Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunsal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4404/2011
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im C._______-Distrikt mit Wohnsitz seit (...) in D._______ - ihre Heimat am 14. November 2010 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, wo sie sich während (...) Monaten aufhielt, und F._______ am 8. März 2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 14. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid des BFM vom 17. März 2011 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 27. Juni 2011 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder seit dem Jahre (...) - als ihr Vater verstorben sei - immer in D._______ gelebt, wo sie als Privatlehrerin gearbeitet habe. Sie sei im Jahre (...) von der sri-lankischen Armee wegen eines Verdachts festgenommen und während (...) Tagen festgehalten und befragt worden. Danach habe man sie - zu diesem Zeitpunkt habe ein Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geherrscht - wieder gehen lassen. Im Jahre (...) habe sie sich der I._______ angeschlossen, die sich für die Rechte der Frauen eingesetzt habe. In den Jahren (...) und (...) sei ihre Organisation von der Karuna-Gruppe gewarnt worden, dass sie die LTTE nicht unterstützen und sofort melden sollten, falls sich Angehörige dieser Organisation in der Stadt aufhalten würden. Im August/September (...) seien wegen des Krieges Flüchtlinge aus diversen Ortschaften in D._______ eingetroffen, die dort von der Frauenorganisation unterstützt worden seien. Dabei habe sie sich in J._______ - einen der damals dort eingetroffenen Flüchtlinge - verliebt, der früher bei den LTTE während (...) Jahren aktiv gewesen sei, auch an Kämpfen teilgenommen und die Organisation im Jahre (...) verlassen habe. Auf Geheiss von J._______ habe sie im (...) drei bestimmte Flüchtlinge mit Kleidern, Medikamenten und Nahrung versorgt. Bei diesen drei Personen habe es sich gemäss Angaben ihres Freundes um Angehörige der LTTE gehandelt. Im (...) sei J._______ verschwunden und sie habe seither von ihm nie mehr etwas gehört. Am (...) seien Angehörige der sri-lankischen Armee erschienen und hätten sie festgenommen. Während zehn Tagen sei sie festgehalten, zum Verbleib von J._______ befragt, geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben respektive ein Mitglied derselben zu sein. Nach (...) Tagen sei sie freigelassen worden. Daraufhin habe sie zunächst während zweier Wochen bei der Präsidentin der Frauengruppe und danach bei einer anderen Kollegin, die in deren Nähe gewohnt habe, leben können. In dieser Zeit hätten die Leute gesagt, dass J._______ angeblich gestorben sei, sie wisse jedoch nicht, ob dies zutreffe. All diese Ereignisse hätten sie psychisch ziemlich mitgenommen, weshalb sie sich von (...) bis (...) in Behandlung (Counseling) begeben habe. Ab (...) habe sie wieder begonnen, als Lehrerin zu arbeiten. Im (...) seien vier bis fünf Angehörige der Motorbike-Party in ihren Unterrichtsraum gekommen, hätten das Ganze einige Zeit beobachtet und seien danach wieder gegangen. Am (...) sei sie von Angehörigen der sri-lankischen Armee bei ihrer Kollegin, bei welcher sie gewohnt habe, gesucht worden. Zu dieser Zeit habe sie gerade Privatunterricht erteilt. Sie habe Todesangst bekommen, als ihre Kollegin von der Suche berichtet habe. Jene habe sie in der Folge am (...) zu einer anderen Kollegin nach K._______ gebracht, wo sie sich während (...) Monaten aufgehalten habe. Am (...) sei eine Arbeitskollegin von ihr verhaftet worden, wobei sie einige Tage nicht gewusst hätten, was mit ihr geschehen sei. Später sei sie wieder freigelassen worden. Sie selbst habe sich daraufhin entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Ende Oktober (...) sei sie nach Colombo gefahren und mit Hilfe eines Schleppers vierzehn Tage später nach E._______ geflogen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 - eröffnet am 8. Juli 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderinformationen des BFM zu Sri Lanka, und diesbezüglich sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Desweiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Sodann ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Schreiben vom 17. August 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwaltsvollmacht nach.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte sie gleichzeitig auf, bis zum 5. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeräumt, um die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihr als notwendig erachteten Beweismittel nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Im Weiteren teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
F.a Mit persönlich eingereichtem Schreiben vom 5. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Fürsorgeabhängigkeit sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Ihrem Schreiben legte sie (Nennung Beweismittel) bei.
F.b Mit Schreiben vom 5. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel sowohl um Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
G. Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die bereits mit persönlichem Schreiben vom 5. September 2011 eingereichte (Nennung Beweismittel) nochmals zu den Akten.
H. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht nebst diversen Kopien von Internet-Artikeln und Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie zur Situation der tamilischen Frauen die in Aussicht gestellten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zukommen. Ferner wurde darin ausdrücklich der Antrag gestellt, dass bei Zweifeln an ihrer vorgebrachten Tätigkeit für den Frauenverein und der daraus resultierenden Suche mittels einer Botschaftsabklärung weitere diesbezügliche Informationen einzuholen seien.
I. Mit Eingabe vom 27. September 2011 legte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen zweier mit Eingabe vom 26. September 2011 eingereichter Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
J. Mit Verfügung vom 30. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rechtsmitteleingabe um Einsichtnahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere vom Bundesamt verwendete Länderinformationen ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergebnisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei sowohl diese Zwischenverfügung als auch der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 bekannt, weil er im Verfahren D-3747/2011 ebenfalls als Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizufügen sei, es der Beschwerdeführerin aber freistehe, innert angesetzter Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Sodann verfügte das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Dokumente und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis zum 4. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
L. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage (Auflistung Beweismittel) - ihre Stellungnahme ein.
M. In ihrer Eingabe vom 7. August 2012 brachte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zur aktuellen Entwicklung in ihrer Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang entsprechende weitere Beweismittel ins Recht. Zudem reichte sie (Auflistung Beweismittel zur finanziellen Situation) ins Recht.
N. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltselemente und Asylgründe vor. Dabei machte sie insbesondere geltend, es liege im heutigen Zeitpunkt ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt vor als dies im Zeitpunkt des Erlasses des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 gewesen sei. Weiter gehöre sie zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, seit Mai 2009 sei der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Wahllose Festnahmen von Tamilen würden nicht mehr stattfinden. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keine Hinweise mehr. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen der Verfolgung (Suche der sri-lankischen Armee im [...] nach ihrer Person wegen J._______; Verhaftung einer Arbeitskollegin im [...]) sei festzustellen, dass sie selber nie politisch aktiv gewesen sei. Sie sei als Lehrerin innerhalb einer Frauenorganisation tätig gewesen. Ihre kurzfristige materielle Unterstützung von drei Flüchtlingen, die den LTTE angehört hätten, sei als gering zu bewerten. Sie verfüge insgesamt nicht über das Profil einer politisch aktiven Person, die verdächtigt werde, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Selbst wenn die Armee oder andere Sicherheitskräfte immer noch nach J._______ suchen sollten, sei aufgrund der kurzen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund und aufgrund ihres Profils nicht davon auszugehen, dass sie selber in diesem Zusammenhang in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt würde. Auch aus der geltend gemachten Verhaftung der Kollegin könne nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) (Festnahme und [...] Haft im Armee-Camp) sei festzuhalten, dass dieser Vorfall sowohl aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der Tatsache, dass zwischen Haft und Ausreise mehr als (...) Jahre lägen, nicht als staatliche Massnahme angesehen werden könne, die ihr ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere, weshalb er als nicht asylrelevant erachtet werden könne. Das eingereichte Schreiben der (Nennung Beweismittel) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung der aufgeführten Institution von (...) bis (...) in Anspruch genommen habe. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. So habe diese einerseits ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr insbesondere Einsicht in den Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka, der Begründungsbasis für den Entscheid vom 7. Juli 2011 gewesen sei, zu gewähren. Die Kenntnis vom Inhalt des Berichts über diese Dienstreise sei jedoch für die Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar. Ferner habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedenen Punkten nur unvollständig und unrichtig abgeklärt. So sei es notwendig, dass der genaue Hintergrund ihres Freundes J._______ abgeklärt werde (Tätigkeit für die LTTE; Tod oder Untertauchen; allenfalls aktueller Aufenthaltsort). Auch würden verschiedene Sachverhaltselemente für eine zentrale Rolle der Frauenorganisation in ihrer Verfolgungsgeschichte sprechen. Diesbezüglich hätte das BFM Hintergrundinformationen zu dieser Organisation und zu tamilischen Frauenorganisationen im Allgemeinen heranziehen und dabei beispielsweise Fragen zu deren Tätigkeit, gerade auch mit Bezug auf die Unterstützung von Flüchtlingen, zu möglichen Verbindungen zu den LTTE und der Haltung der Sicherheitskräfte gegenüber der Organisation abklären müssen, zumal das Bundesamt ohne dieses Wissen gar nicht abschliessend habe beurteilen können, ob ihr alleine aufgrund ihrer Tätigkeit für diese Organisation Verfolgung drohe. Da dies das BFM unterlassen habe, rechtfertige es sich bereits aus diesem Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei von zentraler Bedeutung zu wissen, wie von Seiten der Sicherheitskräfte aussereheliche Liebesbeziehungen zwischen einer Frau und einem LTTE-Mitglied beurteilt würden und ob diesbezüglich Gefahr bestehe, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz nur unvollständige respektive gar keine Abklärungen getroffen. Als weiterer Punkt hätte die Rolle der Frauen bei den LTTE und die Gefahr der geschlechtsspezifischen Verfolgung für Frauen mit ihrem Profil abgeklärt werden müssen. Überdies liege eine mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsabklärung betreffend den fehlenden Einbezug von aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen über Sri Lanka vor, was unter anderem darauf basiere, dass es das BFM versäumt habe, zur Abklärung ihrer Flüchtlingseigenschaft die relevanten Fragen (bspw. Gefährdung von Personen mit LTTE-Profil oder möglichen Verbindungen zu denselben; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Tamilen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu machen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am Flughafen) zu stellen. Auch sei sie aufgrund der Erlebnisse (Verschwinden von J._______; Inhaftierung) psychisch stark belastet und bereits ein halbes Jahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Das BFM habe es aber trotz dieser Hinweise unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären oder zumindest bei ihr ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, weshalb in diesem Punkt auch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Ebenso habe das BFM das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es die gegen die Frauenorganisation gerichtete Drohung durch die Karuna-Gruppe in den Jahren (...) und (...) im angefochtenen Entscheid weder bei der Zusammenfassung der Asylvorbringen noch bei der rechtlichen Würdigung erwähnt habe. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Lagebeurteilung und den Länderberichten verletzt. Vorliegend habe die angefochtene Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen, was sich aus der hohen Eingriffsschwere und dem weiten Ermessen des BFM ergebe. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug bei Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Gerade bei einer Praxisänderung, wie sie das BFM derzeit bei Asylgesuchstellern aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen aus Sri Lanka sowie eine Offenlegung seiner Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die pauschale und minimale Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend.
Bezüglich der Beweiswürdigung habe die Vorinstanz für die angeblich verbesserte Lage einzig die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 angeführt. Weitere Beweise wie der Augenschein anlässlich der Dienstreise im Herbst 2010 oder zusätzliche länderspezifische Informationen würden allerdings nicht vorgelegt. Im Unterschied dazu habe sie mit der Beschwerde zahlreiche Beweismittel (insbes. Herkunftsländerinformationen) vorgelegt, welche einerseits ihre asylrelevante Gefährdung und andererseits auch die Umstände belegten, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Weiter habe sie in den Befragungen assoziativ und widerspruchsfrei erzählt und ihre Ausführungen enthielten Realkennzeichen. Mit dem Hinweis des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sie nicht über ein Profil einer politisch aktiven Person verfüge, die der terroristischen Aktivität verdächtigt werde, impliziere die Vorinstanz, dass nur Personen mit einem "hohen politischen Profil" ein Verfolgungsrisiko bestehe. Diese Argumentation stehe jedoch im Widerspruch zu den vom BFM selbst zitierten Richtlinien des UNHCR und zu anderen Länderinformationen. Sie selber erfülle zwei der vom UNHCR aufgestellten Kategorien von Personen, die von Verfolgung bedroht seien. So werde sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben (Partner sei bei den LTTE gewesen; eigene Unterstützungstätigkeit für die LTTE und im Rahmen der Frauenorganisation). Zudem laufe sie Gefahr, in ihrer Eigenschaft als Frau Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Die Tatsache, dass sie als (...)