Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025.
Entscheiddatum: 31.07.2025Publikationsdatum: 22.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4458/2025
Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. November 2022 zur Identität und dem Reiseweg befragt wurde,
dass die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 11. November 2022 dem Kanton B._______ zuwies,
dass er am 23. Mai 2024 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass die Vorinstanz dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2024 in das erweiterte Verfahren zuteilte,
dass am 5. Mai 2025 eine ergänzende Anhörung erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) manchmal an Demonstrationen teilgenommen,
dass er und seine Familie oftmals Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), die nachts auf ihren Bauernhof gekommen seien, mit Essen, Kleidung und Schuhen versorgt hätten, weshalb er im Juni und Juli 2021 anlässlich zweier Razzien geschlagen, bedroht, zum Polizeiposten gebracht, festgehalten, verhört und danach freigelassen worden sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei, Terroristen unterstützt zu haben,
dass er auf der Reise nach Istanbul, wo er ab September 2021 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 gelebt habe, mehrmals kontrolliert und schikaniert worden sei,
dass er im Mai 2022 in Esenyurt in eine Polizeikontrolle geraten sei, worauf er im Auto mitgenommen und befragt, später jedoch wieder zurückgebracht worden sei,
dass er im September 2022 in Istanbul im Gespräch mit seinem Cousin C._______ und Präsident Erdogan beleidigt habe, Zivilpolizisten dies gehört und ihn deswegen attackiert hätten, er jedoch dank der Hilfe von Passanten habe fliehen können,
dass er nach seiner Ausreise je einmal bei ihm zu Hause und in Istanbul gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem ein HDP-Mitgliedsformular vom 30. Oktober 2022, ein HDP-Referenzschreiben, ein Verhandlungsprotokoll betreffend das Verfahren seines Onkels vom (...), ein Anwaltsschreiben, ein Schreiben bezüglich HDP-Mitgliedschaft und ein Schreiben des Dorfvorstehers einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2025 - eröffnet am 21. Mai 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, ihm sei Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten,
dass das Gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. Juli 2025 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellte und umfassend würdigte, weshalb das Gesuch um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer sei nicht als derart hoch einzustufen, als dass daraus erhebliche Nachteile resultieren würden,
dass er keine Indizien geliefert habe, welche auf ein gegen ihn vorliegendes Strafverfahren hinweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, seine Befürchtung, es bestehe ein Verfahren gegen ihn, sei rein subjektiv und lasse sich nicht objektiv begründen,
dass er sodann über kein geschärftes Risikoprofil verfüge, welches die Gefahr einer Verfolgung in der Türkei erhöhen würde, so habe er sich bloss gelegentlich an Demonstrationen beteiligt und keine exponierte Stellung in der HDP innegehabt, auch habe sich niemand aus seiner Kernfamilie politisch stark engagiert, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er würde aufgrund seines politischen Engagements erhebliche Nachteile erleiden,
dass im Übrigen auch die geltend gemachten Beschimpfungen, Kontrollen und kurzzeitigen Festnahmen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich irrelevant seien,
dass in der Beschwerde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei mehrere Tage lang festgehalten und gefoltert worden, was die Schwere der gegen ihn gerichteten Repression verdeutliche, zudem würden die wiederholten Festnahmen durch die türkischen Sicherheitsbehörden ein Verfolgungsmuster zeigen, welches auf die politische und ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers abziele,
dass Verfahren in Bezug auf politische Verfolgung und Terrorismus häufig unter Einschränkungen der Akteneinsicht durchgeführt respektive solche geheim geführt würden, was sich darin widerspiegle, dass der Anwalt keine Strafunterlagen habe einsehen können,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, den vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann,
dass er abgesehen von einigen Demonstrationsteilnahmen in der Türkei sowie in der Schweiz und einer einfachen HDP-Mitgliedschaft politisch kaum aktiv gewesen ist,
dass entsprechend nicht davon auszugehen ist, er würde aufgrund seines politischen Engagements erhebliche Nachteile erleiden,
dass daran auch die vorgebrachten polizeilichen Nachfragen bei seiner Familie nach seiner Ausreise nichts zu ändern vermögen, denn den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden,
dass insbesondere ein geheimes Strafverfahren aufgrund seines bloss geringen politischen Profils wenig wahrscheinlich ist,
dass überdies der Umstand, dass er die Türkei ohne Probleme auf legalem Weg verlassen konnte, nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen lässt und gegen ein laufendes politisch motiviertes Strafverfahren ihn betreffend spricht,
dass die kurzzeitigen Festnahmen mit behördlichen Übergriffen im Juni und Juli 2021 zwar glaubhaft sind, diese Behelligungen indessen in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Oktober 2022 stehen und gemäss vorliegenden Akten keine strafrechtlichen Konsequenzen hatten,
dass das Vorbringen, alle Behelligungen würden miteinander zusammenhängen und der Beschwerdeführer sei überregional überwacht worden, nicht überzeugt,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorfall mit Zivilpolizisten in Istanbul im September 2022 auch aus Sicht des Gerichts und entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen keine weiteren Nachteile entstanden,
dass die eingereichten Beweismittel an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich auf unbestrittene Sachverhaltselemente beziehen,
dass darüber hinaus das Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren ist,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausging (vgl. Art. 83 Abs.4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland insbesondere über ein tragfähiges soziales Netz und es sei ihm angesichts seiner bisherigen Berufserfahrung wieder möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass dem in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand: