Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.01.2026Publikationsdatum: 05.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4495/2025
Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe seit (...) in C._______ gelebt, wo er einen Studiengang als (...) belegt habe. Seine Eltern sowie zwei Geschwister lebten in der Türkei, während sich ein älterer Bruder in der Schweiz aufhalte. Er sei im Mai (...) der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) beigetreten und habe ab Sommer (...) begonnen, auf sozialen Medien politische Inhalte zu teilen und zu kommentieren sowie Flugblätter zu verteilen. Aufgrund dieser Tätigkeiten hätten die türkischen Behörden Untersuchungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet, worüber er von seinem Anwalt informiert worden sei. Am (...) habe er die Türkei mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach D._______ verlassen. Den Pass habe er anschliessend einem Schlepper überlassen und sei per Lastwagen in die Schweiz weitergereist, wo er am (...) eingetroffen sei. In der Schweiz habe er am (...) in E._______ an einer Demonstration gegen den Einsatz chemischer Waffen durch den türkischen Staat teilgenommen.
Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
B. Am 1. Dezember 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (eröffnet am 22. Mai 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Aufschiebenden Wirkung.
E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (E. 5) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, wurden von ihm nicht angefochten, weshalb die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 bis 5) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden ist daher einzig auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs einzugehen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.5 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S.4 ff.). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung konsultiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen.
6.6 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.7
6.7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und der in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer mutmasslich erlassenen Vorführbefehle hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Die Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gegen ihn eingeleiteten Verfahren und die in diesem Zusammenhang erlassenen Befehle liessen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und einer unverhältnismässig harten Bestrafung schliessen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.1 und 8.4.3 f.) festgehalten, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei Delikten gemäss Art. 299 tStGB auf einem tiefen Niveau. Selbst im Verurteilungsfall schöpfen die türkischen Gerichte bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil den Strafrahmen in der Regel nicht aus, sondern verhängen Freiheitsstrafen im unteren Bereich, deren Vollzug häufig bedingt ausgesprochen oder deren Urteilsverkündung aufgeschoben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.).
Vorliegend ist beim Beschwerdeführer von einem solchen niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Seine Aktivitäten beschränkten sich auf das Teilen von Inhalten Dritter und sporadische Kommentare auf der Social Media Plattform (...). Gemäss seinen eigenen Angaben folgen ihm auf dieser Plattform lediglich sechzehn Personen (vgl. SEM-act. 12/12 F61). Er bekleidete weder in der Türkei noch im Exil eine Kaderfunktion in einer oppositionellen Partei, noch trat er als Organisator von Protesten oder als Meinungsführer in Erscheinung. Auch die Teilnahme an einer einzelnen Kundgebung in der Schweiz ändert an dieser Einschätzung nichts. Mangels einer breiten öffentlichen Wahrnehmung oder einer exponierten Stellung dürfte er für das türkische Regime keine Bedrohung darstellen, welche ein besonderes staatliches Verfolgungsinteresse begründen würde. Vor diesem Hintergrund gehen die in der Beschwerde geäusserten Behauptungen betreffend eine drohende Untersuchungshaft und eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung ins Leere. Da kein geschärftes Profil vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt abgewickelt würde und - wie das Verhandlungsprotokoll (vgl. BM 010) nahelegt - nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen würde.
6.7.2 Ebenso wenig verfängt die beschwerdeführerische Rüge, die Vorinstanz habe den Begriff «Haftbefehl» im Übersetzungskontext verharmlost. Zwar beinhalten Vorführbefehle eine kurzzeitige Freiheitsentziehung zwecks Zuführung an die Justizbehörden; jedoch dient diese Massnahme in Fällen der vorliegenden Art primär der Einvernahme. Nach erfolgter Aussage werden die Betroffenen in der grossen Mehrheit der Fälle wieder auf freien Fuss gesetzt, da die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft bei reinen Meinungsdelikten oft nicht als gegeben erachtet werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer konkret eine Untersuchungshaft von relevanter Dauer drohen würde, sind nicht ersichtlich.
6.7.3 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der Dokumente und der Zuständigkeit der C._______ Gerichte geäussert und dabei auf die Barcode-Verifizierbarkeit und die Rechtsprechung des Yargitay zur örtlichen Zuständigkeit bei Internetdelikten verweist, kann diese Frage letztlich offenbleiben. Selbst wenn von der Authentizität der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Existenz der geltend gemachten Verfahren ausgegangen würde, fehlt es vorliegend an der erforderlichen Intensität der drohenden Verfolgungsmassnahmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung eines Verfahrens in C._______ wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz (vgl. BM12) zumindest indiziell für ein gezieltes Provozieren von Verfolgungshandlungen spricht, worauf nachfolgend einzugehen ist.
6.7.4 Hinsichtlich der Qualifikation der beschwerdeführerischen Aktivitäten als subjektive Nachfluchtgründe teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 54 AsylG zu werten ist. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers (Social Media-Posts, Demo-Teilnahme) weisen nicht unerhebliche Anzeichen einer gezielten Konstruktion von Asylgründen auf. Der Beschwerdeführer gab an, er habe erst unmittelbar vor seiner Ausreise im September (...) begonnen, Meinungen auf den sozialen Medien zu teilen, um die Wähleranzahl der Partei zu erhöhen (vgl. SEM-act. 12/12 F59, 63). Zuvor war er politisch nicht in Erscheinung getreten. Dieses enge zeitliche Zusammentreffen von erstmaliger politischer Äusserung und Ausreisevorbereitung legt den Schluss nahe, dass die Aktivitäten primär zum Zweck der Schaffung eines Schutzbedarfs aufgenommen wurden. Angesichts der enormen Masse an regimekritischen Beiträgen im Internet erscheint es zudem ohne gezielte Denunziation oder Selbstanzeige höchst unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden zufällig auf das über eine minimale Streubreite verfügende Social-Media-Profil des Beschwerdeführers stossen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an der Kundgebung in der Schweiz. Dass die türkischen Behörden ohne aktives Zutun des Beschwerdeführers auf einen Bericht stossen, in welchem der Beschwerdeführer weder namentlich genannt noch prominent abgebildet ist, erscheint lebensfremd. Die prompte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Ereignisses im Ausland deutet stark darauf hin, dass die Aufmerksamkeit der Behörden gezielt auf diese Handlung gelenkt wurde. Wer durch provozierte, exilpolitische Aktivitäten erst die Verfolgungsgefahr schafft, verdient gemäss ständiger Praxis keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5).
6.7.5 Sofern der Beschwerdeführer weiter rügt, er sei bereits vor der Ausreise konkreten Verfolgungsmassnahmen, insbesondere massiven Rekrutierungsversuchen als Informant durch den Geheimdienst, ausgesetzt gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Während er in der Befragung erst auf explizite und wiederholte Nachfrage hin vage und detailarme Angaben zu angeblichen Anwerbeversuchen machte, ohne diese als zentrales Fluchtmotiv darzustellen (vgl. SEM-act. 12/12 F72 f.), bringt er auf Beschwerdeebene nunmehr vor, systematisch und bedrohlich drangsaliert worden zu sein (regelmässige Besuche am Arbeitsplatz, konkrete Drohungen unter Einbezug des Bruders, Koordination mit den «(...)»). Dieses Verhalten ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Vorbringen im Rahmen einer unplausiblen Steigerung bewusst dramatisiert wurden, um nachträglich eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu konstruieren. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Damit stehen die entsprechenden Aussagen unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt und vermögen die behauptete gezielte Vorverfolgung durch Sicherheitskräfte nicht zu belegen.
Gegen eine gezielte und intensive Verfolgung beziehungsweise ein erhöhtes sicherheitsbehördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Weg per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina verlassen konnte. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Ergreifung gehabt oder hätte er unter einer derart strengen Überwachung gestanden wie von ihm behauptet, wäre dem Beschwerdeführer die Ausreise über die offizielle Passkontrolle eines Flughafens kaum ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4749/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2). Ferner hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise - abgesehen von den erwähnten, jedoch unsubstantiiert dargelegten Zwischenfällen - systematischen sicherheitsbehördlichen Massnahmen ausgesetzt war. Vielmehr war es ihm möglich, in C._______ zu leben sowie ein Studium an der Universität aufzunehmen und zu verfolgen. Dieser Umstand lässt sich mit der behaupteten umfassenden behördlichen Drangsalierung, Überwachung und Ausgrenzung kaum vereinbaren. Schliesslich vermag auch der Verweis auf das Schicksal seiner Familienangehörigen keine eigene Gefährdung zu begründen. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der jahrelang unbehelligt in C._______ lebte und studierte, plötzlich aufgrund der familiären Situation, die seit Jahren besteht, ins behördliche Visier geraten sein soll. Eine Kollektivverfolgung von Kurden oder HDP-Sympathisanten allein aufgrund ihrer Ethnie oder Verwandtschaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024).
6.8 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug wurden in der Beschwerde nicht angefochten und sind damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2). Mangels entsprechender Rügen prüft das Gericht diese Punkte nur auf offensichtliche, insbesondere zwingende völkerrechtliche Hindernisse hin (Art. 3 EMRK). Solche Hindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 83 AIG (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) in der angefochtenen Verfügung zutreffend geprüft und überzeugend verneint. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und verzichtet auf Wiederholungen. Die Verfügung ist somit auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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