Entscheiddatum: 04.04.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-442/2013/wif
Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...),und deren Kind B._______, geboren (...),Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn - kolumbianische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in C._______ - ersuchten mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juli 2011 die Schweizer Botschaft in C._______ ([nachfolgend: Die Botschaft] Eingang bei der Botschaft am 14. Juli 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
B. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, zwei Onkel der Beschwerdeführerin - führende Gemeindevertreter, die sich politisch engagiert hätten - seien von der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo (FARC-EP) am (...) und (...) getötet worden. In der jüngeren Vergangenheit seien sie bedroht und verfolgt worden. Ein anderer Onkel der Beschwerdeführerin habe im Januar 2010 ein Drohschreiben der FARC-EP erhalten, worin die gesamte Familie auf dem gesamten Hoheitsgebiet Kolumbiens zum Militärziel erklärt worden sei. Infolgedessen habe dieser am 15. Januar 2010 Strafanzeige gegen die FARC-EP eingereicht. Seither würden sie ständig den Wohnsitz wechseln und es tunlichst vermeiden, eine Alltagsroutine einkehren zu lassen. So hätten sie von Januar 2010 bis Oktober 2010 für jeweils ein paar Monate an verschiedenen Orten in der Provinz D.______ gewohnt, seien sodann für November und Dezember 2010 in die Provinz E.______ und für Januar und Februar 2011 in die Provinz F.______ gezogen. Seit März 2011 wohnten die Beschwerdeführenden an wechselnden Adressen in C._______. Sie seien nirgends in Kolumbien mehr sicher, wobei sich der Konflikt auch auf die umliegenden Staaten ausgeweitet habe, weshalb sie für sich, ihre Mutter und deren Mann, ihre Brüder und für den Onkel, dessen Ehefrau und deren Kinder um Asyl ersuche. Sie habe keine Familienangehörigen im Ausland.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fotokopien der kolumbianischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde des Sohnes, die Totenscheine der beiden Onkel, den Obduktionsbericht des einen Onkels sowie dessen Bestattungsgenehmigung, sowie eine Kopie der am 15. Januar 2010 eingereichten Strafanzeige und des im Januar 2010 erhaltenen Drohschreibens zu den Akten.
C. Mit Begleitschreiben vom 14. Juli 2011 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass für die Mutter (N ...) und den Onkel (N ...) ebenfalls Verfahren eröffnet worden seien.
D. Mit via die Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt, namentlich aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügungen zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
E. Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 2. April 2012 die bei ihr am 26. März 2012 eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 2. März 2012. Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sich die Situation in ihrem Heimatort massiv verschlechtert habe. Im Dezember 2011 habe die FARC-EP die Gemeinde G._______ und ihren Heimatort eingenommen und ihr Haus niedergebrannt.
F. Mit durch die Botschaft an die Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 27. November 2012 zugegangener Verfügung vom 2. November 2012 verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, verfüge. Auch könne die Schutzwilligkeit des Staates als gegeben erachtet werden, da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe. Die geltend gemachten Drohungen oder Verfolgungsmomente seien nicht persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, da die Beschwerdeführenden auch nicht landesweit bekannte Persönlichkeiten seien. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an einem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Es sei nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen und es sei ihnen zuzumuten, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, wo die FARC-EP nicht so stark vertreten sei. Aus diesem Grund könne nicht von einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführenden auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen. Ferner sei es ihnen möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz seien in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht worden.
G. Mit am 26. Dezember 2012 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter spanischsprachiger Eingabe vom 3. Dezember 2012, der eine Übersetzung in Französisch beilag (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2013) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 2. November 2012 Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Auslöschung ihrer gesamten Familie sei das erklärte Ziel der FARC-EP. Die beiden Onkel hätten vor ihrer Ermordung dieselben Drohschreiben erhalten. Die Beschwerdeführerin setze sich, wie auch ihre beiden verstorbenen Onkel, für die Menschenrechte ein, weshalb sie akut gefährdet sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie - die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden vom 8. Juni 2012 betreffend der Registrierung der Beschwerdeführenden im Opferregister sowie eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden vom April 2012 betreffend der Registrierung der Beschwerdeführerin und weiterer Familienangehörigen im Register betreffend Schadenersatz für Opfer zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführenden in Kolumbien aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde eine Übersetzung in französischer Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend im Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spanischer Sprache verfassten, wesentlichen Vorakten und der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
3.2 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführe (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings konnte sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann war das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.3 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vertretung in C._______ nicht mündlich befragt. Sie legten ihre Vorbringen in ihrem Asylgesuch vom 2. Juli 2011 schriftlich dar und dokumentierten sie unter Beifügung zahlreicher Beweismittel. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 23. Februar 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisungen des Gesuchs gewährt. Davon machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2012 Gebrauch. Der Verzicht auf eine Befragung wurde in den angefochtenen Verfügungen begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1 Für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung ist nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
3.4.2 Nach Prüfung der Akten fällt auf, dass sämtliche Eingaben und Dokumente der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren in spanischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber für die Übersetzung der Unterlagen - und seien es nur deren wesentlichen Passagen - nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit wäre für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügungen eigentlich nicht möglich. Aufgrund der einlässlichen, ausschliesslich spanischen, Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt - wie das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführt - als erstellt betrachtet werden. Indessen lässt sich in keiner Art nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem ausschliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung bilden beziehungsweise der materielle Entscheid ergehen konnte.
3.5
3.5.1 Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes respektive die daraus resultierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rührt daher, dass die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht in eine Amtssprache übersetzt wurden, was folglich auf einer unsorgfältigen Verfahrensführung beruht.
3.5.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung geheilt werden kann oder ob die angefochtenen Verfügungen kassiert werden müssen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
3.5.3 Das BFM gab den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz darauf hinwies, dass die zu den Akten gereichten Dokumente am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Aufgrund der Art und des Inhalts der Beweismittel sowie des Umstandes, dass von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht wurden, sind die vom BFM in der Tat zwar pauschal gezogenen Schlussfolgerungen schliesslich nicht zu beanstanden. Sodann konnten die Beschwerdeführenden zu ihrer Beziehung zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint, namentlich auch aufgrund der auf Beschwerdestufe eingeholten Übersetzungen, demnach als erstellt. Die mehrfachen Gelegenheiten, ihre Argumente ausführlich darzulegen, nahmen die Beschwerdeführenden zuletzt in ihrer einen unveränderten Sachverhalt beschlagenden Beschwerdeschrift wahr. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach Kassation der angefochtenen Verfügungen und der Durchführung eines Schriftenwechsels der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführenden durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde.
3.5.4 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerdeführenden somit bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind ihre Begehren hingegen als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, ihr Gesuch auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort wegen des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdeführenden an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als ihre Interessen an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügungen, Rückversetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung des formellen Mangels durch die Vorinstanz, ungewisses Datum der neuen Entscheide durch die Vorinstanz). Zudem wäre, wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Verfahren zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz und zur Abweisung des Asylgesuchs führen würde. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist daher - ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrte und ihr Asylgesuch abwies.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011 "[...] those who take up leadership roles in the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity [...]". Aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch Angehörige der FARC-EP kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, sie könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen dieser Personen entziehen. Dennoch kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelbaren Gefahr, der die Beschwerdeführenden in Kolumbien ausgesetzt sind, geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, es handle sich bei ihnen um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten.
5.2 Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, die Beschwerdeführenden hätten in ihren Gesuchen keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Dieser Sachverhaltsumstand ist denn auch unbestritten. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
5.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der unrichtigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts respektive der daraus resultierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller materieller Entscheid höher zu gewichten ist als (sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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