Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 26.01.2024Publikationsdatum: 19.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-453/2024
Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B. Ein am 13. Juli 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2022 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 3. April 2023 internationaler Schutz gewährt wurde.
C. Am 14. Juli 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Auskunft zur Person des Beschwerdeführers mittels Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
D. Am 24. Juli 2023 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen des SEM.
E. Am 25. Juli 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
F. Am 9. August 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2007 geboren.
G. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 11. August 2023 gut.
H. Mit Schreiben vom 29. November 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur medizinischen Abklärung, die das Institut B._______ im Auftrag des SEM am 18. August 2023 durchgeführt hatte (nachfolgend: Altersgutachten). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme bei der Vorinstanz ein.
I. Am 27. Dezember 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) 2007 auf den (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk, angepasst.
J. Am 10. Januar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am folgenden Tag übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme.
K. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 - eröffnet am 12. Januar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk, festgelegt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
L. Am 15. Januar 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
M. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Ferner sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und um die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz und die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten.
1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Wie sich aus den Beschwerdeanträgen ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 1 bis 4). Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit führt die Vorinstanz aus, dass seine Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf nicht überzeugt hätten. So habe er einerseits den (...) als Geburtsdatum geltend gemacht, andererseits habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei (...) alt. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er eingeräumt, dass ein höheres Alter möglich sei. Er habe zudem keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Ausserdem sei er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Das Altersgutachten habe sodann zum Zeitpunkt der Untersuchung (18. August 2023) ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren bei einem Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das registrierte Alter von (...), das gleichermassen dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum des (...) und dem vom SEM erfassten Geburtsdatum des (...) entspreche, könne nicht zutreffen. Daher sei sein Alter im ZEMIS auf den (...) (unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks) geändert worden. In seiner Stellungnahme habe er keine Argumente vorgebracht, welche das SEM veranlassen würden, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln, zumal eine Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Widersprüchen, Ungenauigkeiten und weiteren Ungereimtheiten ausgeblieben sei. Nicht zu überzeugen vermöge zudem die generelle Behauptung, die Tazkira liege einfach zuhause herum und niemand frage danach, als Erklärung für das Fehlen einer Kopie derselben. Es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer von einem Identitätsdokument wie einer Tazkira zumindest eine - allenfalls elektronische, im Mobiltelefon oder in sozialen Netzwerken hinterlegte - Kopie besitze und mit sich führen würde, als er sein Heimatland definitiv verlassen habe.
5.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland hält das SEM mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/ 2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der nunmehr volljährig sei und nicht in die Kategorie äusserst vulnerabler Personen gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts falle. Der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sei zulässig und zumutbar. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Die Vorinstanz sehe keine Grundlage für die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne von den griechischen Behörden in die Türkei zurückgeschickt werden, zumal er in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei.
5.3 Im Weiteren seien seine Ausführungen zu den Umständen in Griechenland mit Zweifeln behaftet. Er sei wegen des dort angegebenen Geburtsdatums als Minderjähriger behandelt und demzufolge in speziellen Unterkünften untergebracht worden. In Griechenland gebe es ausserdem zahlreiche Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Es werde sodann anerkannt, dass in Griechenland im Allgemeinen schwierige ökonomische Lebensbedingungen herrschen würden, diese würden jedoch die ganze Bevölkerung betreffen und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen vermögen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nicht dargelegt, inwiefern er nicht über die Ressourcen verfüge, um seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Die geltend gemachte (Drogen-)Kriminalität in Griechenland ändere ebenfalls nichts an der Auffassung, dass Griechenland als sicherer Drittstaat gelte, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Bei Bedarf stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Griechenland habe seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und er verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Er könne sich bei der Rückkehr somit auf die ihm zustehenden Rechte berufen.
5.4 Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung wies das SEM darauf hin, dem Beschwerdeführer rund drei Monate nach Eingang des Altersgutachtens das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Dies sei zwar nicht im unmittelbaren Anschluss erfolgt, aber auch nicht ungebührlich lange danach. Zudem stellte es in Frage, ob seine Rechtsvertretung überhaupt hätte früher Stellung beziehen können, schliesslich habe sie die Frist zur Stellungnahme bis zum Maximum ausgeschöpft. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass für das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen sei. Eine allfällige Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätte aufgrund der Aktenlage infolge Volljährigkeit nur wenige Wochen später wieder aufgehoben werden müssen und hätte aus verfahrensökonomischer Sicht wenig Sinn ergeben.
6.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoss des SEM gegen den Beschleunigungsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben geltend. Es sei kein legitimer Grund für das lange Zuwarten der Gehörsgewährung ersichtlich. Auf eine Anfrage nach dem Verfahrensstand habe das SEM am 31. Oktober 2023 mitgeteilt, es werde demnächst das rechtliche Gehör gewähren. Allerdings habe es nach dieser E-Mail einen weiteren Monat zugewartet. Damit liege eine widerrechtliche Rechtsverzögerung vor. Das SEM habe absichtlich vor dem Hintergrund der geplanten Altersanpassung auf den (...) so lange zugewartet, damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers eintrete. Diese Altersanpassung sei zudem willkürlich auf den (...) erfolgt, entgegen der glaubhaften Darlegungen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird auf die durch seine Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahmen verwiesen. Das Altersgutachten stütze sich auf eine Studie mit nur zwei Probanden und werde kritisiert. Eine andere Studie mit mehr Probanden weise für dasselbe Wachstumsstadium der Schlüsselbeine ein Mindestalter von (...) Jahren aus. Das vorliegende Mindestalter von (...) Jahren sei deshalb überhöht.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe in Griechenland unter desaströsen Bedingungen im Camp gelebt. Er sei dort wie ein Krimineller behandelt worden und habe massive Gewalt erlebt. Von den griechischen Polizeibehörden sei er geschlagen und ihm sei der Arm gebrochen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn nach Afghanistan zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland weder Unterstützung durch eine NGO erhalten noch verfüge er über ein familiäres oder soziales Netzwerk. Bei einer Rückweisung hätte er keinen Zugang zu Obdach, medizinischer Versorgung oder Unterstützungsleistungen.