-jährige Frau unverheiratet und alleinstehend sei, dass sie in die Schweiz geflüchtet sei und hier um Asyl ersucht habe, dass sie eine Beziehung mit einem LTTE-Mitglied gehabt habe, was den Behörden bekannt gewesen sei, und dass sie über Jahre in einer Frauenorganisation tätig gewesen sei, welche eine Verbindung zu den LTTE aufweise, würden ihr Risikoprofil besonders ausgeprägt machen. Im Weiteren würden ihr im Rahmen des sogenannten Registrierungsprozesses sexuelle Übergriffe durch die Behörden drohen. Bei der Beurteilung ihrer asylrelevanten Gefährdung dürfe zudem die aktive Rolle der Paramilitärs nicht ausser Acht gelassen werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie von unbekannten Männern gesucht worden sei. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung gemachte Aussage, wonach keinerlei Hinweise für die Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen bestünden, sei falsch und widerspreche im Übrigen auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Die neueste Entwicklung zeige, dass paramilitärische Einheiten im Norden und Osten des Landes nach wie vor aktiv und für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien und mit Straflosigkeit von Seiten der sri-lankischen Justiz rechnen könnten. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat entweder durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, und/oder in ihrer Eigenschaft als Frau im Zuge der (Zwangs-)Registrierung der Zivilbevölkerung festgenommen würde und an Leib und Leben bedroht wäre.
3.3 In ihrer Eingabe vom 26. September 2011, in ihrer Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 4. Juni 2012 und in ihren Eingaben vom 7. August 2012 sowie vom 5. Februar 2013 und den mit diesen Schreiben jeweils eingereichten Unterlagen und neuen Beweismitteln (vgl. auch oben Bstn. H., I., L., M. und N.) hält die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang selber durchgeführte Recherchen - am in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Risikoprofil und ihrer daraus folgenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Zudem würden neue Asylgründe dahingehend vorliegen, dass sie der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber angehöre. Hinsichtlich der eingereichten (Nennung Beweismittel) sei anzufügen, dass diese Dokumente aus Sicherheitsgründen sehr vorsichtig abgefasst seien und diese beiden Personen über ihre Aktivitäten, über ihre Verfolgungssituation und auch die anhaltende Suche nach ihr wesentlich mehr wüssten, als sich den Schreiben entnehmen lasse. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, dass bei Zweifeln an ihrer Tätigkeit und der daraus resultierenden Suche im Rahmen einer Botschaftsabklärung diese (Nennung Personen) kontaktiert würden, so dass diese in einem sicheren Umfeld auch noch weitergehende Informationen darlegen könnten. Bei dieser Gelegenheit könnten diese auch zu J._______ befragt werden, da damit ihr Gefährdungspotenzial klar festgestellt werden könne. In ihrer Kritik am Dienstreisebericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dieser beruhe nicht auf einer seriösen und vollständigen Lageabklärung, stelle lediglich eine einseitige Berichterstattung dar und widerspreche auch dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und in einigen Punkten den aktuellen Länderinformationen, so bezüglich der Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und der Registrierungspflicht in Colombo, oder äussere sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation von RückkehrInnen oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE gar nicht. Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden, die sich heute ganz anders präsentiere als noch im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheides. Ferner führt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 und in ihrer Eingabe vom 7. August 2012 zu ihrer persönlichen aktuellen Entwicklung an, es sei ihr gelungen, über Verwandte von (...) ein Foto von J._______ und Bestätigungen von Drittpersonen erhältlich zu machen, wonach es sich bei der auf dem Foto ersichtlichen Person um J._______ handle, dieser für eine Gruppe der LTTE verantwortlich gewesen und von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Bezüglich ihrer Familiensituation sei zu erwähnen, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder noch immer in D._______ wohnten, diese aber nur dank finanzieller Hilfe ihrer in L._______ lebenden Schwester überleben könnten. Bei einer Rückkehr würde weder ein gesichertes finanzielles Netz noch eine Wohnmöglichkeit bestehen. Die Mutter lebe in einer kleinen Mietwohnung, während der Bruder in einem halbfertigen Haus wohnhaft sei. Auch würden die finanziellen Ressourcen ihrer in L._______ lebenden Schwester eine Unterstützung ihrer Person nicht ermöglichen. Weiter sei auf ihre psychischen Probleme hinzuweisen, die ihrerseits ein vollzugshemmendes Element darstellten. Inzwischen habe sie drei Termine bei ihrem behandelnden Arzt gehabt und werde nach Vorliegen eines entsprechenden Arztberichtes diesen dem Bundesverwaltungsgericht zustellen.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach ihrer Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihr durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 - mittlerweile der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienstreise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2012 nahm sie - unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in ihrer Heimat und weiterer Unterlagen zu ihren Asylvorbringen - zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstaben K. und L. dieses Urteils).
Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin diese Erkenntnisse entsprechend offenzulegen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu gewähren (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
4.2.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2012 eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und sie in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschätzung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe vom 4. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.2.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, das BFM habe es unterlassen, den genauen Hintergrund ihres Freundes J._______ abzuklären, Informationen zu ihrer Frauenorganisation im Speziellen und zu tamilischen Frauenorganisationen im Allgemeinen heranzuziehen und dabei beispielsweise Abklärungen zu deren Tätigkeit, gerade auch mit Bezug auf die Unterstützung von Flüchtlingen, zu möglichen Verbindungen zu den LTTE und zur Haltung der Sicherheitskräfte gegenüber der Organisation vorzunehmen sowie die Beurteilung von ausserehelichen Liebesbeziehungen zwischen einer Frau und einem LTTE-Mitglied durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die allenfalls dadurch entstehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung und die Rolle der Frauen bei den LTTE und die Gefahr der geschlechtsspezifischen Verfolgung für Frauen mit ihrem Profil sowie die angeführte psychische Problematik abzuklären, kann diesen Rügen nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111). Die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2011 ausführlich und detailliert zu ihren Asylgründen äussern. Dabei gab sie auf entsprechende Nachfragen eingehende Antworten zum Hintergrund von J._______, zu ihrer Tätigkeit innerhalb der Frauenorganisation und zur zeitweiligen Unterstützung von Flüchtlingen im Zuge der Bürgerkriegswirren (vgl. act. A11/14 S. 4 ff.). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ihn aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend zu würdigen und um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A11/14 S. 11 unten). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf ihre derzeitige Gefährdungssituation, auf allfällige neue Gefährdungselemente sowie ihre aktuelle gesundheitliche Situation eingehender hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung, wegen der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes und nach ihrer in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen (...) Behandlung vom (...) bis (...) durch eine (...) Fachperson im Spital in (Nennung Ort), im Zeitraum zwischen Abschluss dieser Behandlung und ihrer Ausreise knapp (...) Jahre später sich weiterhin respektive erneut in Behandlung zu begeben. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Resultats der erwähnten Behandlung (es sei ihr anschliessend deutlich besser gegangen), der Ausführungen in der beim BFM eingereichten Spitalbestätigung (Beschwerdeführerin sei wegen eines "Verlustes" behandelt worden, wobei eigenen Angaben zufolge J._______ gemeint gewesen sei [vgl. act. A11/14 S. 11]), und des Umstandes, dass sie selber während der knapp (...) Jahre bis zu ihrer Ausreise keine weitere Behandlung in Anspruch nahm oder versuchte, eine solche in Anspruch zu nehmen, stellt es keine Verletzung formellen Rechts dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich aus durchführte.
