine andere Schlussfolgerung zulässt,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der oben dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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