6.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da die angefochtene Verfügung keine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation mache.
6.4 In Bezug auf die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fordert der Beschwerdeführer eine analoge Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dublin-III-VO. Die Zustände in Griechenland würden einen Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar machen. Diesbezüglich zitierte der Beschwerdeführer eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Beschwerdeschrift, S. 4). Es gebe begründete Zweifel an der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch den griechischen Staat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weitere Berichte vor und erklärte, er könne nur mit staatlicher Unterstützung überleben, diese sei jedoch nicht gewährleistet. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die internationale und europäische Praxis im Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland und zitiert hierbei Entscheide von Oberverwaltungsgerichten diverser deutscher Bundesländer. Er habe in Griechenland keinen Zugang zu den Gesundheitsdiensten und es gebe keine psychologischen sowie psychiatrischen Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende. Bei einer Rückkehr würde ihm eine existenzielle Notlage drohen und er sei nicht in der Lage, aus eigener Kraft seine Rechte vor Ort einzufordern, da er weder die örtliche Sprache noch Kenntnisse des griechischen Rechtssystems habe.
7.1 Mit der Beschwerdeschrift werden Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz geltend gemacht, namentlich Verstösse gegen den Beschleunigungsgrundsatz, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Untersuchungsgrundsatz. Zunächst ist auf diese formellen Rügen einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
7.2 Dem Vorwurf, dass die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens den Zweck verfolgt habe, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erreichen, kann nicht gefolgt werden. Zwischen dem Asylgesuch des Beschwerdeführers am 10. Juli 2023 und der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 12. Januar 2024 liegen ziemlich genau sechs Monate. Damit bewegt sich die Verfahrensdauer in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere bei Berücksichtigung der diversen Korrespondenzen mit den griechischen Behörden und der Erstellung des Altersgutachtens. Hinzu tritt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bis zum Erlasszeitpunkt gerügt werden kann. Insofern ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich.
7.3
7.3.1 Anknüpfend an die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV) geltend. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1; 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 143 ff.; Müller / Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., S. 162).
7.3.2 Inwiefern durch die Handlungen der Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen und eine damit zusammenhängende Erwartung beim Beschwerdeführer geweckt wurde, ist weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig sind im Verhalten des SEM Widersprüchlichkeiten festzumachen. Folglich ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erkennen.
7.4
7.4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
7.4.2 Vorliegend wurde gerügt, die vorinstanzliche Verfügung enthalte keine Angaben zur Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Allerdings bleibt die Beschwerdeschrift im Unklaren darüber, inwiefern damit der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt und hat sich als gesund bezeichnet (vgl. SEM-Akte 18/12, F 8.02). Am 9. Januar 2024 hat sich das SEM beim Gesundheitsdienst des D._______ erkundigt und erfahren, dass sich der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises nie gemeldet habe (vgl. SEM-Akte 32/1). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz sodann fest, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen (jungen) gesunden Mann (vgl. SEM-Akte 36/17 S. 3 und 15 erster Abschnitt). Auch diese Rüge schlägt somit fehl.
7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu verneinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen, zumal auch der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif ist.
8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
8.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
8.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 3. April 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 11. August 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3
10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/ 2021, E-3431/ 2021 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers aufweisen.
10.3.3 Aus den Akten gehen sodann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Das Gericht geht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die Magenprobleme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 18/12 F8.02) in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
10.3.4 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
10.4
10.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
10.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
10.4.3 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhält, ist festzustellen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
10.4.4 Das SEM hat sämtliche Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und alle Elemente, welche Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers zulassen könnten, namentlich seine Aussagen und das Altersgutachten, sorgfältig abgewogen. Auf die ausführliche und zutreffende diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, insbesondere auch in Bezug auf den Vorwurf der ungenügenden Probandenzahl in der Referenzstudie. Das vorliegende Altersgutachten stützt sich auf die Ergebnisse einer körperlichen, einer zahnröntgenologischen und einer radiologischen Untersuchung (Röntgen der Hand und Computertomographie [CT] der medialen Anteile der Schlüsselbeine) und das Gericht sieht keinen Anlass, am Ergebnis dieses Gutachtens zu zweifeln, weshalb diesem erhöhter Beweiswert zukommt.
10.4.5 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen. Weitere diesbezügliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
10.4.6 Der Beschwerdeführer vermag sodann die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Dies gilt auch in Anbetracht des geltend gemachten jungen Alters. Er macht in der Beschwerde nicht respektive nur äusserst pauschal geltend, er habe dies bereits vergeblich versucht. In der Beschwerde wird hierzu geltend gemacht, dass der Hinweis auf die meist überlasteten NGOs bedeute, dass die staatlichen Unterstützungsleistungen nicht ausreichend seien (Beschwerde S. 5). Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die NGO in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9).
10.4.7 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
10.4.8 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Insbesondere hielt es zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seines Alters nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelte und keine Hinweise auf andere Vulnerabilitätskriterien vorliegen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 11. August 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 2. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski
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