Ebenso wenig kann eine solche Verletzung darin erblickt werden, dass das BFM - laut Einwand der Beschwerdeführerin - die gegen ihre Frauenorganisation gerichtete Drohung durch die Karuna-Gruppe in den Jahren (...) und (...) im angefochtenen Entscheid weder bei der Zusammenfassung der Asylvorbringen noch bei der rechtlichen Würdigung erwähnt habe. Im Rahmen der den Behörden gestützt auf das rechtliche Gehör auferlegten Verpflichtung, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, ist festzuhalten, dass als rechtserhebliche Tatsachen jene faktischen Grundlagen gemeint sind, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie jene der Wegweisung und deren Vollzugs - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Vorliegend ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Drohungen der Karuna-Gruppe anlässlich der Befragung selber mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie wiederholt aufgefordert wurde, kurz ihre wesentlichen Ausreisegründe darzulegen (vgl. act. A4/11 S. 6 f. ). Auch bei der Anhörung streifte sie die fraglichen Vorfälle um die Karuna-Gruppe nur kurz und erwähnte die vor dem Jahre (...) geschehenen Erlebnisse - mit welchen sie ihren Sachverhaltsvortrag anlässlich der Befragung begann - auch nur, nachdem sie auf Nachfrage, ob sie alles sagen müsse, von der Befragerin ein "Ja, alles." zur Antwort bekam (vgl. act. A11/14 S. 3). Gestützt auf die Aktenlage und die offensichtlich für die Beschwerdeführerin nebensächliche Bedeutung der fraglichen Drohung erachtete das BFM diese Sachverhaltselemente zu Recht als für den Ausgang des Asylverfahrens nicht wesentlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese in den Jahren (...) und (...) gegen die Frauenorganisation ausgesprochenen Drohungen seitens der Karuna-Gruppe nun in der Beschwerdeschrift auf Seite 12 unten als "Element ... von zentraler Bedeutung" bezeichnet wird. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
4.2.4 In seiner Eingabe vom 5. Februar 2013 bringt der Beschwerdeführer vor, das Festhalten der schweizerischen Asylbehörden an einer überholten und unrichtigen Sachverhalts- und rechtlichen Beurteilung - in concreto an den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) - ergebe angesichts der mit neuem Quellenmaterial belegten Situationsanalyse keinen Sinn. Vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. Es werde explizit ersucht, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Dieser Rüge kann jedoch nicht gefolgt werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. So trifft es zwar zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2011 datiert. Dennoch haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, geschieht doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob die Beschwerdeführerin einer der betreffenden Risikogruppen angehört, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass vor Fällung des Urteils und der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, ist anzuführen, dass beispielsweise auch die britischen Behörden - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - einzelfallbezogene Prüfungen vornehmen und nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen. Diesbezüglich ist eine Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt.
4.3 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - im heutigen Zeitpunkt kein solches Risikoprofil auf, dass sie mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.3.1 Bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte befürchten muss. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Die Beschwerdeführerin weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Sie war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Auch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder freiwillig noch unfreiwillig für die LTTE arbeitete (vgl. act. A11/14 S. 6). Zwar will sie im Rahmen der durch die Frauenorganisation den vertriebenen und in D._______ gestrandeten Kriegsflüchtlingen geleisteten Unterstützung auf Geheiss von J._______ während kurzer Zeit respektive im (...) drei angeblich den LTTE zugehörigen Flüchtlingen Kleider, Medikamente und Nahrung besorgt haben, wobei sie diese Personen insgesamt drei oder vier Mal gesehen respektive getroffen habe (vgl. act. A11/14 S. 6 f.). Alleine aufgrund dieser kurzzeitigen, allenfalls über die sonst üblichen Unterstützungsleistungen an Flüchtlinge hinausgehenden Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass sie von den sri-lankischen Behörden als politisch Oppositionelle wahrgenommen worden wäre, zumal es überdies für die sri-lankischen Behörden kaum beziehungsweise für die Beschwerdeführerin selber gar nicht feststellbar gewesen sein dürfte, ob es sich bei den fraglichen drei Personen in der Tat um Angehörige der LTTE gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu einem LTTE-Mitglied hinweist, welche den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen sei, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach gestützt auf ihre nur kurze Beziehung zu J._______, ihrer praktisch fehlenden Kenntnisse über dessen Vergangenheit bei den LTTE (vgl. act. A11/14 S. 5) und angesichts ihrer apolitischen Tätigkeit innerhalb der Frauenorganisation - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang lässt sich denn auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, wonach sie über Jahre in einer Frauenorganisation tätig gewesen sei, welche eine Verbindung zu den LTTE aufweise, mit ihren eigenen Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren zur Frauenorganisation als solche - welche überdies durch die örtlichen Behörden unterstützt worden sei -, der durch diese verfolgten Ziele und ihrer persönlichen Tätigkeit innerhalb derselben in keiner Weise in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A11/14 S. 5). Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie aufgrund dieser Tätigkeit in das Visier der sri-lankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtige Terroristin registriert wurde.
