Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 30.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4586/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie aus E._______ - mit ihren beiden noch minderjährigen Kindern am 21. August 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass am 13. September 2023 auch der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin im BAZ F._______ ein Asylgesuch einreichte (G._______; N [...]),
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, wobei er in diesem Rahmen verschiedene Beweismittel vorlegte (vgl. dazu nachfolgend),
dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2023 und 3. Oktober 2023 über ihre damalige (zugewiesene) Rechtsvertretung mehrere aktuelle Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer einreichen liessen,
dass am 3. Oktober 2023 auch die Beschwerdeführerin und das ältere Kind zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, wobei die Anhörung der Beschwerdeführerin erst am 12. Oktober 2023 abgeschlossen werden konnte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung angab, er sei für die Cemaat (Anm.: die Gülen-Bewegung) aktiv gewesen, deswegen unter Druck geraten und mehrfach von der Polizei behelligt und zuletzt auch misshandelt worden,
dass er diesen letzten Vorfall bei der Staatsanwaltschaft von E._______ zur Anzeige gebracht habe, worauf er sich auf deren Anweisung auch vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) habe untersuchen lassen,
dass sein Anwalt ihn am (...) 2023 per Telefon davor gewarnt habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, worauf er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe,
dass er im Rahmen der Anhörung zu den vorgelegten Beweismitteln befragt wurde, darunter - neben Kopien des angeblichen IRM-Berichts (vom [...] 2023), des angeblichen Haftbefehls respektive Vorführbeschlusses (vom [...] 2023), eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts (vom [...] 2023) und von angeblichen Presseberichten - auch ein Unterstützungsschreiben eines in Deutschland lebenden Dritten und diesen betreffende Unterlagen,
dass er dazu auf Nachfrage hin vorbrachte, bei diesem Mann handle es sich um den ehemaligen Generalstaatsanwalt namens A.A. (recte. H.A.), dieser befinde sich heute in Deutschland, er sei vormals ein Mitglied der Führungsebene der Gülen-Bewegung gewesen und habe ehemals B.B. geheissen, bis zu seinem Schutz sein Name geändert worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) damals geholfen habe, ihn (den Staatsanwalt) in Istanbul zu verstecken, dies zwischen Februar und Juni 2016 gewesen sei und ihm nun deswegen laut dem Haftbefehl vorgehalten werde, einen Terroristen beherbergt und verpflegt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung zur Hauptsache über ihre schon seit Jahren bestehende (...[Erkrankung]) berichtete und dazu verschiedene Beweismittel aus der Heimat einreichte,
dass die Gesuche der Beschwerdeführenden vom SEM am 12. Oktober 2023 ins erweiterte Verfahren verwiesen wurden,
dass im Nachgang das Mandat zur Vertretung der Beschwerdeführenden von einer anderen Rechtsvertretung übernommen wurde,
dass vom SEM eine amtsinterne Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente veranlasst wurde und diese Prüfung gemäss Bericht vom 20. November 2023 eine Reihe von deutlichen Auffälligkeiten erbrachte,
dass die Beschwerdeführenden vom SEM am 14. Dezember 2023 aufgefordert wurden, sich zu den objektiven Fälschungsmerkmalen zu äussern, die namentlich bei der Prüfung des angeblichen Vorführbefehls festgestellt worden seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2024 über ihre damalige Rechtsvertretung mitteilen liessen, sie könnten sich die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht erklären, da sie das Dokument von ihrem Anwalt erhalten hätten,
dass sie gleichzeitig - neben einer angeblich vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Stellungnahme - als neues Beweismittel das Foto einer angeblichen Aufstellung der seine Person betreffend registrierten Justiz-geschäfte einreichten, woraus hervorgehe, dass gegen ihn gleich mehrere Verfahren angehoben worden seien,
dass in der angeblich selbst verfassten Stellungnahme unter anderen aus-geführt wurde, gegen den Beschwerdeführer seien von der Staatsanwaltschaft von E._______ unter zwei separaten Verfahrensnummern Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda aufgenommen worden, was vom SEM abzuklären sei,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2024 über ihre damalige Rechtsvertretung einen das ältere Kind betreffenden Bericht der Klinik H._______ vom 19. April 2024 einreichen und geltend machen liessen, das Kind leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Poststempel) und handelnd durch den rubrizierten, damals neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchten,
dass mit der Beschwerde und zusätzlich mit Eingabe vom 5. August 2024 neben einem weiteren Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts eine Reihe von angeblichen Gerichtsdokumenten eingereicht wurden,
dass zudem eine vom 23. Juli 2024 datierende ärztliche Bescheinigung betreffend eine laufende Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode infolge einer "Anpassungsstörung (Asylverfahren)" vorgelegt wurde,
dass darauf und auf die eingebrachten Beschwerdevorbringen - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. August 2024 fristgerecht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden, die Beschwerdeführenden betreffenden Verfahren und dem den jüngsten Bruder der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren D-4730/2024 der Entscheid in beiden Verfahren koordiniert am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht,
dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, jedoch aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, und zwar sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und des älteren Kindes,
dass an dieser Einschätzung - wie nachfolgend aufgezeigt - weder die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel betreffend angeblich laufende Strafverfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung betreffend eine laufende psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin etwas zu ändern vermögen,
dass daher eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, weil die Vorbringen über das angebliche Engagement des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung und über seine angebliche Verwicklung in ein Verfahren aus diesem Grund als insgesamt unglaubhaft zu erkennen seien,
dass es dabei in einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Sache aufzeigt, dass sowohl der persönliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers als auch die von ihm vorgelegten Beweismittel mit schweren Mängeln behaftet seien,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zur Mangelhaftigkeit nicht nur der vorgelegten Beweismittel, sondern auch des Sachverhaltsvortrages aufgrund der Aktenlage als durchwegs zutreffend erscheinen und vom Gericht zu bestätigen sind, da die Beschwerdeführenden diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermögen,
dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungssituation in keinem Punkt hinreichend substanziiert und schlüssig sind, weshalb nichts für eine realen Hintergrund und ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsmomente spricht,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen über die angeblich überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Verbindung zur Gülen-Bewegung nichts ändern, da diese Vorbringen in den Akten keine ernsthafte Grundlage finden,
dass der Beschwerdeführer zudem zur Stützung seiner Gesuchsvorbringen Beweismittel vorgelegt hat, die mit der Vorinstanz als Fälschungen respektive als für das Verfahren fabriziert zu erkennen sind, womit seinen Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen ist (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass zwar von den Beschwerdeführenden die Feststellung der Vorlage von Fälschungen dem wesentlichen Sinngehalt nach bestritten wird, sie jedoch den hinreichend detaillierten Feststellungen zu den verschiedenen vom SEM erkannten Fälschungsmerkmalen nichts von Substanz entgegenzuhalten vermögen,
dass vor diesem Hintergrund auch den auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismitteln betreffend angeblich zwei weitere gegen den Beschwerdeführer angehobene Verfahren keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, weshalb es dazu in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auch keiner weiteren Abklärungen bedarf,
dass es dazu aber auch deshalb keiner weiteren Abklärungen bedarf, da nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen Terrorpropaganda auf Sozialen Medien oder Präsidentenbeleidung auf Sozialen Medien keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese - wie vorliegend ersichtlich - gegen Personen richten, welche objektiv keinerlei Profil dafür aufweisen und welche auch nicht im Mindesten schlüssig erklären können, weshalb ein solches Verfahren gegen sie eingeleitet worden sein soll (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8 f.),
dass nach dem Gesagten auch auf Beschwerdeebene nichts ersichtlich respektive glaubhaft gemacht wird, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sprechen würde,
dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen sind,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden auch insbesondere weder über Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung von solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden an ihrem Heimatort E._______ über enge familiäre und noch weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und sie dort auch ein eigenes Haus besitzen, das sie bis zu ihrer Ausreise bewohnt hätten,
dass gleichzeitig mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auch weiterhin ein qualitativ hochstehendes Behandlungsangebot für ihre (... [Erkrankung]) zur Verfügung stehen dürfte, nachdem sie in der Heimat schon seit vielen Jahren professionell betreut wurde,
dass zwar auf Beschwerdeebene neu über psychische Beschwerden auch der Beschwerdeführerin berichtet wird, indes auch in dieser Hinsicht in der Heimat hinreichende Behandlungsangebote vorhanden sein dürften, wie auch genügende Behandlungsangebote für das ältere Kind, weshalb auch dazu in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Berichte einzufordern oder abzuwarten waren (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen bleibt, dass nach Aktenlage nicht nur die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, sondern insbesondere auch jene des Kindes nicht Erlebnissen in der Heimat geschuldet, sondern erkennbar erst im Rahmen des Asylverfahrens entstanden sind, nachdem das Kind noch bis zur Ausreise an seinem Heimatort sehr glücklich war (vgl. zum Ganzen das Anhörungsprotokoll des Kindes),
dass aufgrund der allgemeinen und persönlichen Situation der Familie im Heimatstaat auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht und sich die Kinder erst etwas mehr als ein Jahr in der Schweiz aufhalten, weshalb eine erfolgreiche Reintegration auch in diesem Zusammenhang möglich erscheint,
dass nach diesen Erwägungen davon ausgegangen werden darf, es sei den Beschwerdeführenden eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für sie auch zumutbar,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, die praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 21. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer