Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 15.12.2025Publikationsdatum: 06.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4653/2023
Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 und gelangte am 14. April 2023 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 25. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab sie an, sie sei kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz B._______) geboren und aufgewachsen. Nach dem Erdbeben im Jahr 2011 habe sie in C._______ gelebt, bis sie im Jahr 2021 nach D._______ gegangen sei und dort mit einem Studium als (...) begonnen habe. Ab dem ersten Tag sei sie an der Universität diskriminiert und gemobbt worden. In D._______ habe sie Praktika absolviert und von den Ersparnissen ihres Vaters gelebt. In D._______ habe sie zuerst ein bis zwei Monate bei ihrer Tante väterlicherseits (vs.) gelebt, wo sie auch angemeldet gewesen sei. Dann habe sie zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder sowie ihrer Mutter eine Mietwohnung bezogen. Bis zur Verhaftung ihres Vaters am (...) 2022 sei sie an der Universität gewesen. Etwa vier oder fünf Monate vor ihrer Ausreise habe sie D._______ verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt.
Sie komme aus einer politisch aktiven Familie. Zwei ihrer Onkel mütterlicherseits (ms.) seien gefallen, einer habe sich den Guerillas in den Bergen angeschlossen und ihr Vater sei in die Politik gegangen. Aufgrund seiner politischen Aktivität habe sie mehrere Hausrazzien erlebt und sei mit Verhaftungen und Diskriminierung konfrontiert gewesen. Sie sei mit dieser Unterdrückung und Angst gross geworden. Sie selbst habe zwei Razzien miterlebt und gesehen, wie ihr Vater gefesselt worden sei. Bei einer Razzia sei sie alleine zuhause gewesen und als «Terroristin» sowie als «Tochter eines Terroristen» beleidigt worden. Ihre Schwester habe Selbstmord begangen und sie - die Beschwerdeführerin - habe sie erhängt vorgefunden. Sie selber habe ebenfalls psychische Probleme bekommen und am Geburtstag ihrer Schwester einen Suizidversuch unternommen.
Nachdem ihr Vater verhaftet worden sei, habe die Familie zwei Monate lang nichts von ihm gehört. Ihr Telefonanschluss sei auf den Namen ihres Vaters angemeldet gewesen, und so sei sie ständig angerufen und beleidigt worden. Nachdem ihr Vater ausgereist sei, hätten sich die Telefonanrufe gehäuft. Zudem seien vor dem Haus ihrer Tante vs., wo sie gemeldet gewesen sei, ständig Polizeiautos vorbeigefahren. Deshalb habe sie sich nicht mehr aus ihrer Wohnung getraut. Zudem seien die Bankkonten sowie die Rente ihres Vaters beschlagnahmt worden, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr habe finanzieren können.
Ihr Vater habe in der Schweiz Asyl erhalten. Als die Familienzusammenführung in Bezug auf ihre Mutter und ihren minderjährigen Bruder thematisiert worden sei, sei der Onkel vs. in B._______ gefragt worden, ob sie bei ihm leben könne. Der Onkel habe abgelehnt und erklärt, er könne sie an jemanden verheiraten. Dieses Angebot habe sie ausgeschlagen. Sie sei deshalb allein in die Wohnung ihrer Familie in B._______ gezogen. Die Wohnung sei der Polizei bekannt und Polizisten seien ständig zur Kontrolle gekommen. Sie habe sich nicht sicher gefühlt, da sich alle ihre nächsten Verwandten ausserhalb der Türkei befänden. Am (...) 2023 sei sie illegal ausgereist und zu ihrer Familie in die Schweiz gelangt.
A.c Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte, den ärztlichen Bericht eines Fachpsychologen in B._______ vom August 2018, einen Familienregisterauszug, einen Einwohnerregisterauszug vom Juli 2023, eine Studienbescheinigung vom Juli 2023 und einen Strafregisterauszug vom Juli 2023 (ohne Einträge) zu den Akten.
A.d Am 2. August 2023 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese nahm am 3. August 2023 dazu Stellung.
B. Mit Verfügung vom 4. August 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Am 7. August 2023 mandatierte die Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter und entzog tags darauf der zugewiesenen Rechtsvertretung das Mandat.
D. Am 29. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 4. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vaters, E._______ (N [...]), beizuziehen.
E. Am 30. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Am 12. September 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 7. September 2023 verlangten Kostenvorschuss.
G. Am 2. Oktober 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein.
H. Mit Eingaben vom 11. Januar 2024 und vom 23. September 2024 liess die Beschwerdeführerin je einen psychologischen Bericht vom 11. Januar 2024 beziehungsweise vom 20. September 2024 zu den Akten reichen.
I. Am 4. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Deutsch-Sprachzertifikat (Niveau B1) zu den Akten.
J. Die Asylverfahrensakten des Vaters der Beschwerdeführerin (E._______, N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. aArt. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 3971; aufgehoben per 15. Dezember 2023, AS 2023 694]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig und ungenügend festgestellt sowie diesen falsch und zu ihren Ungunsten gewürdigt (vgl. Beschwerde, S. 6), Damit moniert sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Mit dem Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Allein der Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Asyldossier ihres Vaters genommen hat, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar. Das SEM hat sich in der Begründung seines Entscheids betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung mit der Situation des Vaters auseinandergesetzt. Dass das SEM den Sachverhalt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt hat, beschlägt die materielle Beurteilung des Falles und ist keine formelle Frage.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben vor Ort verunmöglicht wird beziehungsweise ein weiterer Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, BVGE 2013/11 E. 5.4.2, je m.w.H.).
4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1
5.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse nicht von der nötigen Intensität seien, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu haben. So seien die Telefonanrufe der Polizei während zwei bis drei Monaten bis etwa vier Monate vor ihrer Ausreise zwar unangenehm oder sogar furchteinflössend, objektiv gesehen stellten diese Ereignisse aber keine akute Gefährdung dar und könnten nicht als Grund gelten, ein menschenwürdiges Leben in der Heimat zu verunmöglichen. Dies gelte auch für die Beleidigungen und die Fragen nach dem Verbleib ihres Vaters sowie das Vorbeifahren der Polizeiautos bei ihrer Tante, wo sie offiziell angemeldet gewesen sei.
5.1.2 Auch die geltend gemachte Unterdrückung als Angehörige der kurdischen Bevölkerung sowie die Schikane und Benachteiligung reiche nicht aus, um die Schwelle der ersthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. Dies sei auch der Fall für die geltend gemachte Diskriminierung und das Mobbing an der Universität in D._______.
5.1.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung führt die Vorinstanz aus, dass diese im Einzelfall zu würdigen sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. Weder sei sie politisch aktiv gewesen noch bestehe seitens der Behörden der Verdacht, dass sie eine illegale politische Organisation unterstützen würde. Es sei zudem anzunehmen, dass durch die Ausreise ihres Vaters, beziehungsweise die andauernde Unmöglichkeit seiner Ergreifung, das Motiv der Behörden, sie zu belästigen, weggefallen sei. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.
5.1.4 Betreffend die drohende Zwangsverheiratung durch ihren Onkel vs. hält das SEM fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zusammenhang mit diesem Vorbringen das Opfer ernsthafter Nachteile geworden sei, da sie sich ohne weiteres einer in Aussicht gestellten Heirat habe entziehen können. Sie habe auf ein Zusammenleben mit dem Onkel verzichten können und sei in die Familienwohnung gegangen. Sie hätte auch nach D._______ oder in eine andere Stadt gehen können.
5.1.5 Bezüglich der in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vorgebrachten psychischen Beschwerden, vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die geschilderten Vorkommnisse wie Polizeirazzien, Festnahmen und die Inhaftierung des Vaters, der Selbstmord der Schwester sowie die Telefonanrufe seitens der Polizei würden ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglichen, welchen sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Vielmehr wäre ihr dies auch durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei - beispielsweise nach Istanbul - möglich gewesen.
5.1.6 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verweise die Rechtsvertretung bezüglich der Reflexverfolgung auf eine veraltete Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-3781/2006 vom 28. November 2008 E. 4.4.1), weshalb das Vorbringen betreffend diesen Punkt nicht zu hören sei. Gemäss dieser Rechtsprechung sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Mit Verweis auf ein Urteil des BVGers aus dem Jahr 2018 (E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5) führt das SEM aus, dass die Reflexverfolgung nicht automatisch greife, lediglich weil ein Familienmitglied - wie vorliegend der Vater der Beschwerdeführerin - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
5.2
5.2.1 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass ihr Dorf im Jahr 1992 von türkischen Sicherheitskräften zerstört und dabei ein Bombenanschlag auf das Haus der Tante vs. verübt worden sei, bei welchem die Kinder der Tante ums Leben gekommen seien. Ein Onkel ms. sei von Unbekannten entführt worden und sei bis heute verschollen. Zwei Söhne des Onkels vs. seien ebenfalls zwischen F._______ und G._______ von Unbekannten umgebracht worden. Zahlreiche Verwandte seien in den Irak geflüchtet. Zwei Brüder ihrer Mutter seien von türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Aufgrund ihrer familiären Herkunft sowie der politischen Aktivitäten ihres Vaters habe sie zusammen mit ihrer älteren Schwester bereits als Kind und Jugendliche die Repressalien des türkischen Staates, wie gewaltsame Hausdurchsuchungen und Verhaftungen am eigenen Leib erfahren müssen. Der Druck des türkischen Staates auf die Familie und der Selbstmord der Schwester, die sie - die Beschwerdeführerin - damals selber vorgefunden habe, hätten sie zum Versuch gebracht, sich am (...) 2018, dem Geburtstag ihrer Schwester, das Leben zu nehmen. Die Beschwerdeführerin äusserte sodann Zweifel, dass das Verfahrensdossier ihrer Eltern und ihres Bruders im Rahmen der Entscheidung durch das SEM konsultiert worden sei, da sich in der Begründung keine Verweise auf die Angaben des Vaters bezüglich der psychischen Folgen der Verfolgung und der Repressalien des türkischen Staates auf seine Familienangehörigen finden würden. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stünden jedoch in einem sehr engen Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters und der anderen Verwandten beziehungsweise würden auf diese zurückgehen. Daher sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.2 Einzeln betrachtet würden die von der Beschwerdeführerin erlebten Schikanen und Behelligungen zwar die Schwelle von ernsthaften Nachteilen nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit - und angesichts der persönlichen Vorgeschichte - hätten die Repressalien aber einen unerträglichen Druck erzeugt. Dies namentlich aufgrund der erlebten Hausdurchsuchung und der Beschimpfungen im Jahr 2017, des Suizidversuchs, der erneuten Verhaftung ihres Vaters sowie der Telefonanrufe und vorbeifahrenden Polizeiautos, der Vernichtung ihrer Lebensgrundlage durch die Beschlagnahme der Vermögenswerte ihres Vaters, des Verlassens ihrer Familienangehöriger durch die Ausreise aus der Türkei sowie der Tatsache, dass sie als junge unverheiratete Frau in B._______ nicht hätte alleine wohnen und bleiben können. Es bestehe begründete Furcht, dass sie bei einem Verbleib in der Türkei Ziel und Opfer von weiteren Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte würde. Bereits aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl ersucht habe und seit ihrer Ankunft mit ihren Eltern und dem jüngeren Bruder zusammenlebe und damit in einem sehr engen Kontakt mit dem Vater sei, würde sie im Falle einer Rückkehr bereits bei der Einreise in die Türkei angehalten, über den Vater und den in den Irak geflüchteten Bruder befragt und mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder asylbeachtlicher Übergriffe ausgesetzt. Eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative bestehe nicht, da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen würden, die auf dem ganzen Territorium der Türkei operierten.
