Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024.
Entscheiddatum: 19.09.2024Publikationsdatum: 30.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4646/2024
Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. April 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er angab, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er als selbständiger Schreiner tätig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sich seit seiner Jugend für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu engagieren,
dass er aufgrund einer Verurteilung durch das Jugendstrafgericht im Jahr 2017 sowie seiner politisch aktiven Verwandten wiederholt durch die türkischen Behörden schikaniert und bedroht worden sei,
dass er zudem seit mehreren Jahren in den sozialen Medien politische Inhalte verbreite, weshalb er nach seiner Rückkehr von einer Auslandsreise durch die Behörden befragt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juni 2024 - gleichen tags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. Juli 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung ersuchte,
dass er weiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um «umfassende Einsicht in den Analysenbericht» ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem ein nicht näher bezeichnetes Dokument vom 14. November 2016 und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts unbekannten Datums, jeweils in Kopie und in türkischer Sprache, beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. August 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass er zudem feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb er auf den entsprechenden Verfahrensantrag nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass weder das Kassationsbegehren noch der Antrag auf «umfassende Einsicht in den Analysebericht» rechtsgenüglich begründet wurden, sich in den Akten weder Hinweise auf eine Verfahrensverletzung finden noch sich erschliesst, betreffend welche Akten der Beschwerdeführer um Einsicht ersucht,
dass die entsprechenden Begehren demnach abzuweisen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen ist,
dass dem in der Beschwerde, die sich weitestgehend auf weitschweifige Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts sowie seitenlange wortwörtliche Wiedergaben der angefochtenen Verfügung beschränkt, nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigte, das geltend gemachte Strafverfahren sei bereits vor rund sieben Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden (vgl. A19/24 F113),
dass es diesbezüglich offensichtlich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2022 mangelt,
dass nachdem die fünfjährige Bewährungszeit der damaligen Verurteilung zu einer Jugendstrafe bereits verstrichen ist (vgl. A19/24 F110 ff.), nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieses Strafverfahrens aktuell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht sein sollte, zumal bislang kein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet wurde (vgl. a.a.O. F114),
dass der Beschwerdeführer sich durch sein politisches Engagement (Teilnahme an Wahlveranstaltungen, Verteilen von Broschüren, einmalige Tätigkeit als Urnenbeobachter, vgl. A19/24 F93 und F95 ff.) kaum exponiert hat, zumal die angeblich damit in Verbindung stehenden Drohungen (vgl. a.a.O. F98) mangels Intensität nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass auch die unsubstantiiert geltend gemachten Polizeikontrollen und die damit einhergehenden Schikanen sowie Diskriminierungen in der Türkei (vgl. A19/24 F25 und F86) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass für die angebliche drei- bis vierstündige Befragung am Flughafen mit Festhaltung während einer Nacht nach seiner Rückkehr von einer Auslandsreise (vgl. A19/24 F119, F136 ff. und F149) - bei Wahrunterstellung - das Gleiche gilt,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine wiederholt geäusserte Befürchtung, er könne Opfer einer asylrelevanten Verfolgung werden, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde,
dass denn ohnehin die augenscheinlich problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg (vgl. A19/24 F122 ff.) gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatstaat spricht,
dass auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich auf das im Jahr 2017 abgeschlossene Strafverfahren des Beschwerdeführers zu beziehen scheinen respektive das Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers - seine Authentizität vorausgesetzt - lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, womit diesem nur ein geringer Beweiswert zukommt,
dass auch die pauschal behauptete Reflexverfolgung aufgrund zahlreicher sich weiterhin in der Türkei befindender Verwandter des Beschwerde-führers zu verneinen ist, zumal seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass seine Verwandten ihre politischen Aktivitäten weitestgehend eingestellt haben respektive im Verborgenen ausüben und er auch nicht geltend macht, aufgrund der Verwandten konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A19/24 F191 und F196),
dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-führers respektive sein Engagement in den sozialen Medien unbelegt sind, nachdem seine diesbezüglich zu den Akten gereichten Beweismittel - sofern überhaupt datiert - bereits Jahre vor seiner Ausreise erstellt wurden (vgl. BM 5/16),
dass er seine Behauptung, wonach er in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei, auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise zu belegen vermag, zumal sein Instagram-Konto gemäss seinen Angaben ohnehin nicht öffentlich ist (vgl. A19/24 F207),
dass es folglich nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten werden,
dass die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.),
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus guten finanziellen Verhältnissen stammt und im Heimatstaat über zahlreiche Verwandte sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schreiner verfügt (vgl. A19/24 F35, F40, F47 und F85), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich schnell wieder reintegrieren können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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