Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.01.2026Publikationsdatum: 20.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4530/2025
Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lionel Serex,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. April 2022 fand die Personalienaufnahme, am 25. April 2022 die Anhörung zu den Asylgründen und am 6. Juni 2023, am 21. Mai 2024, sowie am 12. September 2024 je eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren, habe jedoch seit seinem achten Lebensjahr in B._______ gelebt, wo er diverse Studien (u.a. (...)) absolviert habe und als Staatsbeamter (u.a. (...)) und zuletzt im (...)-Geschäft seines Vaters tätig gewesen sei. Seine Kernfamilie lebe weiterhin in B._______; ein Bruder sei Anwalt in Istanbul. Seine Probleme hätten nach dem Putschversuch 2016 begonnen, als sein Bruder, ein hochrangiger Militärangehöriger, wegen angeblicher Beteiligung an einem Attentatsplan der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) auf den Staatspräsidenten zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Er selbst sei zunächst ebenfalls als FETÖ-Anhänger beschuldigt worden, das Verfahren sei jedoch mangels Beweisen eingestellt worden. Nachdem er dem Gericht entlastende Beweismittel für seinen Bruder übergeben und diese auch an eine französische Zeitung sowie an türkische Medien weitergeleitet habe, sei er massiv von den Anwälten des Staatspräsidenten bedroht worden. Am (...) sei er vom Staatsdienst suspendiert worden. Zeitweilig habe ein Ausreiseverbot bestanden; ein Visumsantrag für die Schweiz sei (...) abgelehnt worden. Er sei nie in Haft gewesen, aber nach der Verhaftung des Bruders einmal von der Polizei mitgenommen und dreimal vom Geheimdienst befragt und gefoltert worden. Er habe sich im Geschäft seines Vaters mit entlassenen FETÖ-Anhängern getroffen, um die Wiedervereinigung der FETÖ Organisation zu besprechen. Im Februar (...) habe er gespürt, dass das Justizministerium seine Bestrafung anstrebe. Am (...) sei er legal nach Bosnien geflogen und am nächsten Tag zurückgekehrt, als noch keine Ermittlungen gegen ihn liefen. Er habe einen Freund bei der Staatsanwaltschaft (Abteilung für Verhaftungsbeschlüsse) gebeten, ihn zu warnen. Eine Woche vor seiner Ausreise habe dieser Freund ihm mitgeteilt, es seien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden und er solle sofort fliehen. Daraufhin sei er am (...) illegal mit einem LKW ausgereist. Ihm werde vorgeworfen, ein sogenanntes «Krypto-Mitglied» der FETÖ, also eine Person zu sein, die ihre Mitgliedschaft selbst im Asylverfahren leugnen würde, um ihre Aktivitäten im Ausland wiederaufzunehmen.
Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.).
B. Am 27. Februar 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 26. Mai 2025), stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 12. Juni 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung.
E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Der Beschwerde lagen Auszüge des Urteils des Berufungsgerichts Ankara (S. 4 f.), WhatsApp-Korrespondenz, eine Zulassung der Universität Bern vom 22. Mai 2025 sowie ein Mietvertrag bei.
F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht die relevanten Verfahrensakten des kantonalen Migrationsamts in elektronischer Form beigezogen.
H. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass ohne seinen anderslautenden Gegenbericht bis zum 15. Dezember 2025 in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen werde, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen vormaliger Rechtsvertretung von der Vorinstanz bereits sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und deshalb davon auszugehen sei, dass sich diese Unterlagen bereits im Besitz des Beschwerdeführers befinden würden oder diesem zumindest zugänglich seien.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der ablehnenden Verfügung der vormaligen Rechtsvertretung sämtliche editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, und wies ihn explizit auf die Folgen einer Unterlassung hin. Da sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass sich die Unterlagen in seinem Besitz befinden oder ihm zumindest zugänglich sind. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die rubrizierte Rechtsvertretung die relevanten vorinstanzlichen Akten von der damaligen Rechtsvertretung hat zukommen lassen. Folglich erweist sich dieses Begehren als gegenstandslos, zumal die Rechtsvertretung das Begehren auch nicht näher begründet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).
5.45.4.1 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Beweismittel ungenügend gewürdigt und die eingereichten Justizdokumente pauschal als Fälschungen abgetan, ohne dies technisch zu belegen, ist dieser Rüge nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2025 (vgl. SEM-act. 49/2) das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt und dargelegt, dass einige der als Beweismittel eingereichten Dokumente diverse Fälschungsmerkmale aufwiesen. Sofern der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, in B._______ gebe es de facto nur eine Gerichtsinstanz, weshalb der entsprechende Dokumentzusatz fehle, der Instanzenzug nach C._______ sei korrekt, dass Gerichtsschreiber Fehler machten oder Terrorstaatsanwälte ohnehin über unbeschränkte Vollmachten verfügten und rechtswidrig agierten, vermögen diese Ausführungen die substantiierte Analyse der Vorinstanz nicht zu entkräften. Es handelt sich dabei um pauschale Rechtfertigungsversuche und allgemeine Kritik am türkischen Justizsystem, die nicht geeignet sind, die spezifischen, kumulierten technischen und formellen Mängel der eingereichten Dokumente zu erklären. Die Vorinstanz hat nicht nur einzelne Tippfehler, sondern ein Muster von Unstimmigkeiten (falsche Referenznummern, falsche Behörden, Kompetenzüberschreitungen) festgestellt. Entscheidend ist zudem, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom (...), die Dokumente im verifizierbaren UDF-Originalformat einzureichen, nicht nachgekommen ist. Durch die Verweigerung der Einreichung der Originaldokumente hat er es selbst unterlassen, die vorinstanzlichen Zweifel auszuräumen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich bei den Dokumenten angesichts der festgestellten Mängel und der Verweigerung der Originaleinreichung um Fälschungen oder Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte - zumal der Beschwerdeführer durch seine frühere Tätigkeit beim Gericht (vgl. SEM-act. 36/22 F23 f.) und seinen Bruder als Anwalt (vgl. SEM-act. 15/13 F37) über entsprechende Kontakte verfügt - ist daher nicht zu beanstanden.
5.4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Befragungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz seien voreingenommen und unter Verletzung des fairen Verfahrens durchgeführt worden, indem ihm Aussagen unterstellt, seine Erklärungen als Lügen abgetan oder ihm der Kauf von Dokumenten unterstellt worden sei, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens, einschliesslich sämtlicher Anhörungen, anwaltlich vertreten. Die Protokolle der Anhörungen (vgl. SEM-act. 15/13; 36/22; 40/22; 43/16) wurden jeweils von ihm und seiner Rechtsvertretung am Ende der Befragung unterzeichnet. Es sind weder in den Akten noch anderweitig Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsvertretung oder der Beschwerdeführer selbst im Verlauf der Anhörungen eine Voreingenommenheit der Befragungsperson, eine fehlerhafte Protokollierung oder unzulässigen psychischen Druck gerügt hätten. Die von ihm monierten angeblichen Widersprüche wurden von den Befragungspersonen pflichtgemäss im Rahmen der Sachverhaltsabklärung thematisiert (z.B. SEM-act. 40/22 F79 betreffend Chauffeur; SEM-act. 40/22 F80 betreffend Onkel/Tante). Auch die Konfrontation mit der Möglichkeit von Gefälligkeitsdokumenten (vgl. SEM-act. 40/22 F69) stellt - auch und gerade bei im türkischen Staatsdienst beschäftigten und über Kontakte zur Justiz verfügenden Personen wie dem Beschwerdeführer - eine zulässige Befragungsmethode zur Prüfung der Glaubhaftigkeit dar und belegt keine Voreingenommenheit. Die nun auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Kritik am Befragungsstil erscheint vor diesem Hintergrund als nachträgliche und unbegründete Schutzbehauptung.
5.4.3 Sofern der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine Foltererlebnisse und die daraus resultierende Traumatisierung nicht ausreichend gewürdigt, ist zwar anzuerkennen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - bei Wahrunterstellung - schwerwiegend sind. Die Vorinstanz hat diese Vorfälle indes korrekt eingeordnet. Die geschilderten Folterungen durch den Militärgeheimdienst (vgl. SEM-act. 43/16 F21 ff.) datieren aus dem Jahr (...) (vgl. SEM-act. 43/16 F21) und stehen im unmittelbaren Kontext der Verhaftung seines Bruders und den Versuchen der Behörden, eine andere flüchtige Person ausfindig zu machen bzw. eine Falschaussage gegen Fethullah Gülen zu erpressen. Diese Vorfälle liegen rund (...) Jahre vor seiner Ausreise. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen diesen zurückliegenden Übergriffen und der Ausreise im März (...) ist nicht erkennbar. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, hatte er seit (...) keinen Kontakt mehr zu den Geheimdiensten (vgl. SEM-act. 40/22 F99) und bis (...) keine weiteren konkreten Probleme mehr mit den Behörden (vgl. SEM-act. 40/22 F59 f.). Die damaligen Übergriffe stellen somit abgeschlossene, vergangene Handlungen dar, aus denen keine aktuelle, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden kann.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11) lässt die vorinstanzliche Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht auf eine Verfahrensverletzung schliessen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5.4.4 Wenn und soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seiner (vermeintlichen) Nähe zur FETÖ verfolgt und verfüge über gefährliches Geheimwissen, hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu Recht in Zweifel gezogen und zutreffend auf die erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So präsentierte sich der Beschwerdeführer in den insgesamt vier Anhörungen in verschiedenen, teils diametral entgegengesetzten Rollen: Einerseits als früherer Sympathisant der FETÖ (vgl. SEM-act. 36/22 F51, 62, 64), andererseits als Teilnehmer (Kryptomitglied) an konspirativen Treffen zur Wiedervereinigung der FETÖ (vgl. SEM-act. 40/22 F37). Gleichzeitig behauptete er, als staatlicher Informant sowohl für den Polizeigeheimdienst als auch für den Militärgeheimdienst gearbeitet zu haben, um ebendiese FETÖ-Strukturen zu unterwandern und zu melden (vgl. SEM-act. 40/22 F49 ff., 68 ff., 86 ff.). Diese verschiedenen Rollen (Sympathisant, Krypto-Mitglied, staatlicher Doppelagent) sind in sich unschlüssig und stellen die gesamten Vorbringen unter einen erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt. Insbesondere die Schilderungen der angeblichen Tätigkeit als Doppelagent (vgl. SEM-act. 40/22 F86 ff., 91 f.) blieben denn auch entsprechend detailarm und widersprüchlich. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als einfacher Chauffeur derart tief in Operationen des Militär- und Polizeigeheimdienstes involviert gewesen sein und so gefährliches Geheimwissen erlangt haben soll. Hinzu kommt, dass diese Verbindungen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Putschversuch ohnehin abgebrochen seien (vgl. SEM-act. 40/22 F99). Allfällige Folgen dieser Tätigkeiten hätten sich demnach auf das frühere Verfahren gegen den Beschwerdeführer auswirken müssen. Diese Vorbringen erscheinen als nachträgliche Dramatisierung, um eine ansonsten nicht vorhandene asylrelevante Exponiertheit zu konstruieren.
5.4.5 Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schliesslich Auszüge eines Urteils des Regionalverwaltungsgerichts D._______ einreicht, welches seine Entlassung aus dem Staatsdienst nachträglich mit einer Verbindung FETÖ begründet, vermag dies die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Zum einen handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Beurteilung seiner Dienstentlassung (welche bereits (...) und somit fünf Jahre vor seiner Ausreise erfolgte; vgl. SEM-act. 15/13 F58), nicht um ein strafrechtliches Urteil. Zum anderen begründet das Gericht diese Verbindung gemäss den Ausführungen in der Beschwerde selbst (vgl. Beschwerde Ziff. 21, 48) massgeblich mit der Reflexwirkung der Verurteilung seines Bruders und seinen Kontakten zu anderen entlassenen Personen, nicht aber mit eigenen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers. Dies ändert nichts an der Feststellung, dass das ursprüngliche Strafverfahren gegen ihn (...) mangels Beweisen eingestellt wurde (vgl. SEM-act. 15/13 F75; 40/22 F27) und der Beschwerdeführer selbst angab, bis zu seiner Ausreise (...) keine konkreten Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 40/22 F59 f.). Das neue Dokument belegt somit zwar eine für den Beschwerdeführer nachteilige administrativrechtliche Konsequenz, nicht aber die vom Beschwerdeführer (mittels der als gefälscht eingestuften Dokumente) behauptete akute strafrechtliche Verfolgungsgefahr.
5.4.6 Ein gewichtiges Indiz gegen eine akute, asylrelevante Verfolgung stellt zudem das eigene Verhalten des Beschwerdeführers dar. Er reiste am (...), mithin zu einem Zeitpunkt, als angeblich bereits Ermittlungen gegen ihn angehoben oder er diese zumindest «gespürt» haben will (vgl. SEM-act. 40/22 F20), legal nach Bosnien und Herzegowina aus und kehrte am nächsten Tag freiwillig wieder in die Türkei zurück (vgl. SEM-act. 15/13 F29 ff.; 40/22 F16 ff.). Dieses Verhalten ist unvereinbar mit einer subjektiv empfundenen, ernsthaften Verfolgungsfurcht. Die Erklärung, er habe nur testen wollen, ob eine Ausreise möglich sei (vgl. SEM-act. 40/22 F66), überzeugt nicht. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er problemlos aus- und wieder einreisen konnte, objektiv gegen ein akutes und ihn betreffendes Fahndungsinteresse der Behörden zu diesem Zeitpunkt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Zulassung zum Masterstudium an der Universität Bern einreicht, vermag dies keinen solchen Anspruch zu begründen, der im Asylverfahren zu berücksichtigen wäre. Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Art. 27 Abs. 1 AIG) haben nicht die Asylbehörden, sondern die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden auf ein entsprechendes, separates Gesuch hin zu befinden. Auf ein entsprechendes Gesuch trat das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 5. Februar 2025 nicht ein; die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Department für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 18. August 2025 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist derzeit beim Obergericht des Kantons Graubünden hängig. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Hochschulabschlüsse (...) sowie Berufserfahrung als (...) und im Geschäft seines Vaters (vgl. SEM-act. 15/13 F44 ff.; 57 ff.; 40/22 F48). Aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Qualifikationen und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein intaktes und tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 15/13 F27, 34 ff.), auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden. Zwar gab der Beschwerdeführer an, psychisch belastet zu sein (vgl. SEM-act. 15/13 F6; 43/16 F4, 14), er lehnte jedoch eine fachärztliche Behandlung explizit ab (vgl. SEM-act. 43/16 F5, 7, 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass allfällige psychische Beschwerden auch in der Türkei behandelt werden können; das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische Versorgung sicherstellen. Die mit der Beschwerde eingereichte Immatrikulationsbestätigung steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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