5.3 In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 führt das SEM aus, dass Ereignisse, welche die Familie und Verwandtschaft der Beschwerdeführerin betroffen hätten und welche sich vor ihrer Geburt ereignet hätten, nicht als Grundlage für eine aktuelle Furcht gelten könnten und daher auch nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Die als Kind erlebten Repressalien seien nicht als Vorbringen der Beschwerdeführerin abgehandelt worden, da sie dem Vater gegolten hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur indirekt - als Zeugin - davon betroffen gewesen. Beim Beschwerdepunkt betreffend den zum Zeitpunkt der Ausreise angeblich vorhandenen unerträglichen psychischen Druck bestehe für die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides - und bis heute - eine gewisse Ambivalenz. Das SEM habe seinen Entscheid in enger Auslegung der geltenden Praxis getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters, E._______ (N [...]), beigezogen, dem in der Schweiz am 18. November 2022 Asyl gewährt worden war. Sein Asylgesuch begründete er damit, als stellvertretender Gemeinderatspräsident für das (...) zuständig gewesen zu sein (Protokoll der Anhörung vom 9. November 2022, N [...], F26 [nachfolgend Anhörung Vater]). Er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Da die Gemeinde von der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) zur HDP übergegangen sei, sei starker Druck ausgeübt worden, um die Gemeinde unter Zwangsverwaltung zu stellen (Anhörung Vater F29). Insgesamt hätten die türkischen Behörden vier Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin eröffnet. Im Verfahren betreffend «Gründung oder Führung einer bewaffneten Terrororganisation» sei ein Ermittlungsverfahren gegen (...) Personen eröffnet worden. Alle Personen seien Führungsleute gewesen und gegen alle sei Haft angeordnet worden (Anhörung Vater F49). Ihm drohe in diesem Verfahren eine Strafe von 27.5 Jahren. Nach seiner Flucht sei ein erweiterter Haftbefehl ausgestellt worden (vgl. Stellungnahme Rechtsvertretung vom 3. August 2023; S. 2, vgl. Anhörung Vater F9, F15).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Der Zweck einer Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des BVGer E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 E. 5 m.w.H.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörde unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; D-2424/2021 vom 9. Mai E. 6.5.1; E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1.). An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21).
7.2 Soweit die Vorinstanz ausführt, die von der Rechtsvertretung zitierte Rechtsprechung habe als veraltet zu gelten, kann ihr nicht gefolgt werden. So bestätigte das Bundesverwaltungsgericht unlängst und wiederholt, dass in der Türkei eine Reflexverfolgung drohen kann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Auch dass bei einer Beurteilung der Begründetheit der Furcht nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen ist, sondern das von der Person bereits Erlebte in Betracht zu ziehen ist, entspricht geltender Praxis (Urteil des BVGers vom 17. März 2021 E. 7.2 mit Verweis auf BVGE 2010/9 E. 5.2; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a, je m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Bereits vor ihrer Geburt seien zwei Onkel ms. getötet worden. Sie habe, nachdem ihr Vater in die Politik gegangen sei, mehrere Razzien sowie Verhaftungen und Unterdrücken erlebt (SEM act. [...]-16/15 F56). Nach der Ausreise ihres Vaters hätten sich Telefonanrufe gehäuft und sie sei ständig von der Polizei beleidigt worden. Auch der Vater bestätigte in seiner Anhörung, dass seine Tochter angerufen und seinetwegen behelligt werde (Anhörung Vater F15). Laut der Beschwerdeführerin sei die Rente ihres Vaters beschlagnahmt worden und sie könne ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren. Psychisch sei sie am Ende gewesen (SEM act. [...]-16/15 F57). Ständig seien auch Polizeiautos an der von ihr gemeldeten Adresse vorbeigefahren (SEM act. [...]-16/15 F82).
7.4 Diese Vorbringen sowie die Festnahmen des Vaters sind als glaubhaft zu erachten und wurden denn auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Erlebte als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und demnach genügend intensiv ist, so dass ein weiterer Verbleib im Heimatland unzumutbar gewesen wäre.
