Entscheiddatum: 26.04.2013Publikationsdatum: 13.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4453/2012law/joc
Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis,Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Februar 2009 und reiste am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 3. März 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 1. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Rahmen dieser Befragungen gab er zur Begründung seines Asylgesuches zu Protokoll, er sei in C._______ geboren, sein Herkunftsort sei B._______, C._______, und ab 1983 bis im November 2001 habe er dort gewohnt. Er sei von Beruf (...). Von Februar 2001 bis im November 2001 habe er in B._______ einem Freund in dessen Laden ausgeholfen. In C.______ sei er durch die EPDP (Eelam People's Democratic Party) gesucht worden. Er sei nach London gereist, wo er sich bis am 1. Oktober 2008 aufgehalten habe. In England habe er um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch sei 2003/2004 durch die englischen Behörden abgelehnt worden. Eine Aufforderung, das Land zu verlassen, habe er allerdings nicht erhalten. Bis zu seiner Ausreise aus England habe er bei einem Freund gewohnt und diesem geholfen. Gearbeitet habe er sonst nicht. Seine damals in C._______ wohnhafte Ehefrau und seine Tochter seien während seiner Abwesenheit durch seine Schwiegereltern unterstützt worden. Ungefähr im September 2008 seien seine Ehefrau, die Tochter und seine Schwiegereltern nach Colombo gezogen. Anfangs Oktober 2008 sei er von England aus freiwillig respektive mit Hilfe der englischen Behörden auf dem Luftweg zu seiner Ehefrau und Tochter nach Colombo zurückgekehrt. Seine Ehefrau habe dort mit der Hilfe ihrer Eltern ein Haus gemietet. Sie hätten auch über eine Hausangestellte verfügt. Seinen Aufenthalt in Colombo hätten die Schwiegereltern finanziert. Dies sei möglich gewesen, da die Schwiegereltern durch den in X._______ wohnhaften Bruder seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt würden. Bei seiner Anmeldung bei der Polizei in Colombo sei er gefragt worden, woher er komme. Er habe unter Vorlegung der entsprechenden Dokumente dargelegt, dass er in London gewesen sei. Eine Anmeldung bei der Polizei sei gegen Geldzahlung möglich. Am 25. Oktober 2008 sei er in Colombo zwischen 19.30 und 20.00 Uhr einkaufen gegangen. Ein weisser Van habe hinter ihm angehalten. Zwei Personen seien ausgestiegen, hätten ihn von hinten gepackt, ihm erklärt, mit ihm sprechen zu wollen und ihn in den Van gezerrt. Sie hätten Singhalesisch und Tamilisch gesprochen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und eine Schusswaffe an den Kopf gehalten, damit er nicht schreie. Er sei an einen unbekannten Ort zu einem Haus gebracht worden. Die Entführer hätten ihm die Augenbinde abgenommen und ihn in einen Raum geführt, wo man ihn festgehalten und aufgefordert habe, am Telefon mit seiner Frau zu sprechen. Als er seiner Frau erzählt habe, was passiert sei, hätten sie ihm den Telefonhörer weggenommen und erklärt, sie hätten von seiner Frau 30 Lakhs Rupien (3 Millionen Rupien, d.h. etwa 23'000 CHF, Anmerkung des Gerichts) als Lösegeld verlangt. Am dritten Tag habe seine Frau den Entführern die geforderte Geldsumme an einem vereinbarten Treffpunkt übergeben. Vor der Geldübergabe habe seine Ehefrau verlangt, mit ihm sprechen zu können. Die Entführer, die mit einem Van an den Ort der Übergabe gelangt seien, seien dieser Forderung nachgekommen. Nachdem die Übergabe des Lösegeldes stattgefunden habe, sei er am folgenden Tag in einer Nebenstrasse der (...) freigelassen worden. Zirka drei vier Tage nach seiner Rückkehr habe er Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten Geld verlangt. Weil er aus London zurückgekehrt sei, habe man gedacht, dass er viel Geld mitgebracht habe. Zwei Wochen nach seiner Freilassung sei er daher mit seiner Familie zur Schwiegermutter gezogen. Am 10. Dezember 2008 um 9.00 Uhr hätten ein Polizeibeamter und vier Angehörige des CID (Criminal Investigation Departement) das Haus seiner Schwiegermutter durchsucht. Er habe keinen Identitätsausweis auf sich getragen. Er sei gefragt worden, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe. Er habe geantwortet, dass er aus London zurückgekehrt