Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 28.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4685/2024
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Catalina Mendoza, avocate, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme und am 1. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren. Seine Familie sympathisiere mit der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und er sei in der Türkei immer wieder Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft ausgesetzt gewesen. In der Türkei seien mehrere Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn hängig, weshalb ihm auch seine letzte Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Ein Verfahren aus dem Jahr (...) habe Angriffe der Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H) auf einen Posten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand. Fotos davon habe die YDG-H in den sozialen Medien geteilt. Sein Bruder sei erwähnt und er selbst sei auch irgendwo aufgeführt worden. Ein weiteres Verfahren aus dem Jahr (...) betreffe Aktionen rund um den Jahrestag von Abdullah Öcalan. Im Rahmen dieser Verfahren sei er zwei Mal verhaftet worden und habe jeweils mehrere Tage in Polizeigewahrsam verbracht. Am (...) sei er aufgrund eines gegen ihn bestehenden Ausreiseverbots illegal von der Türkei nach Griechenland ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Im Jahr (...) sei schliesslich ein weiteres Ermittlungsverfahren mit Vorführbeschluss und Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden.
B. Am 8. September 2022 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Datum vom 28. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung.
C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (eröffnet am 24. Juni 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel aus der Türkei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nacheinreichung weiterer Beweismittel wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, der am 12. August 2024 fristgerecht geleistet wurde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verurteilung. Die türkischen Behörden hätten ihn als Terrorist etikettiert und würden ihn aller Wahrscheinlichkeit nach weiterverfolgen, wie das (...) gegen ihn eigeleitete Ermittlungsverfahren zeige. Zwar sei unbestritten, dass die Ermittlungsverfahren aus den Jahren (...) und (...) ohne Anklage eingestellt worden seien, dennoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass er den türkischen Behörden nicht negativ aufgefallen sei, zumal die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen schwer wiegen würden. Bereits (...) sei er von Zivilpolizisten angeschossen worden, weil er mit einer Person in Verbindung gestanden habe, die von den türkischen Behörden als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingestuft worden sei. Zudem wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei vorliegenden Zweifeln an der Authentizität der vorgelegten Dokumente im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr (...) diese einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, er sei von den türkischen Behörden als Terrorist etikettiert und es bestünden pendente Ermittlungsverfahren gegen ihn, ist darauf hinzuweisen, dass zwei gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren bereits - wie von ihm in seiner Beschwerde anerkannt - eingestellt wurden. Ein allfälliges Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713]) führt angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Verfolgungshandlungen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei gegen ihn ein Yakalama Karan (Vorführbeschluss) sowie ein Yakalama Emri (Vorführbefehl) erlassen worden (vgl. SEM-act. 14 Nr. 12, 14).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, von ihm eingereichte Beweismittel betreffend das noch pendente Ermittlungsverfahren aus dem Jahr (...) seien vorinstanzlich als Fälschungen klassifiziert worden, ohne diese einer forensischen Authentizitätsprüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht abschliessend beurteilte, sondern lediglich darlegte, aus welchen Gründen diese von geringer Beweisrelevanz seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und entgeltlichen Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit ausführlicher Begründung deren Asylrelevanz verneint. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.4 Bezüglich des Vorbringens, er könne weitere Beweismittel erhältlich machen und beibringen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese bis zum heutigen Datum nicht beim Gericht eingereicht hat. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt es sich, die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2024, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz sowie zahlreiche Freunde in Istanbul, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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