Entscheiddatum: 04.02.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4597/2011
Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren Söhnen C._______ (Asylwiderrufsverfahren [...]) und D._______ am 21. Dezember 1990 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei als Polizist albanischer Ethnie mit serbischen Polizeibeamten in Konflikt geraten, als er diese im März 1990 aufgefordert habe aufzuhören, auf albanische Demonstranten einzuschlagen. In der Folge sei er zunächst vom Dienst suspendiert und im August 1990 schliesslich entlassen worden. Nach der Entlassung sei er überwacht, wiederholt festgenommen und verhört worden. Auch die Wohnung sei mehrere Male durchsucht worden. Nachdem ihm die Polizei in seiner Abwesenheit am 17. Dezember 1990 eine Vorladung für die Militärmobilmachung habe zustellen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen oder inhaftiert zu werden.
A.b Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) den Beschwerdeführenden und ihren Söhnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass es beabsichtige, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die politische Situation in Kosovo habe sich seit dem Entscheid vom 17. Dezember 1993 grundlegend verändert und entspreche nicht mehr derjenigen, die zur Asylgewährung geführt habe. Der Asylwiderruf würde nicht bedeuten, dass sie die Schweiz dauerhaft verlassen müssten. Ein solcher Entscheid hätte in erster Linie zur Folge, dass sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehen würden. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung läge daher in der Kompetenz der kantonalen Behörde. Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung hätte der Asylwiderruf keinen Einfluss. Indes würden die Flüchtlingsausweise eingezogen und sie müssten heimatliche Reisepässe beschaffen. Um zu vermeiden, dass sie nach Erlass eines Asylwiderrufs über keine Reisepapiere mehr verfügten, werde ihnen geraten, zwecks Papierbeschaffung mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufzunehmen.
C. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls abzusehen. Sie führten eine gemischt-ethnische Ehe (...) und die Umstände, die ihre Flucht aus Kosovo begründet hätten, seien keineswegs weggefallen. In E._______ komme es nach wie vor zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Albanern und Serben. Für Angehörige gemischt-ethnischer Familien dauere die Verfolgungssituation an, da sie von beiden Seiten nicht akzeptiert würden. Ihr Sohn D._______, der wegen Delinquenz aus der Schweiz ausgewiesen worden sei (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: D._______ verzichtete mit schriftlicher Erklärung vom [...] auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl und wurde am [...] nach Kosovo ausgeschafft) und mit seinem (Verwandten) in E._______ praktisch im Ghetto lebe, sei bereits einmal grundlos verprügelt worden, da er nur Serbokroatisch spreche. Obwohl D._______ kosovarischer Staatsangehöriger sei, schütze ihn sein Heimatland nicht. Vielmehr könne er ungestraft angegriffen, misshandelt und schikaniert werden. Dies würde auch für sie gelten, wenn sie sich nach E._______ begeben müssten. Die Rückgabe des Reiseausweises für Flüchtlinge und die Verpflichtung zur Beschaffung heimatlicher Reisepapiere seien deshalb für sie mit aussergewöhnlichen Härten verbunden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief das ihnen am 17. Dezember 1993 gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die politische Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht der Beschwerdeführenden verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt, wobei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei. Die am 9. Dezember 2008 gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) sei statusneutral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die "Kosovo Police" (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, sei erfüllt. Die Beschwerdeführenden müssten sich zwecks Papierbeschaffung nur für kurze Zeit nach E._______ begeben. Auf fehlenden Sprachkenntnissen basierende Probleme könnten dabei nicht entstehen, da sie sowohl Albanisch als auch Serbokroatisch beherrschen würden. Im Übrigen könnten ihnen die in E._______ lebenden Verwandten im Bedarfsfall behilflich sein. Durch den Asylwiderruf unterstünden die Beschwerdeführenden nicht mehr der FK, weshalb die gestützt auf dieses Abkommen ausgestellten Reiseausweise zurückzugeben seien.
E.
E.a Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juli 2011 und um Feststellung des Weiterbestands der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ersucht wurde.
E.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie stammten beide aus der Stadt E._______, wobei sie verschiedenen Ethnien angehörten (...). Der aus dem albanischen Teil der Stadt stammende Beschwerdeführer habe dort seit dem Jahr (...) als Polizist gearbeitet. Die Beschwerdeführerin, die im serbischen Teil der Stadt aufgewachsen sei, habe sich als Hausfrau um die beiden Söhne gekümmert. Aufgrund der bekannten Probleme hätten sie sich im Jahr 1990 zur Flucht entschlossen. Nach dem Kosovokrieg 1999 sei E._______ in einen Südteil mit fast ausschliesslich albanischer Bevölkerung und einen Nordteil mit überwiegend serbischer Bevölkerung aufgeteilt worden. Trotz Bewachung durch die multinationale Kosovo Truppe (KFOR) habe nicht verhindert werden können, dass im März 2004 serbische Häuser in Brand gesetzt worden seien. Nach der Räumung des von Serben besetzten Gerichtsgebäudes im Nordteil am 17. März 2008 seien bei gewalttätigen Auseinandersetzungen etwa 140 Menschen verletzt und ein UN-Polizist getötet worden. Im Mai 2010 sei es wegen von den Serben einseitig abgehaltener Gemeindewahlen erneut zu Unruhen gekommen. Zwischen Serbien und Kosovo sei auch ein gewaltsamer Grenzstreit im Gange, der bereits zu einem Toten und Verletzten geführt habe. Die Umstände, die seinerzeit ihre Flucht begründet hätten, seien keineswegs weggefallen. Laut dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) komme es in E._______ nach wie vor zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Angehörige gemischt-ethnischer Familien würden von beiden Seiten nicht akzeptiert und seien Zielscheibe gesellschaftlicher und administrativer Schikanen und Menschenrechtsverletzungen. Die Verhältnisse seien weder demokratisch noch rechtsstaatlich, menschenrechtskonform oder stabil. Wenn man das Land dennoch als "safe country" bezeichnen wolle, bedeute dies nicht, dass sie nicht an Leib und Leben bedroht wären, wenn sie dorthin zurückkehren würden. Die Situation ihres Sohnes D._______ erhelle, dass ihre Sicherheit in E._______ gefährdet wäre. D._______, der mit seinem (Verwandten) wie im Ghetto lebe, könne mangels Kenntnissen der albanischen Sprache nicht mit den Einwohnern des betreffenden Stadtteils kommunizieren. Bereits einmal sei er grundlos verprügelt worden, da er nur Serbokroatisch spreche. D._______ stehe somit nicht unter dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Als Angehöriger einer gemischt-ethnischen Familie könne er vielmehr ungestraft angegriffen und schikaniert werden. Am (...) sei D._______ von einer Gruppe ethnischer Albaner angegriffen und mit einer Metallstange am Kopf verletzt worden. Die Wunde habe mit elf Stichen genäht werden müssen. Bei den Angreifern handle es sich um (...). Eine Person sei verhaftet, indes anscheinend auf Intervention der Regierung bereits nach zwei Tagen wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe telefonisch in Erfahrung bringen können, dass der zuständige Polizeibeamte die Freilassung auf Anweisung verfügt habe, da ihm andernfalls der Verlust der Arbeitsstelle angedroht worden sei. Die Angelegenheit sei zwar der EULEX gemeldet worden, es sei jedoch bisher keine Rückmeldung erfolgt. Der Vorfall zeige, dass die Gefahr von Verfolgung für Angehörige gemischt-ethnischer Familien nach wie vor bestehe. Von einer grundlegenden Verbesserung der Menschenrechtssituation könne deshalb nicht gesprochen werden.
E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:
6 Presseartikel zur Situation in Kosovo, 27./28.7.2011;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 9.11.2009;
2 Röntgenbilder des Sohnes D.\_\_\_\_\_\_\_, (...);
Foto des Sohnes D.\_\_\_\_\_\_\_, (...);
Spitalbericht betreffend den Sohn D.\_\_\_\_\_\_\_, (...) (ohne Übersetzung).
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 19. September 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 30. September 2011 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die Beschwerdeführenden nicht mehr vertrete.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die erschöpfend aufgezählten Beendigungsklauseln von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 beruhen auf der Überlegung, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine Person nicht mehr unter die FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
3.2 Das BFM aberkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief das ihnen gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK. Der Einschätzung des BFM, wonach sich die objektive Situation in Kosovo seit der Asylgewährung grundlegend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die die Flucht der Beschwerdeführenden Ende 1990 verursacht und zur Asylgewährung im Jahr 1993 geführt habe, ist beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Bundesrat hat Kosovo angesichts der massgeblichen politischen Änderungen mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Wird eine solch grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich - vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK - für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Zu prüfen bleibt, ob im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, d. h. ob die individuelle Verfolgung der betroffenen Person trotz der objektiven Veränderung der Situation fortbesteht. Der Asylgewährung der Beschwerdeführenden lag die damalige Furcht des Beschwerdeführers vor der Einziehung in den Militärdienst sowie dessen Entlassung aus dem Polizeidienst im August 1990 und der damit verbundene Konflikt zugrunde. Eine Verfolgung der Beschwerdeführenden ist im heutigen Zeitpunkt aufgrund dieser früheren, lange zurückliegenden Asylgründe des Beschwerdeführers nicht mehr ersichtlich. Auch mit dem Hinweis, dass es in E._______ immer wieder zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben komme und der Sohn D._______ zusammengeschlagen worden sei, vermögen die Beschwerdeführenden keine sie betreffende konkrete und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Übrigen ist diesbezüglich - wie bereits erwähnt - vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Zwar trifft es zu, dass die Beschaffung neuer heimatlicher Reisepapiere beziehungsweise die Erfassung in den neuen kosovarischen Registern zurzeit mit erheblichem Aufwand verbunden ist, jedoch stellt dies bezüglich der Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs kein Kriterium dar.
3.3 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls der Beschwerdeführenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, EMARK 2001 Nr. 3, zuletzt bestätigt in BVGE 2007/31). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen - insbesondere Folterungen - im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Die Beschwerdeführenden machen solche Gründe weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführenden den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.).
3.4 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind damit erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 19. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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