sei. Zwecks Befragung sei er dann in das Büro des CID mitgenommen worden. Ungefähr 14 Tage sei er im (...) des CID festgehalten worden. Wo sich dieses befinde, wisse er nicht. Während seiner Festhaltung sei er ungefähr drei, vier Stunden zu seinem Aufenthalt in London befragt und es sei ihm vorgehalten worden, er habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Geld gesammelt und Demonstrationen organisiert. Er habe diesen Vorwurf verneint. Daraufhin hätten sie ihm mit Folter gedroht. Sie hätten ihm die Kleider weggenommen, ihn geohrfeigt und ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt. Er habe nicht unterschrieben. Sie hätten ihn mit einem mit Sand gefüllten Rohr aufs Gesäss geschlagen. Er habe sich weiterhin geweigert, zu unterschreiben. Dann sei er erneut in seine Zelle verbracht worden. Seine Frau habe Kontakt mit einem Bekannten aufgenommen, der die CID-Leute gekannt habe. Dieser Bekannte habe sich mit Personen des CID in Verbindung gesetzt. Am 24. Dezember 2008 habe man ihn freigelassen. Seine Freilassung habe unter der Auflage, sich jederzeit zur Verfügung zu halten und Colombo nicht zu verlassen, stattgefunden. Er habe sich fortan nur noch im Haus aufgehalten, und sei nicht in der Lage gewesen, sich frei zu bewegen. Dann habe er sich entschieden, ins Ausland zu fliehen. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 habe er bei seiner Schwiegermutter gelebt und in diesem Zeitraum keinen weiteren Kontakt mehr zum CID gehabt. Seine Ausreise sei von einem Agenten organisiert worden. Die Bezahlung habe der Bruder der Schwiegermutter übernommen. Mit der Sri Lanka Airlines sei er am 21. Februar 2009 in ein muslimisches Land und von dort mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Frankfurt geflogen, wo er eine Nacht geblieben und danach weiter mit dem Auto in die Schweiz gereist sei. Er sei mit seinem eigenen respektive echten Reisepass auf legalem Weg ausgereist und habe keine Schwierigkeiten bei der Ausreise aus Sri Lanka gehabt. Dies sei mittels Schmiergeld möglich gewesen. Den Reisepass habe ihm der Agent nach der Landung abgenommen. Dieser habe auch das Visum für Frankfurt besorgt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe sich das CID einmal bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Frau und seine Tochter würden seit seiner Ausreise im Februar 2009 bei seiner Schwiegermutter in Colombo leben.
B. Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2009 beim BFM die Kopie eines "Emergency Passport", ausgestellt durch die Vertretung von Sri Lanka in England am (...) und eine Kopie einer "Householder's List Emergency Regulation - Sec: 23" samt ein Zustellcouvert zu den Akten. Im Verlauf des Verfahrens wurden beim BFM zudem eine Kopie einer nationalen Identitätskarte und eine Kopie einer Geburtsurkunde inkl. englischer Übersetzung eingereicht.
C. Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren. Diesen Entscheid habe er bei vollem Verstand getroffen.
D. Das BFM schrieb mit Beschluss vom 7. Februar 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2009 als gegenstandslos geworden ab.
E. Am 23. Februar 2012 schrieb der Beschwerdeführer dem BFM, mit seiner Rückkehr in sein Heimatland bis Ende 2012 zuwarten zu wollen. Als Grund gab er an, die Nachricht von seiner bevorstehenden Rückkehr habe sich irgendwie in der Nachbarschaft in Colombo verbreitet. Unbekannte hätten sich zwei Mal bei den Nachbarn und bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch einer Menschenrechtsorganisation habe sie den Vorfall gemeldet. Sie würden ihren Wohnort voraussichtlich im Dezember 2012 wechseln. Er wolle daher mit der Ausreise zuwarten.
F. Das BFM erklärte mit Schreiben vom 13. März 2012, der Abschreibungsbeschluss vom 7. Februar 2012 könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.
G. Rubrizierte Rechtsvertreterin beantragte namens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Juni 2012 beim BFM die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Rückzug seines Asylgesuches von seiner Ehefrau erfahren, dass er in seinem Heimatland unter anderem durch das CID weiterhin verfolgt werde. Der beigelegte Brief der Ehefrau vom 12. Mai 2012 belege dies. Er habe sich daher entschlossen, weiterhin in der Schweiz um Asyl zu ersuchen.
Der Eingabe lag - nebst einer Vollmacht der Rechtsvertreterin - erwähnter Brief der Ehefrau vom 12. Mai 2012 an den Beschwerdeführer samt deutscher Übersetzung bei. Darin erklärt die Ehefrau, seit der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz würden sich fremde Personen bei ihr nach ihm erkundigen. Zudem hätten Personen, die sich als Zugehörige des CID vorgestellt hätten, am 10. April 2012 um sechs Uhr morgens das Haus kontrolliert und nach ihm gefragt. Sie habe ihm bisher nichts davon erzählt, da er sich sonst Sorgen machen würde. Ob er sich noch an die Vorfälle, die sich nach London ereignet hätten, erinnern könne. Nach seiner damaligen Rückkehr hätten sie nicht mal vier Monate lang Ruhe gehabt. Sie verstehe nicht, wieso er sich entschieden habe, zurückzukehren. Am 28. April 2012 hätten zwei Personen nach ihm gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sei. Sie hätten ihr gedroht, dass sie Probleme bekomme, wenn sie den Aufenthaltsort nicht verrate. Sie habe daher bei der Polizei Anzeige erstattet und alles erzählt. Die Polizei könne allerdings nichts unternehmen, da er nicht anwesend sei. Die Personen, die sich bei ihr über seinen Verbleib erkundigt hätten, hätten zudem begonnen, anderswo Fragen über ihn zu stellen. Die Nachbarn hätten sich an sie gewandt und gefragt, wo er stecke. Trotz Kriegsende sei es gefährlich. Personen würden entführt oder getötet. Die Leichen würden in Stücke geschnitten und auf öffentliche Plätze geworfen. Wer dahinter stecke wisse niemand.
H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 24. Februar 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des BFM vom 24. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie darum ersucht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Der Beschwerde lag das Original einer Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. Diese sei seiner Ehefrau kurz nach seiner Ausreise im Februar 2009 zugestellt worden. Die Ehefrau habe sie seither aufbewahrt. Sie habe sie ihrem Ehemann im Juli 2012 per Kurier zukommen lassen. Ausserdem wurde eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten gereicht.
J. Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte der der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig erteilte er dem BFM die Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
K. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2012 beantragte das BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.5
3.5.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
3.5.2 In der Beschwerde wird unter anderem die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rüge erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als zutreffend.
3.5.3
3.5.3.1 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung einerseits auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegte Entführung durch Unbekannte vom 25. Oktober 2008 stelle eine Verfolgungsmassnahme seitens privater Dritter dar, gegen die er sich bei den dafür zuständigen schutzfähigen und schutzwilligen staatlichen Behörden zur Wehr setzen könne. Sie sei daher im asylrechtlichen Sinne nicht beachtlich. Die Festnahme durch das CID vom 10. Dezember 2008 erachtet es aufgrund der damals vorherrschenden Kriegssituation in Sri Lanka und der damit verbundenen verstärkten Personenkontrollen als staatlich legitime Sicherheitsmassnahme. Deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint es zugleich mit dem Argument der mangelnden Intensität. Aufgrund der erfolgten Freilassung durch das CID schliesst es aus, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Verdacht stehen könnte, für die LTTE politisch aktiv gewesen zu sein. Es gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege.
3.5.3.2 Mit diesen Erwägungen lässt das BFM jedoch ausser Acht, dass sich die Lage in Sri Lanka nach der Ausreise des Beschwerdeführers vom Februar 2009 respektive seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verändert hat. Seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist zwar tendenziell von einer verbesserten allgemeinen Lage in Sri Lanka auszugehen, da die LTTE militärisch als vernichtet gilt und sich die Sicherheitslage stabilisiert hat. Die Menschenrechtslage hat sich hingegen verschlechtert und es gibt Personenkreise, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
3.5.3.3 Trotz dieser - dem BFM bekannten - Rechtsprechung und ungeachtet der in der Beschwerde erfolgten Hinweise auf dieselbe, trägt die Vorinstanz den erwähnten Risikofaktoren bei der Frage danach, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung Rechnung. Es berücksichtigt weder den Fakt, dass sich die Lage in Sri Lanka seit der Ausreise des Beschwerdeführers verändert hat, noch dass er mitunter als Grund seiner Verhaftung durch das CID vorbringt, er habe sich jahrelang in London aufgehalten und sei deswegen durch das CID - einer Spezialeinheit der Polizei, welche gemäss Kenntnis des Gerichts vermeintliche staatsfeindliche Personen verhaften und foltern lässt - der Finanzierung der LTTE verdächtigt und misshandelt worden (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A23/21 S. 8, 14 f.). Angesichts der Vorbringen, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte (vgl. oben Bst. A), kommt man indessen nicht umhin festzustellen, dass er im Sinne der eben skizzierten Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen wird und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG mitunter durchaus als begründet erscheint, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegangen werden kann.
3.5.3.4 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung zwar "gewisse Zweifel" am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es erachtet seine Erklärung, die Angaben seiner Ehefrau in deren Brief vom 12. Mai 2012 (vgl. act. A29/1, vom BFM nicht paginierte S. 5 f.), er werde durch Unbekannte und das CID weiterhin in Sri Lanka gesucht, als mit "erheblichen Zweifeln behaftet", da er noch im Februar 2012 sein Asylgesuch habe zurückziehen wollen (vgl. act. A25/1). Als blosse Parteibehauptung wertet es zudem die Angabe, wonach gemäss seiner Ehefrau, seine ursprüngliche Absicht, in sein Heimatland zurückzukehren zu wollen, sich in der Nachbarschaft herumgesprochen habe (vgl. act. A27/1). Im Weiteren erwägt es, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere abgegeben, wodurch weder seine Identität noch die Reisemodalitäten feststehen würden. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden "erhebliche Zweifel" an seinen Asylvorbringen, zumal er seinen Angaben zufolge im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte sei, die kurz vor seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Weitergehende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation nimmt das BFM nicht vor. Dies mit der Begründung, aufgrund der offensichtlich mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrige sich eine Prüfung im Sinne von Art. 7 AsylG. Eine solche Begründung greift indes zu kurz.
3.5.3.5 Der Verzicht auf eine Prüfung der von einer asylsuchenden Person geltend gemachten Fluchtvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit (vgl. E. 3.3. und 3.4) hin, ist zwar - wie das BFM in der Verfügung zutreffend festhält - möglich, falls die entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Vorliegend bleibt jedoch für einen Verzicht auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Raum, nachdem die geschilderten Fluchtgründe auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen (vgl. E. 3.5.3.2 und 3.5.3.3). Das Bundesamt wird demnach im Rahmen der Neubeurteilung die Aussagen des Beschwerdeführers einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in Betracht zu ziehen haben.
3.5.3.6 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe die LTTE nicht unterstützt und er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. act. A23/21 S. 16). Gleichzeitig gab er aber an, er stamme aus der Nordprovinz (C._______), wo er durch die EPDP gesucht werde. Nach C._______ könne er daher nicht zurückkehren (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A23/21 S. 18). Die EPDP, eine politische Partei und ehemals primär paramilitärisch operierende Gruppierung, arbeitete in der Vergangenheit mit der Regierung Sri Lankas zusammen und ging unter anderem rigoros gegen Mitglieder oder Unterstützer der LTTE aber auch gegen Medienschaffende und weitere Personengruppen, die als oppositionell galten, vor. Trotz Einbettung im derzeitigen politischen Parteiensystem Sri Lankas besitzt diese Organisation weiterhin einen bewaffneten Flügel. Sie operiert derzeit begrenzt auch in Colombo, hauptsächlich aber im Norden, wo sie eng zusammen mit den Behörden, darunter auch dem Geheimdienst zusammenarbeitet, indem sie etwa mutmassliche oder verdächtige ehemalige LTTE-Mitglieder oder Sympathisanten identifiziert. Die EPDP wendet Folter an und ist verantwortlich für Ermordungen, Entführungen und Erpressungen, wobei nicht immer nur rein politische, sondern mithin kriminelle Motive - wie etwa bei Schutzgelderpressungen von vermögenden Personen - für ihr Handeln ausschlaggebend sind (vgl. SFH: "Sri Lanka: aktuelle Situation", Update, Adrian Schuster, Bern, 15. November 2012, S. 7; SFH: "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamiliInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", Themenpapier, Rainer Mattern, Bern, 22. September 2011, S. 18; SFH: "Tamilische Akteure in Sri Lanka", Themenpapier, Helene Lisibach, Dezember 2007, S. 2 und 17; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 8.3.2 und E. 8.5.). Mangels entsprechender konkreter Fragen anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bleibt allerdings unklar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als angeblich aus dem Norden stammende, politisch nicht tätige Person durch die EPDP in C._______ gesucht wurde. Das BFM verzichtete im Weiteren darauf, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Akten aus dem Asylverfahren in England einzureichen bzw. bei den zuständigen englischen Behörden diesbezüglich Informationen einzuholen und anlässlich der Anhörung wurde er nicht mit der gebotenen Tiefe nach seinem Asylgesuch in England und seinem dortigen Aufenthalt befragt. Es bleibt daher unklar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinerzeit in England um Asyl ersuchte und ob und wie - nachdem sein Asylgesuch gemäss eigenen Angaben im Jahre 2003/2004 abgelehnt worden sein soll, er aber keine Aufforderung erhalten habe, das Land zu verlassen (vgl. act. A1/11 S. 2 und S. 7, act. A23/21 S. 3) - dort sein Aufenthalt geregelt wurde. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob er sich tatsächlich von November 2001 bis Oktober 2008 in London aufgehalten hat (vgl. act. A1/11 S. 2) und welchen Tätigkeiten er dort nachging. Der eingereichte "Emergency Passport" (vgl. act. A20/4 S. 2) trägt zur Klärung dieser Fragen nichts bei. Er liegt lediglich in Kopie vor und er gibt weder über eine allfällig erfolgte Asylgesuchstellung noch über die Aufenthaltsdauer in England Auskunft. Unklar ist auch, ob dieses Dokument tatsächlich durch die sri-lankische Vertretung in England im Jahre 2008 zum Zweck der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Das Dokument lautet zwar auf den Namen des Beschwerdeführers. Angesichts des undeutlichen Passfotos wird aber nicht ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Mangels entsprechender Abklärungen ist schliesslich nicht klar, ob der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden - sei dies in Colombo oder im Norden - als ehemaliges LTTE-Mitglied, Sympathisant oder Unterstützer dieser Organisation oder sonst als Oppositioneller registriert war respektive ein entsprechender Verdacht gegen ihn erhoben wurde. Desgleichen lässt sich nicht sagen, welche Bedeutung der vom Beschwerdeführer - wohl mit Blick auf die im Oktober 2008 erfolgte Hausdurchsuchung durch das CID - beim BFM eingereichten Kopie der "householder's list emergency regulation - sec: 23" (vgl. act. A20/4 S. 3) im Gesamtkontext zukommen könnte, da dazu seitens der Vorinstanz ebenfalls keine Fragen an den Beschwerdeführer erfolgten. Das BFM hat im Weiteren nicht in Betracht gezogen, bezüglich die vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftnahme und Freilassung unter Auflagen durch das CID im Oktober 2008 vor Ort Erkundigungen einzuholen bzw. prüfen zu lassen, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Oktober 2008 in Colombo bei der Polizei angemeldet hat (vgl. act. A23/21 S. 4). Es hat auch darauf verzichtet, zu klären, in welchen finanziellen Verhältnissen seine Schwiegereltern und seine Ehefrau in Colombo leben respektive ob diese und damit auch der Beschwerdeführer, wie von ihm ausgeführt, als vermögend gelten (vgl. act. 23/21 S. 3 bis 8) und ob die Ehefrau tatsächlich Meldungen bei der Polizei und einer Menschenrechtsorganisation gemacht hat (vgl. act. A29/1, vom BFM nicht paginierte S. 5 f.). Unklar bleibt mangels entsprechender Beweiserhebungen schliesslich der frühere und derzeitige Aufenthaltsort seiner Ehefrau und Tochter in Colombo sowie ob und wo allenfalls weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben, die ihn und seine Familie bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
3.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Standpunkt des BFM, eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erübrige sich, da diese als nicht asylrelevant zu erachten seien, nicht gefolgt werden kann, nachdem - wie oben dargelegt - seine Vorbringen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks eingehender Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und vollständiger Sachverhaltsabklärung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM wird dabei auch die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. August 2012 eingereichte Identitätskarte (ausgestellt am 29. Dezember 2008) zu berücksichtigen haben.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde am 27. August 2012 eine Honorarnote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Auslagen eingereicht. Der bis in jenem Zeitpunkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6.5 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 175.- der Rechtsvertreterin erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der bis am 27. August 2012 erfolgte Aufwand belief sich somit auf Fr. 1'150.- (inkl. Auslagen). Eine weitere Kostennote für die restlichen Aufwendungen wurde bis dato nicht eingereicht. Der betreffende Aufwand ist folglich aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 100.- festzusetzen. Das BFM ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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