Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 12.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4528/2025
Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM hörte ihn am 13. November 2023 zu seinen Fluchtgründen an.
A.b.a Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie aus B._______ und habe nach (...) als (...), als (...) sowie als (...) gearbeitet. Sein Grossvater sei im Jahr 1996 wegen einer Grundstückstreitigkeit von Angehörigen der Familie C._______ umgebracht worden, was zu einer Fehde zwischen den beiden Familien geführt habe. Bei der Familie C._______ handle es sich um eine "Dorfschützer-Familie", weshalb die Tötung vom türkischen Staat nie richtig geklärt worden sei. Sein Vater habe ab 2008 wegen Drogendelikten eine (...)jährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen, weshalb die Familie während dieser Zeit bei Verwandten mütterlicherseits gewohnt habe. Am 2. Januar 2011 sei ein Onkel väterlicherseits von der Familie C._______ getötet worden, woraufhin sich ein Cousin dieses Onkels gerächt und den Bruder des Täters umgebracht habe.
Sodann seien in den Jahren 2016 und 2017 an ihrem Wohnort Razzien durchgeführt worden, wobei der politisch aktive Onkel mütterlicherseits namens D._______ nach der ersten Razzia mehrere Monate in Haft genommen, später aber freigesprochen worden sei. Er - der Beschwerdeführer - sei beiden Razzien geschlagen worden. Nach der Haftentlassung seines Vaters im Jahre 2017 sei die Familie wieder in das Familienhaus zurückgekehrt. Etwa drei Monate später habe seine Familie väterlicherseits von ihm verlangt, sich eine Waffe zu besorgen und ein Mitglied der Familie C._______ zu töten. Er habe sich indes diesem Befehl seiner Familie widersetzt, worauf man ihn angeschrien und ihm gesagt habe, er würde - wie schon sein Onkel väterlicherseits - von der Familie C._______ umgebracht. Er habe daher B._______ verlassen und die folgenden Jahre in E._______, F._______ und G._______ gelebt und gearbeitet.
Im Oktober 2022 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er wenig später von zwei Polizisten in Zivil angehalten und aufgefordert worden sei, über seinen Onkel zu berichten, wobei ihm als Gegenleistung eine neue Identitätskarte ausgestellt würde. Dies habe er abgelehnt. Im Übrigen habe er bereits früher, im Zusammenhang mit der Teilnahme an (legalen) Protestkundgebungen, Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Wegen all dieser Probleme habe er gegen Ende 2022 die Türkei in Richtung Mitteleuropa verlassen. Unterwegs sei er aber von den kroatischen Behörden aufgegriffen und im November 2022 in die Türkei zurückgeschoben worden, wo er sich dann bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten habe. Am 4. Mai 2023 habe er zusammen mit seinem Onkel D._______ die Türkei erneut verlassen und sei legal auf dem Luftweg nach Serbien und anschliessend in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist.
A.b.b Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens neben seinem Reisepass und seiner Identitätskarte im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I. 3.) einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie sowie zwei ärztliche Kurzberichte und ein Zuweisungsschreiben von (...) zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt.
B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden - nebst bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Unterlagen - eine Bestätigung des Dorfvorstehers von I._______ (Provinz B._______) sowie Auszüge dem Wohnsitz- und Familienregister eingereicht.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 21. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2025 bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Asylverfahrens des Onkels des Beschwerdeführers (N 815 518) von Amtes wegen beigezogen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.1.2 Vorab stellt sie fest, selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen und unter Berücksichtigung der sich insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei liessen sich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzien im Haus seines Onkels D._______ in den Jahren 2016 und 2017 sowie der Aussage, die Polizei habe Informationen über D._______ verlangt, keine daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person entnehmen beziehungsweise es ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dadurch über ein (geschärftes) politisches Profil verfügen würde und die heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten. Eine diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen.
6.1.3 Sodann befindet das SEM, es lägen keine konkreten Hinweise vor, welche darauf schliessen würden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer der geltend gemachten Familienfehde beziehungsweise von Blutrache werden könnte. Das gelte umso mehr, als es offenbar seit der letzten Tötung im Rahmen dieser Fehde im Jahr 2017 (recte: 2013; Anmerkung des Gerichts) zu keinem weiteren Racheakt gekommen sei und es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um das einzige verbleibende Familienmitglied handle; insbesondere lebe sein Vater nach wie vor in B._______. Im Übrigen liessen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass seine Familie nachhaltig von ihm verlangt hätte, sich an der Familienfehde beziehungsweise Blutrache zu beteiligen.
6.1.4 Schliesslich weist das SEM darauf hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen der Teilnahme an (legalen) Protesten und im Zusammenhang mit den "Sur-Zwischenfällen" (Ausschreitungen während der von der türkischen Regierung ab Ende 2015 für mehrere Monate über (...) verhängte Ausgangssperre; Anmerkung des Gerichts), aufgrund welcher er nicht habe zur Schule gehen können, seien weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen.
6.2 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen - in zusammengefasster Form - die in der Anhörung geschilderten Vorbringen betreffend die langjährige Fehde mit der Familie C._______ wiederholt und es wird auf die Häufigkeit von Blutfehden im Osten und Südosten der Türkei sowie auf die Schwierigkeiten beim Erhalt von Schutz durch die Behörden hingewiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, sich durch Flucht innerhalb der Türkei dem Zugriff der gegnerischen Familie zu entziehen, habe er sich nirgends dauerhaft sicher gefühlt.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich auf Beschwerdeebene ausschliesslich zur Fehde mit der Familie C._______. Weder die knappen, mit Hinweisen auf allgemein zugängliche Berichte versehenden Darlegungen zu Familienfehden in der Türkei noch die diesbezüglich in Kopie zu den Akten gegebenen Beweismittel sind indes geeignet, die mit der geltend gemachten Feindschaft zwischen den beiden Familien in Zusammenhang stehenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheint, muss auf objektiver Seite die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen lassen sich solche konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen haben - mit Ausnahme einer kurzen, mit einer schon knapp zwei Jahre zuvor dem SEM eingereichten inhaltlich identischen Bestätigung des Dorfvorstehers von I._______, wonach die Familienfehde seit 1996 bestehe und schon Menschenleben gekostet habe sowie von Auszügen aus dem Wohnsitz- und Familienregister - bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen. Der Beschwerdeführer gab, wie vom SEM erwähnt, selber an, er sei nie von der Familie Kilic konkret bedroht oder angegriffen worden (vgl. SEM-Akten [...]-16 F91). Im Übrigen machte er auch nie geltend, ausserhalb seiner Herkunftsregion (etwa in E._______, F._______ oder G._______, wo er während mehrerer Jahre gewohnt und gearbeitet hatte) Probleme im Zusammenhang mit der Familienfehde gehabt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts diesem - entgegen der nun in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 unten) vertretenen Auffassung - gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen könnte.
7.2.2 Sodann kann auch aus den beigezogenen Asylakten des zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannten Onkels D._______ nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der (mütterlicherseits und nicht väterlicherseits mit dem Beschwerdeführer verwandte) Onkel machte keine familiären Schwierigkeiten, sondern Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten geltend, die in keinem Zusammenhang mit dem (von ihm auch nicht erwähnten) Beschwerdeführer stehen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sodann mit der (Reflex-)Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. BDB1Es sind - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung bemerkt - keine genügenden Hinweise vorhanden, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal er - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten wird - selber weder einer politischen Partei noch einer illegalen Organisation angehört und lediglich vor mehreren Jahren an legalen Protesten teilgenommen hat und daher nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni E. 7.3.1).
9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer ist noch jung und verfügt über eine gute Ausbildung (Abschluss des [...]) sowie über vielfältige Berufserfahrung (als [...], [...] und [...] [vgl. SEM-Akten {...} zu F7 f. und F24]); seine finanzielle Situation in der Türkei hat er als sehr gut beschrieben (vgl. SEM-Akten [...] zu F26 f.). Er leidet auch unter keinen gravierenden, in der Türkei nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Problemen (gemäss seinen in der Anhörung gemachten Angaben leidet er unter (...) [vgl. SEM-Akten {...}]; zudem soll er laut Kurzbericht des (...) vom 15. Juni 2023 damals auch (...) und ein (...) gehabt haben [vgl. SEM-Akten {...}]). Ausserdem leben zahlreiche nahe Angehörige in verschiedenen Gegenden der Türkei (vgl. SEM-Akten [...] zu F28, F33-38 und F54); es ist davon auszugehen, dass diese ihn nötigenfalls unterstützen könnten.
9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand:
[BDB1]Anmerkung: Als Rechtsvertretung hätte ich hier angesetzt. Da uns die vorinstanzliche Schlussfolgerung zutreffend erscheint und in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht wird, halten wir uns kurz.
[TCB2]einverstanden