Vollzug der Wegweisung(nach Nichteintreten auf Asylgesuch);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 28.03.2025Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4733/2024
Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(nach Nichteintreten auf Asylgesuch);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte - gleichzeitig mit ihrem religiös angetrauten Ehemann (N [...]; nachfolgend: Ehemann), ihrer Mutter (N [...]) und ihrem Bruder (N [...]) - am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass sie bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte.
A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom 31. Mai 2024 bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihr sei am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und sie verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...).
A.d Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland.
A.e Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz.
A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zu.
A.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum rechtlichen Gehör.
Dabei wurde vorgebracht, sie habe nach Erhalt des Schutzstatus das Flüchtlingscamp verlassen müssen und habe keinerlei Unterstützung erhalten. Ihr Mann habe lange nach Arbeit gesucht. Schliesslich habe er die Gelegenheit gehabt, auf Abruf für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer (...) Schwarzarbeit zu verrichten. Damit habe er nicht annähernd genug Geld erwirtschaften können, um den Lebensunterhalt der Familie zu decken. Sie seien obdachlos gewesen und hätten im Wald leben müssen. Trotz intensiver Suche sei es aus logistischen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden. Sie habe eine deutsche NGO um Unterstützung gebeten. Diese habe ihnen monatlich etwas Essen und Hygieneartikel verteilt, es sei der NGO aber nicht möglich gewesen, die Bedürfnisse aller Hilfsbedürftigen zu decken, weshalb die Familie oft auch keine Unterstützung erhalten habe. Weiter habe sie mangels Wohnadresse keine Krankenversicherung abschliessen können, weshalb sie keine medizinische Unterstützung erhalten habe, obwohl sie an diversen Allergien und ihr Mann an Zahnproblemen leiden würden. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach dem Erhalt des Schutzstatus seien sie am (...) aus Griechenland ausgereist.
A.h Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum ihr unterbreiteten Entscheidentwurf.
Dabei wurde vorgebracht, dass einzig der Mann der Beschwerdeführerin - mit gelegentlicher Schwarzarbeit - für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufgekommen sei. Trotz der Unterstützung habe die Familie jedoch obdachlos in einem Wald leben müssen. Das verdiente Geld habe nicht für die gesamte Familie gereicht. Allein die Medikamente der Mutter hätten monatlich 50 Euro gekostet. Die Familie habe versucht, Unterstützung bei den Behörden zu erhalten, seien jedoch jeweils weggeschickt worden. Im Wald hätten sie in dauerhafter Angst vor Übergriffen gelebt. Ihr Mann habe tagsüber versucht, Geld zu verdienen. In dieser Zeit sei die restliche Familie schutzlos in einem Zelt im Wald gewesen. Die Beschwerdeführerin berichte von dauerhaften Angstzuständen. Weiter habe sie ihren behinderten Bruder und ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter im Alltag dauerhaft unterstützen müssen. Ohne sie hätten die beiden den Alltag nicht bewerkstelligen können. Ferner sei ihr der Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern wichtig. Zudem habe sie sich hier in der Schweiz aufgrund ihrer psychischen Probleme beim Arzt gemeldet, um Unterstützung zu erhalten. Auch aufgrund von Rückenproblemen bestehe Behandlungsbedarf. Der Gedanke, dass sie in diese aussichtslose Situation zurückkehren müsse, führe bei ihr zu Ängsten, Tränen und Verzweiflung. Deshalb werde um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht.
A.i Am 27. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nachfrage über den Stand der medizinischen Untersuchungen respektive Behandlungen.
A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden zwei Hochzeitsfotos, ein ärztlicher Kurzbericht vom (...), ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) und ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den - mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und ihrem Ehemann zu koordinierenden - Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes zu vereinigen sowie koordiniert mit den Verfahren ihres Bruders und ihrer Mutter zu behandeln.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 31. Mai 2024 sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom (...) (alles in Kopie) bei.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
F.
Mit Eingaben vom 14. August 2024 und 22. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom (...), einen psychiatrischen Kurzbericht vom (...), einen Bericht über ein psychiatrisches Konsilium vom (...) und einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hielt sie fest, das Verfahren der Beschwerdeführerin, das ihres Ehemannes (Geschäftsnummer D-4726/2024), das ihrer Mutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) und das ihres Bruders (Geschäftsnummer D-4736/2024) würden soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt.
H.
Mit Eingaben vom 12. September 2024 und vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) und einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) zu den Akten.
I.
Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 16. September 2024.
J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische Verlaufsdokumentation, ein Schreiben ihrer Ärztin, einen psychotherapeutischen Bericht vom (...), eine Bescheinigung vom (...) und ein Überweisungsschreiben vom (...) zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren des Ehemannes (Geschäftsnummer D-4726/2024), der Mutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) und des Bruders (Geschäftsnummer D-4736/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ihrem materiellen Begehren sowie mit ihrer Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht sie sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechenland).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Legalvermutung umzustossen, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte. Sie habe, auch wenn sie sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern die griechischen Behörden ihr den ihr zustehenden Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und sie, in der kurzen Zeit, in welcher sie sich mit Flüchtlingsstatus in Griechenland aufgehalten habe, alles Zumutbare unternommen habe, um die ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Falls nötig stehe es ihr frei, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen beziehungsweise diese notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch stehe ihr frei sich nach einer Rückkehr nach Griechenland um den Erhalt einer Arbeitstätigkeit zu bemühen, ohne zuerst administrative Hürden bewältigen zu müssen. Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit werde sie ihre Familie (ihr Ehemann, ihre Mutter und ihr Bruder), mit welcher sie zusammen überstellt werde, zusätzlich unterstützen können. Weiter leide sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, diese würden die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung aber nicht zu rechtfertigen vermögen. Zwar habe sie ausstehende ärztliche Termine. Es lägen aber keine Hinweise vor, wonach derart gravierende Diagnosen gestellt würden, die an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen könnten. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Ihre gesundheitliche Situation lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Folglich gelte bei ihr die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es gelinge ihr nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Medizinische Abklärungen und Behandlungen seien auch in Griechenland gewährleistet. Sie habe zudem nicht dargetan, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen solle, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Auch das Fehlen eines familiären Netzwerkes in Griechenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihren Familienmitgliedern weggewiesen werde.
