Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 30.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4730/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ - am 13. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass am 21. August 2023 im BAZ C._______ schon seine ältere Schwester (D._______; N [...]) und ihr Ehemann mit ihren beiden noch minderjährigen Kindern Asylgesuche eingereicht hatten,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, die auch als seine Vertrauensperson amtete,
dass er am 3. Oktober 2023 über diese die Kopie eines angeblichen Vorführbeschlusses vom (...) 2023 einreichen und dazu ausführen liess, der Vorführbeschluss sei zu seiner Festnahme ausgestellt worden, um seine Aussage zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung respektive der FETÖ aufzunehmen,
dass das SEM am 11. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und anschliessend die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durchführte,
dass er in diesem Rahmen im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil gegen ihn ein Fahndungsentscheid erlassen worden sei, zudem in der Presse über ihn berichtet worden sei und er dort sein Leben nicht mehr habe frei weiterführen können,
dass er dabei auf den eingereichten Vorführbeschluss verwies und im Verlauf der Anhörung zusätzlich die Kopie eines ihn betreffenden angeblichen Presseberichts sowie das Foto einer elektronischen Bestätigung aus dem UYAP-System vorlegte,
dass er zur Erklärung dazu ausführte, er sei schon seit längerem für die Hizmet-Bewegung respektive die Bewegung von Fethullah Gülen aktiv, er habe für diese Hilfsgüter verteilt und er sei mit der Zeit in seiner Region auch der Verantwortliche für die "Z-Generation" geworden,
dass sie ihre Tätigkeit im Versteckten ausgeübt hätten, seine Kollegen aber nach und nach enttarnt und in Verfahren verwickelt worden seien,
dass sein Vater schliesslich vom Anwalt seiner Familie gewarnt worden sei, es gebe geheime Zeugen und ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer), worauf er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe,
dass er den vorgelegten Vorführbeschluss über diesen Anwalt erhalten habe, er den Anwalt aber nie persönliche getroffen habe und er auch über das Verfahren nichts Näheres wisse, da sich darum ausschliesslich der Anwalt und sein Vater gekümmert hätten,
dass einige Wochen nach Erlass des Vorführbeschlusses dann in der Presse respektive auf Webseiten Berichte über ihn publiziert worden seien, was sie ebenfalls vom Anwalt erfahren hätten und was ihn persönlich zusätzlich belaste,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom SEM am 13. Oktober 2023 ins erweiterte Verfahren verwiesen wurde,
dass im Nachgang das Mandat zur Vertretung des damals noch Minderjährigen von einer anderen Rechtsvertretung übernommen wurde,
dass vom SEM eine amtsinterne Prüfung des vorgelegten angeblichen Vorführbeschlusses veranlasst wurde und diese Prüfung gemäss Bericht vom 20. November 2023 eine Reihe von deutlichen Auffälligkeiten erbrachte,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 22. November 2023 aufgefordert wurde, sich innert Frist zu den festgestellten objektiven Fälschungsmerkmalen zu äussern (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass die angesetzte Frist zur Stellungnahme vom SEM mehrfach erstreckt wurde, nachdem der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung geltend gemacht hatte, er müsse wegen der Fälschungsvorhalte zuerst noch seinen heimatlichen Anwalt kontaktieren,
dass er schliesslich am 5. Februar 2024 durch seine damalige Rechtsvertretung mitteilen liess, die vorinstanzlichen Fälschungsvorwürfe seien zu vage gehalten, als dass er dazu Stellungnehmen könnte, weshalb um Einsicht in die Dokumentenanalyse ersucht werde,
dass er gleichzeitig am angeblichen Vorführbefehl festhielt, indem er unter Verweis auf eine Google-Recherche einen der vorinstanzlichen Vorhalte für unbegründet erklärte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Einsicht in die zur Edition freien Akten gewährte, hingegen das Gesuch um Einsicht auch in die Dokumentenanalyse vom 20. November 2023 abwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Poststempel) und handelnd durch den rubrizierten, damals neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. August 2024 fristgerecht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren und dem seine ältere Schwester, ihren Ehemann und deren Kinder betreffenden Verfahren D-4586/2024 der Entscheid in beiden Verfahren koordiniert am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht,
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, aufgrund der Aktenlage jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, weil seine Vorbringen über sein angebliches Engagement für die Gülen-Bewegung und über seine angebliche Verwicklung in ein Verfahren aus diesem Grund als insgesamt unglaubhaft zu erkennen seien,
dass es dabei in einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Sache aufzeigt, dass sowohl der persönliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers als auch die von ihm vorgelegten Beweismittel mit schweren Mängeln behaftet seien,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zur Mangelhaftigkeit nicht nur der vorgelegten Beweismittel, sondern auch des Sachverhaltsvortrages aufgrund der Aktenlage als durchwegs zutreffend erscheinen und vom Gericht zu bestätigen sind, da der Beschwerdeführer diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag,
dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die Hizmet-Bewegung, der angeblichen Drucksituation aus diesem Grund und seine angebliche Betroffenheit von einem Strafverfahren derart unsubstanziiert sind, dass nichts für einen realen Hintergrund der behaupteten Sachverhaltsumstände spricht,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdevorbringen über das angeblich grosse Wissen und die vielen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit der Gülen-Bewegung nichts zu ändern vermögen, da diese Vorbringen in den Akten keine reale Grundlage finden,
dass der Beschwerdeführer zudem zur Stützung seiner Gesuchsvorbringen Beweismittel vorgelegt hat, die mit der Vorinstanz als Fälschungen respektive als für das Verfahren fabriziert zu erkennen sind, womit seinen Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen ist (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass zwar vom Beschwerdeführer die Feststellung der Vorlage von Fälschungen ausdrücklich bestritten wird, er jedoch den hinreichend detaillierten Feststellungen zu den verschiedenen vom SEM erkannten Fälschungsmerkmalen nichts von Substanz entgegenzuhalten vermag,
dass daran auch die Vorlage eines im Internet abgelegten, eine andere Person und ein anderes Verfahren betreffendes gerichtliches Dokument nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich respektive glaubhaft gemacht ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungs-situation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sprechen würde,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und nach Aktenlage auch gesunden Mann handelt, der an seinem Heimatort B._______ auch weiterhin über enge familiäre Anknüpfungspunkte und über noch weitere verwandtschaftliche Beziehungen verfügt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, die praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 21. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer