Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 24.07.2025Publikationsdatum: 31.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4588/2023 law/blp
Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 18. Juli 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______ in Syrien geboren. Später sei er nach D._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und anschliessend einen Laden für Uhrenreparaturen geführt. Er habe zwei Frauen geheiratet und sei Vater von sechzehn Kindern.
B.b Zur Begründung des Asylgesuches machte er geltend, sein Sohn E._______ (N [...]) habe studiert und in einem Restaurant gearbeitet. Später sei er ins Gefängnis gekommen. Der Inhaber des Restaurants habe die Freilassung seines Sohnes aus dem Gefängnis erwirkt und sein Sohn habe sich daraufhin in den Irak begeben. Er (der Beschwerdeführer) habe damals keine Kenntnis über den Verbleib seines Sohnes gehabt und bei allen Sicherheitszentren nach ihm gefragt, auch im Sicherheitszentrum (...). Danach habe die Sicherheit ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Er sei von der Sicherheitsabteilungen in F._______, G._______ und H._______ vorgeladen, befragt, beleidigt und beschimpft worden. Man habe ihm dann gedroht, ihn in Haft zu nehmen, sollte er seinen Sohn E._______ nicht zurückbringen. Gegen Ende des Sommers 2013 sei er (der Beschwerdeführer) von der politischen Sicherheit in H._______ drei Tage lang in einer Einzelzelle festgehalten und erneut zu seinem Sohn befragt worden. Schliesslich habe man zu ihm gesagt, sein Sohn befinde sich in «Kurdistan» - man lasse ihn (den Beschwerdeführer) gehen, damit er ihn dort holen könne. Vier Tage später habe er sein Land verlassen. Die Alewiten hätten seine Familie ferner wegen seines Sohnes I._______ (Dossier N [...]) unter die Lupe genommen. Mehrere seiner Söhne seien aus dem Militär beziehungsweise vor der syrischen Regierung geflüchtet.
Im Jahr 2013 habe er (der Beschwerdeführer) gemeinsamen mit seiner zweiten Ehefrau und seiner Tochter J._______ (Dossier N [...]) Syrien illegal verlassen und sei nach K._______ in den L._______ gereist. Dort habe er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz gelebt. In der Schweiz sei er am 19. Mai 2023 angekommen. Seine erste Frau halte sich aktuell bei ihrem Sohn in M._______ auf, seine zweite Frau im L._______.
B.c An der Schweizer Grenze in N._______ wurden dem Beschwerdeführer zwei Führerausweise, ein Identitätsausweis sowie verschiedene Arztberichte im Original abgenommen.
B.d Das SEM hat die Dossiers der Kinder des Beschwerdeführers (N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]), die sich in der Schweiz aufhalten, zur Entscheidfindung beigezogen.
B.e Alle entscheidrelevanten Akten wurden seiner damaligen Rechtsvertretung zugestellt. Am 26. Juli 2023 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 27. Juli 2023 nahm sie zu diesem Stellung.
C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), nahm ihn jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf (Dispositivziffern 4-6) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7).
D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. August 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Akten des Sohnes E._______ (N [...]) sowie des Sohnes O._______ (N [...]) beizuziehen und dem Beschwerdeführer vor dem Urteil Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Beschwerdeergänzung zu geben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde waren die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 4. August 2023, die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Bestätigung UNHCR vom 2. November 2021, die Zustimmung des Sohnes E._______ vom 4. August 2023 zum Aktenbeizug, die Bestätigung für den Bezug der Sozialhilfe vom 15. August 2023, die Bestätigung der damaligen Rechtsvertretung vom 14. August 2023, keine Beschwerde zu erheben sowie die Honorarnote des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. August 2023 beigefügt.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2023 den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten von E._______ (N [...]) zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
G. Nach bewilligter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. März 2024 unter Beilage des Anhörungsprotokolls und des Asylentscheids den Sohn E._______ betreffend, von Belegen über Hörschwäche und Hörgerätebeschaffung den Beschwerdeführer betreffend und eine aktualisierte Honorarnote Stellung.
H. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 27. März 2024 ein, bis zum 11. April 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Das SEM liess sich am 16. April 2024 innert bewilligter Fristerstreckung vernehmen.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 2. Mai 2024 angesetzt, um zu replizieren.
K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 1. Mai 2024 unter Beilage einer aktuellen Honorarnote zur Vernehmlassung Stellung.
L. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und bat darum, den vorliegenden Fall bald einer Entscheidung zuzuführen. In Syrien habe sich die Lage zwar verändert. Doch seien dort heute derart heftige Konflikte zwischen den verschiedenen Lagern, den neuen Machthabern, radikalen Islamisten, verschiedenen ethnischen, religiösen und anderen Gruppen und «Warlords» sowie Anhängern des alten Regimes im Gange, dass die Fluchtgründe noch immer gelten und der Beschwerdeführer auf Schutz und Asyl weiter angewiesen sei.
M. Der Instruktionsrichter beantwortete am 27. Juni 2025 die Verfahrensstandanfrage und stellte in Aussicht, das Bundesverwaltungsgericht sei bemüht, das Verfahren soweit möglich rasch abzuschliessen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger-krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse einzuschätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. E. 1.1).
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen haben.
6.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-chen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der aktualisierten Honorarnote vom 1. Mai 2024 wird bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ein Gesamtbetrag von Fr. 3'985.75 (inkl. Fr. 51.60 Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% bzw. 8.1%) in Rechnung gestellt. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen als teilweise überhöht beziehungsweise nicht notwendig oder zu wenig bestimmt und nachvollziehbar («Einholen Erklärung RBS und FAB», «Kenntnisnahme erste Bestätigung BVGer», «Kenntnisnahme ZV BVGer und Mail an Klient», «FEG an Gericht», «Kenntnisnahme Stellungnahme»). Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist deshalb in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand werden bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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