Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 28.11.2025Publikationsdatum: 11.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4619/2024
Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung machte er geltend, er sei syrischer Kurde und stamme aus B._______. Im Jahr (...) habe er den Militärdienst angetreten. Nach ungefähr zwei Jahren sei er desertiert. Danach habe er sich zunächst in Aleppo aufgehalten und sei anschliessend nach B._______ zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen seien in der Zwischenzeit in die Türkei ausgewandert, weshalb auch er in die Türkei gegangen sei, wo er im Jahr (...) C._______ geheiratet habe. Nach der Heirat habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, da seine Ehefrau türkische Staatsangehörige sei. Sie hätten zusammen zwei Kinder. Weil seine Grossmutter krank geworden sei, sei er in den darauffolgenden Jahren zweimal für längere Zeit nach Syrien zurückgekehrt. Letztmals sei er im Februar/März (...) aus Syrien ausgereist. Er habe nicht in der Türkei bleiben können, weil Kurden dort nicht akzeptiert würden und er befürchte, von den türkischen Behörden nach Syrien deportiert zu werden. In Syrien müsse er aufgrund seiner Desertion mit der Todesstrafe rechnen.
A.c Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum zwecks Rückkehr in den Herkunftsstaat (d.h. Türkei) oder zur Weiterreise in ein sich ausserhalb des Schengenraums befindliches Land, in welchem er aufgenommen werde, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.d Mit Urteil D-5806/2022 vom 24. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 17.November 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a Am 9. Mai 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er brachte dabei vor, seiner Familie in der Türkei gehe es aufgrund des Erdbebens nicht so gut. Seine Kinder lebten bei seinen Eltern in D._______, in einem Zelt, und seine Ehefrau bei ihrer eigenen Familie im Dorf E._______. Er habe in der Türkei nur eine Bescheinigung für Flüchtlinge und damit keinen Zugang zur e-Devlet-Plattform gehabt. Er wisse nicht, ob seine Frau ihm einen Familienregisterauszug und einen Beleg betreffend seine Aufenthaltsbewilligung aus ihrem e-Devlet schicken werde, weil das Verhältnis zu ihr nicht mehr so gut sei. Er habe aktuell keinen Kontakt zu ihr, sie habe gesagt, sie wolle die Scheidung. Zudem habe er schon nach der ersten Anhörung mit mehreren Rechtsanwälten gesprochen. Er bekomme keinen Auszug betreffend seine Aufenthaltsbewilligung, da er nicht Türke, sondern Syrer sei. Seine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling habe er vom Roten Kreuz erhalten. Nach der Heirat habe er eine «Karte» bekommen, aber sein Aufenthaltsstatus habe sich nicht geändert. Er habe die türkische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, weil Kurden diese ohnehin nicht erhalten würden, sondern nur Araber. Auch weil sein Bruder in der Türkei im Gefängnis sei und er selbst einer Partei angehöre, habe er die türkische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. Zudem habe er die benötigten Papiere aus Syrien nicht beibringen können. Seine türkische Aufenthaltsbewilligung habe er auf der Flucht verloren.
B.b Mit Schreiben vom 5. September 2023 ersuchte das SEM den türkischen Generalkonsul in der Schweiz um eine Bestätigung des Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers in der Türkei. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
B.c Am 13. September 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuches zur Behandlung im erweiterten Verfahren.
B.d Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 7. Februar 2024 erneut aufgefordert worden war, einen Familienregisterauszug sowie einen Auszug über die Aufenthaltsbewilligung in der Türkei einzureichen, teilte er mit Schreiben vom 27. Februar 2024 mit, die türkischen Behörden hätten seiner Mutter die entsprechenden Dokumente nicht ausgehändigt, und seine Ehefrau habe die Zustellung des Familienregisterauszugs aus Protest verweigert. Es sei ihm daher nicht möglich, die angeforderten Unterlagen einzureichen.
B.e Am 7. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ergänzend angehört. Er führte dabei aus, die Probleme mit seiner Ehefrau bestünden weiterhin, sie wohne bei ihrer Mutter und habe die Kinder bei seiner Mutter zurückgelassen. Sie antworte nicht auf seine Anrufe. Er habe seiner Rechtsvertretung ein Dokument geschickt, welches er mit Hilfe eines Anwalts erhalten habe. Auf Vorhalt von Screenshots aus seinem Facebook-Profil erklärte er, das Foto, welches ihn mit einer türkischen Flagge zeige, stamme aus der Zeit, in der er in die Türkei eingereist sei. Das Fahrzeug, welches zu sehen sei, gehöre einem Freund, einem Zivilisten, und sei kein Militärauto. Seine Mutter zeige auf ihrem Facebook-Profil auch nur deshalb türkische Flaggen, weil sie aus B._______ in die Türkei geflohen sei und Angst habe. Er sei nicht türkischer Staatsangehöriger. Er habe nur eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge gehabt. Syrer hätten keinen Zugang zu e-Devlet erhalten. Da er die Türkei verlassen habe, sei seine Bewilligung nicht verlängert worden. Soldaten hätten bei seiner Mutter nach ihm gesucht und gefragt, wohin er gegangen sei. Der Ausweis eines Cousins sei auch abgelaufen, und dieser sei erwischt und nach Syrien zurückgeschickt worden.
B.f Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei vorübergehende Schutzidentitätszertifikate (seines und dasjenige seines Vaters) sowie einen Fahrzeugausweis zu den Akten (Kopien).
C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum zwecks Rückkehr in den Herkunftsstaat (d.h. Türkei) oder zur Weiterreise in ein sich ausserhalb des Schengenraums befindliches Land, in welchem er aufgenommen werde, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Dabei erwog es, der Beschwerdeführer habe ohne nachvollziehbare Begründung weder seine Aufenthaltsbewilligung noch einen Familienregisterauszug eingereicht und damit die Mitwirkungspflicht verletzt. Er habe nicht beweisen können, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Gleichzeitig fänden sich auf den Facebook-Profilen von ihm und seiner Mutter türkische Flaggen sowie ein Auto, welches mutmasslich vom türkischen Militär benutzt werde. Diese Hinweise liessen darauf schliessen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit türkischer Staatsangehöriger sei, zumal er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei und Präsident Erdogan ausserdem Tausenden von syrischen Personen die türkische Staatsangehörigkeit verliehen habe, um Wahlstimmen zu erhalten. Er mache in Bezug auf die Türkei keine asylbeachtliche Verfolgung geltend, und als türkischer Staatsangehöriger müsse er keine Rückschiebung nach Syrien befürchten. Die Vorbringen in Bezug auf Syrien müssten damit nicht geprüft werden.
D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahmen per sofort auszusetzen, und es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 12. Juli 2024 sowie eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung vom 11. Juli 2024 (Kopie) bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2024 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Er rügt dabei sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht und bringt dazu im Wesentlichen vor, das SEM habe es unterlassen, die Echtheit der eingereichten Beweismittel zu überprüfen, beispielsweise durch eine Anfrage bei den türkischen Behörden oder der türkischen Vertretung in der Schweiz. Das SEM habe ferner nicht ausreichend abgeklärt, ob er die türkische Staatsangehörigkeit besitze, sondern dies nur behauptet.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2015, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;134 I 83 E. 4.1; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 629 ff.).
3.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dieser besitze «mit grösster Wahrscheinlichkeit» die türkische Staatsangehörigkeit und werde in der Türkei nicht verfolgt. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als im Asylrecht der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes gilt, weshalb Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, wenn sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. dazu BVGE 2022 VI/I E. 6.3, m.w.H.). Die doppelte Staatsangehörigkeit muss dabei jedoch mit hinreichender Sicherheit (beispielsweise gestützt auf Identitätspapiere oder Bestätigungsschreiben durch eine zuständige Behörde des fraglichen Staates) festgestellt und darf nicht bloss als wahrscheinlich erachtet werden. Im vorliegenden Fall mangelt es an einer entsprechenden, hinreichend sicheren Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Das SEM stützt seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei «mit grösster Wahrscheinlichkeit» türkischer Staatsangehöriger, einerseits auf eine angebliche Mitwirkungspflichtverletzung: Der Beschwerdeführer habe den türkischen Familienregisterauszug und die türkische Aufenthaltsbewilligung nicht eingereicht und auch nicht bewiesen, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Andererseits verweist das SEM auf mehrere Indizien, welche seiner Auffassung nach auf die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinweisen (türkische Flaggen auf seinem sowie dem Facebook-Konto seiner Mutter, Fotos eines Autos, welches mutmasslich von Angehörigen des türkischen Militärs benutzt werde, weshalb zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer für das türkische Militär oder diesem nahestehenden Milizen gekämpft habe, der Umstand, dass Tausende Syrer die türkische Staatsangehörigkeit erhalten haben). Dazu ist vorab festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe nicht bewiesen, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitze; denn es ist praktisch unmöglich, negative Tatsachen zu beweisen, weshalb die Beweislast bei der Partei liegt, welche die Existenz einer Tatsache behauptet. Die erwähnten Indizien lassen die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sodann offensichtlich keineswegs als gesichert erscheinen, und der Umstand, dass er die türkische Aufenthaltsbewilligung und den türkischen Familienregisterauszug nicht eingereicht hat, stellt zwar möglicherweise eine Mitwirkungspflichtverletzung dar, aber auch eine allfällige Mitwirkungspflichtverletzung taugt lediglich beziehungsweise bestenfalls als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Schliesslich ist festzustellen, dass das türkische Generalkonsulat die Anfrage des SEM nicht beantwortet und damit die vom SEM vermutete türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt hat. Nach dem Gesagten hat das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs zu Unrecht damit begründet, dass der Beschwerdeführer (wahrscheinlich) türkischer Staatsangehöriger sei und daher in der Türkei Schutz vor Verfolgung finden könne.
3.4 Da die türkische Staatsangehörigkeit (bzw. Doppelbürgerschaft) des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, muss für die Behandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die (einfache) Staatsangehörigkeit von Syrien besitzt.
3.5 Wie bereits im Beschwerdeurteil D-5806/2022 vom 24. Februar 2023 festgehalten wurde, könnte ein Nichteintretensentscheid wegen vorgängigen Aufenthalts in der Türkei gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, verbunden mit einer Wegweisung in die Türkei, praxisgemäss nur bei Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung der türkischen Behörden (welche entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung theoretisch auch ohne das Bestehen eines ratifizierten Rückübernahmeabkommens erlangt werden könnte) verfügt werden. Da eine solche nicht vorliegt, hat das SEM zu Recht keinen Nichteintretensentscheid erlassen.
3.6 Allerdings hätte das SEM folglich die Asylgründe des Beschwerdeführers sowie das Bestehen von allfälligen Vollzugshindernissen in Bezug auf seinen (unbestrittenen) Heimatstaat Syrien prüfen müssen, was es jedoch in Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht (und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unterlassen hat. Der blosse Hinweis auf die bereits in der - nota bene durch das Beschwerdeurteil D-5806/2022 vom 24. Februar 2023 vollumfänglich aufgehobenen - Verfügung vom 17. November 2022 vorgenommene (rudimentäre) Abhandlung der Asylvorbringen in Bezug auf Syrien (vgl. Ziff. II. 2.2 der angefochtenen Verfügung) stellt offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-1554/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.4, m.w.H.).
3.7 Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aufgrund des Gesagten angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist insbesondere deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verlorenginge.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- festgelegt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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