7.5 Die Beschwerdeführerin stammt unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie, welche über Jahre hinweg von den türkischen Behörden behelligt wurde. Sie verfügt indessen selbst über kein relevantes politisches Profil und es wurden auch nie Verfahren gegen sie persönlich angestrengt. Zwar hat sie die Festnahmen des Vaters sowie mehrere Hausdurchsuchungen miterlebt, und wurde nach der Flucht des Vaters telefonisch bedroht sowie beleidigt, jedoch erreichen diese einzelnen Ereignisse die praxisgemäss verlangte Schwelle der genügenden Intensität nicht. Gleichzeitig ist unbestritten, dass der Druck auf die Familie der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg sehr intensiv war. So wurden zahlreiche Familienmitglieder getötet oder sind aus dem Heimatland geflohen. Ferner liegt eine besondere subjektive Betroffenheit der Beschwerdeführerin vor, da sie eine besonders traumatische Erfahrung machen musste, als sich ihre Schwester das Leben genommen, und sie diese erhängt vorgefunden hatte (SEM act. [...]-16/15 F101). Vor dem Hintergrund des geschilderten massiven behördlichen Drucks auf die Familie erscheint auch die Aussage des Vaters plausibel, wonach der Suizid seiner Tochter damit in Zusammenhang stehe. So soll die Schwester der Beschwerdeführerin gefragt haben, warum es so viel Druck auf die Familie gebe (Anhörung Vater F15). Als Abschiedsnotiz habe sie geschrieben, dass die türkischen Behörden nie zulassen würden, dass sie irgendetwas werden würden (vgl. Anhörung Vater F15). Der eigene Suizidversuch der Beschwerdeführerin am Geburtstag ihrer Schwester scheint ebenfalls im Zusammenhang mit dem auf die Familie ausgeübten Druck zu stehen und spricht für das Vorliegen einer besonderen subjektiven Betroffenheit. So hielt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 fest, dass «beim Beschwerdepunkt betreffend den zum Zeitpunkt der Ausreise angeblich vorhandenen unerträglichen psychischen Druck [...] für das SEM [...] eine gewisse Ambivalenz» bestanden habe. Der SEM-Entscheid sei in enger Auslegung der geltenden Praxis erfolgt. Angesichts der praxisgemäss hohen Anforderungen bezüglich des unerträglichen psychischen Druckes (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1) sowie insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Vaters ein Jahr mit der Ausreise zuwartete, sind aber auch diese Anforderungen nicht erfüllt. So wurde die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zuletzt ca. vier Monate vor ihrer Ausreise per Telefon belästigt (SEM act. [...]-16/15 F81) und zuletzt vor etwa vier oder fünf Monaten habe sie Polizeiautos vor der Wohnung ihrer Tante vs. in D._______ gesehen (SEM act. [...]-16/15 F86). Auch wenn die Familie sowie die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg dem Druck der Behörden ausgesetzt war, hat dieser Druck seit der Flucht des Vaters offenbar nachgelassen.
7.6 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Sachverhaltselemente des Einzelfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfelds und namentlich wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg in ihrem Heimatland diversen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Diese Nachteile erreichten jedoch - wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - selbst im Lichte der glaubhaft geschilderten starken subjektiven Betroffenheit nicht das praxisgemäss erforderliche Ausmass eines unerträglichen Drucks. Zudem ist aus dem offenkundigen Nachlassen des behördlichen Drucks auf die Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Vaters aus der Türkei und namentlich in den letzten vier Monaten vor ihrer eigenen Ausreise davon auszugehen, dass für sie in diesem Zeitpunkt keine objektiv begründete Gefahr (mehr) bestand, das Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung zu werden. Schliesslich kann aufgrund des Nachlassens des behördlichen Drucks auch nicht darauf geschlossen werden, ihre Bedrohungslage hätte sich mit ihrer Asylgesuchstellung und der Wiedervereinigung mit ihren Eltern in der Schweiz in relevanter Weise erhöht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der erneuten Einreise in die Türkei zu den Umständen ihrer Ausreise und zu ihrem Vater befragt würde. Indessen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sie in diesem Zusammenhang weitergehende, die Flüchtlingseigenschaft begründende Nachteile zu befürchten hätte.
7.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter, die nach einer Rückkehr ihr Studium wieder aufnehmen kann. Zwar befindet sich ihr engeres familiäres Umfeld (Eltern und Bruder) in der Schweiz, die Beschwerdeführerin verfügt jedoch noch über andere Verwandte in der Türkei, unter anderen eine Tante väterlicherseits in Istanbul, bei der sie bereits einmal gelebt hat. Folglich verfügt sie über ein familiäres Umfeld, das sie unterstützt und in welches sie zurückkehren kann.
9.3.3 Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode, welche mit einem Antidepressivum (Name Medikament) behandelt werden.
Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische sowie insbesondere psychiatrische Versorgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Namentlich ist eine Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit verschiedene psychiatrische Einrichtungen und stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-2030/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1.3 m.H.).
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in der Türkei weiterhin adäquat behandeln lassen kann. Unter diesen Umständen droht ihr bei einer Rückkehr in die Türkei keine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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