Zudem war den Sicherheitskräften die Adresse und der ständige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt, zumal diese im (...) am Wohnort ihrer Kollegin, bei welcher sie seit dem Jahre (...) gelebt habe, nach ihr gefragt und das Haus nach einer Durchsuchung wieder verlassen hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten sich der Beschwerdeführerin demnach problemlos bemächtigen können, wäre sie tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. In diesem Zusammenhang wird mit Blick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte mutmassliche Suche durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder Angehörige einer unbekannte Gruppe, so letztmals im (...), nicht ersichtlich, weshalb sich diese über knapp (...) Jahre nach der angeführten Kontrolle und (...) Haft der Beschwerdeführerin bemächtigen sollten. Soweit sie vorbringt, von unbekannten Person gesucht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen der Befragungen lediglich vorbrachte, Unbekannte hätten im (...) ihren Unterrichtsraum kontrolliert und seien danach wieder gegangen respektive seien unangemeldet in die Bibliothek hereingekommen, hätten das Ganze beobachtet und seien wieder gegangen (vgl. act. A4/11 S. 6, A11/14 S. 4). Weitergehende Vorfälle brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragungen keine vor. Die in der Bestätigung (Nennung Beweismittel) erwähnte Suche nach ihr durch mehrere anonyme Personen, durch welche diese und auch (...) selber bedroht worden seien, findet daher in den Äusserungen der Beschwerdeführerin selber keine Entsprechung, weshalb der Bestätigung diesbezüglich keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Auch die übrigen Bestätigungen (Auflistung Beweismittel) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So stehen die beiden erstgenannten Bestätigungen inhaltlich im Widerspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin, so hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs der behördlichen Suche sowie der Urheberschaft dieser Nachforschungen. Weiter bestätigen die übrigen Unterlagen betreffend J._______ im Wesentlichen lediglich einen von der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt, weshalb darauf verzichtet werden kann, weitergehende Abklärungen, so insbesondere durch die Botschaft in Sri Lanka, vorzunehmen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka im Jahre 2007 erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kontrollmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei sie eigenen Angaben zufolge einerseits mit einem vom Schlepper beschafften sri-lankischen Reisepass, von dem sie nicht gewusst habe, wem er gehöre, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt nach E._______ ausgereist und von dort mit einem Pass aus E._______ weiter nach Europa geflogen (vgl. act. A4/11 S. 8, A11/14 S. 3). In diesem Zusammenhang ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die im verwendeten Reisepass aufgeführten Angaben, so insbesondere die darin vermerkten Personalien gehabt haben soll, zumal sie dadurch bei der Ausreise aus Sri Lanka ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte sie doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem Namen gefragt hätte (vgl. act. A11/14 S. 3). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist es als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Schlepper die Beschwerdeführerin aufforderte, ihm ihren eigenen, echten Reisepass noch vor der Ausreise aus Colombo auszuhändigen, um so angeblich Probleme für seine Person zu vermeiden (vgl. act. A4/11 S. 4).
4.3.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin ist zudem anzuführen, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Privatlehrerin nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Bereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass sie alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung und ihrer Betätigung in einer Frauengruppe das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass sie in Sri Lanka als besonders vermögende Geschäftsfrau wahrgenommen wird und als solche einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.3.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse in ihrer Eigenschaft als Frau Repressalien durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Organisationen befürchten, zumal diese straflos agieren könnten. Die in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 dargelegte Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dergestalt zu verstehen, dass Frauen, die während oder nach dem Bürgerkrieg Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, da sie der Risikogruppe "Augenzeugen von Menschenrechtsverletzungen" angehören. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine derartigen Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb sie nicht zu dieser Risikogruppe gezählt werden kann.
4.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf den Umstand hinweist, dass sie zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber gehöre, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem steten Verdacht unterstehen würden, die LTTE unterstützt zu haben, und deswegen befürchten müssten, bereits bei der Einreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, und das Risiko bestehe, bei oder nach der Rückkehr entführt zu werden, ist zunächst auf die oben erwähnte Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie nicht einer der in BVGE 2011/24 enthaltenen Risikogruppe zugeordnet werden kann respektive keinem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden (vgl. Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 oben). Weiter ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die generelle Annahme, abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz gerieten bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus dem Grund in einen behördlichen Verdacht, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben, unzutreffend. Dies schliesst indessen nicht aus, dass ihnen im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, wobei die Beurteilung einer diesbezüglich gearteten Gefahr nicht generell, sondern nur individuell vorgenommen werden kann. Vorliegend bestehen jedoch keine solchen Indizien, da aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Alleine aus dem Umstand, dass Rückkehrer aus Australien respektive aus Grossbritannien bei der Rückkehr mit den sri-lankischen Behörden erhebliche Schwierigkeiten bekommen hätten, kann die Beschwerdeführerin für ihre Gefährdungslage noch nichts ableiten.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen und die Vielzahl der Unterlagen zur aktuellen Ländersituation in Sri Lanka noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation der Beschwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 4.4). Da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Auch die auf Beschwerdeebene angeführte, jedoch bis dato unbelegte psychische Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, vermag daran nichts zu ändern. So kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe von (...) bis zu ihrer Ausreise in D._______ gelebt. In Anbetracht dieser Ausführungen erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in D._______ leben. Ausserdem verfüge sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin und ihrer Kontakte innerhalb der Frauenorganisation über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr sowohl beruflich und sozial als auch ihre Wohnsituation betreffend, zugutekommen werde. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). An dieser Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten.
6.3.4 Den Akten zufolge war die aus B._______ (C._______-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin seit dem Jahre (...), somit die letzten (...) Jahre vor ihrer Ausreise in D._______ im gleichnamigen Distrikt im Osten des Landes wohnhaft. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist für sie demnach grundsätzlich zumutbar. Weiter ist gemäss vorgenannter Rechtsprechung nicht erforderlich, dass eine aus der Ostprovinz stammende Person bei ihrer Rückkehr eine gleichwertige Situation vorzufinden hat. In casu gilt es festzuhalten, dass sie in D._______ nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter; Bruder) verfügt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in ihrer Heimatregion und ihrem Engagement sowie ihrer Bildung ein von der Familie unabhängiges Beziehungsnetz aufbauen konnte. Die Kontakte zu einer Frauenorganisation, unter deren Dach sie seit dem Jahre (...) tätig gewesen sei, dürfte sich in ihrem konkreten Fall ebenfalls als hilfreich erweisen, zumal sie weiterhin in diesem Bereich tätig sein möchte (vgl. act. 11/14 S. 11). Der gut ausgebildeten und seit Jahren als Privatlehrerin tätigen Beschwerdeführerin sollte eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka in absehbarer Zeit gelingen, selbst wenn sie - wie auf Beschwerdeebene in diversen Eingaben ausgeführt - auf keine finanzielle Unterstützung ihres in der Heimat lebenden Bruders respektive ihrer in L._______ wohnhaften Schwester zählen können sollte. Auch wenn sie seit (...) und somit über (...) Jahre lang landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 5. Februar 2013, S. 34, geltend machte, sie wisse nicht, ob ihr Mann noch lebe, gehe aber aufgrund einer fehlenden Kontaktaufnahme davon aus, er sei verstorben. Bei der Befragung in der EVZ bezeichnete sie sich indessen als ledig (vgl. act. A4/11 S. 2). Sollte es sich beim erwähnten "Mann" um J._______ handeln, so gab sie klar zu Protokoll, mit ihm nicht verheiratet gewesen zu sein; sie und J._______ hätten eine Hochzeit geplant (vgl. act. A11/14 S. 11). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.3.5 Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Zustandes ist Folgendes festzustellen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. August 2011 zur Einreichung der von ihr als notwendig erachteten Beweismittel aufgefordert wurde und diese mit Schreiben vom 7. August 2012 einen ärztlichen Bericht in Aussicht stellte, zumal sie mittlerweile unter drei Malen in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wurden bis zum Urteilszeitpunkt keinerlei Unterlagen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden eingereicht. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die angeführte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nicht derart ist, als dass sie einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem bestehen in der Heimat der Beschwerdeführerin entsprechende medizinische Einrichtungen, weshalb es ihr möglich und zumutbar ist, eine allfällige (Weiter-)Behandlung auch in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen respektive dort durchführen zu lassen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
6.3.6 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend in E. 4.2.1 und 4.2.2 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das mit Eingabe vom 5. September 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Jedoch wurde im oben erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. J.) festgehalten, dass - als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts - mit der in diesem Verfahren für die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu entrichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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