5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, sie sei eine besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Sie habe sowohl in Afghanistan wie auch in der Türkei und in Griechenland Traumata erlebt. Sie habe bereits in der Türkei einen Suizidversuch unternommen. Es sei bei ihr eine (...) mit Verdacht auf eine (...) diagnostiziert worden. Auch aktuell habe sie immer wieder mit Suizidgedanken zu kämpfen. Es sei ein Termin zur Abklärung ihrer psychischen Beschwerden vereinbart worden. Somit sei das Ausmass ihrer Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar und der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Es sei aber davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer (...) und Suizidgedanken als dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigt zu qualifizieren sei. Auch seien angesichts der Vorerlebnisse keine begünstigenden und schon gar keine besonders begünstigenden Faktoren anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich nur kurz in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, habe dort nicht gearbeitet und kein familiäres oder soziales Netzwerk. Vielmehr würden sich alle ihre Geschwister in der Schweiz befinden. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland eine adäquate Betreuung und medizinische Versorgung erhalten würde, die ihre gesundheitliche Verfassung berücksichtige. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, um damit die finanziellen Ressourcen für die angemessene medizinische Behandlung für sich und ihre Familie zu erarbeiten. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei von desolaten Verhältnissen geprägt gewesen. Sie habe in Griechenland keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung, zu benötigten Gesundheitsleistungen und zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration gehabt. Weiter sei bei ihrem Bruder eine kognitive Beeinträchtigung diagnostiziert worden, aufgrund welcher er im Alltag auf vollumfängliche Unterstützung der Beschwerdeführerin und der Mutter angewiesen sei. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Da ihrem Bruder der Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht zuzumuten und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, verstiesse der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch gegen Art. 8 EMRK. Würde die Beschwerdeführerin gemäss dem von der Vorinstanz beabsichtigten Vorgehen gemeinsam mit ihrem Bruder nach Griechenland überstellt, so ergäbe sich ihre besondere Vulnerabilität weiter aus den Betreuungspflichten gegenüber ihrem Bruder.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte an, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Diagnosen nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen seien. Mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen im Nichteintretensentscheid betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland erschliesse es sich nicht, weshalb die indizierte psychotherapeutische Behandlung nicht auch in Griechenland durchführbar sein solle. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in diversen Fällen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen solcher psychischen Beschwerden bestätigt. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Nach ihrer Rückkehr stehe es der Beschwerdeführerin frei, dort medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitliche Verfassung in Griechenland im Rahmen einer psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung stabilisieren werde. Die Tatsache, dass sie gemeinsam mit Familienmitgliedern nach Griechenland überstellt werde, dürfte sich zudem begünstigend auf ihre Genesung und die dortige Integration auswirken. Weiter seien ihre Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gegenüber ihrem Bruder nie in Frage gestellt worden. Die Wegweisung führe aber nicht zu einer Trennung. Es sei für das SEM nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, die sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz erbracht worden seien, nicht auch in Griechenland erbracht werden könnten. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aus den (...) in der Schweiz lebenden erwachsenen Geschwister nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass diese Geschwister im Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt worden seien, sei als geheilt zu betrachten.
5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin weitere Untersuchungen ausstünden, aber jedenfalls Anzeichen bestehen würden, dass seine Wegweisung nach Griechenland aufgrund seiner geistigen Behinderung unzumutbar sei. Da die Beschwerdeführerin neben ihrer Mutter die Hauptbezugsperson und für seine Betreuung zuständig sei, verletze eine Trennung Art. 8 EMRK. Da die Rückkehr des Bruders nach Griechenland jedoch als unzumutbar zu beurteilen sei, sei auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Seien im Falle des Sohnes dagegen weitere Abklärungen zu treffen, so habe dies auch im Falle der Beschwerdeführerin zu gelten. Darüber hinaus sei dem psychiatrischen Konsilium vom (...) zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine (...) und auf eine (...) bestehe. Zudem werde dort festgehalten, dass bei einer Ausweisung nach Griechenland eine Retraumatisierung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gefahr einer Retraumatisierung spreche dafür, dass ihr eine Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es stehe ein Termin zur Abklärung ihrer psychischen Beschwerden aus, weshalb das Ausmass ihrer Erkrankung noch unklar sei.
6.3 Die Beschwerdeführerin wurde während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach ärztlich untersucht und behandelt. Dabei wurde bei ihr eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert und die entsprechenden Arztberichte lagen der Vorinstanz vor (vgl. oben A.j). Gestützt auf die Aussage dieser Berichte und den Umstand, dass der Termin zur weiteren Abklärung der psychischen Beschwerden nicht zeitnah angesetzt wurde, schloss das SEM in antizipierter Beweiswürdigung, dass kein dringender Behandlungsbedarf bestehe und dass keine derart gravierenden Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen dürften. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mittlerweile liegen entsprechende Berichte vor, vermögen aber an der Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handelt und dass ihre psychischen Beschwerden auch in Griechenland behandelbar sind, nichts zu ändern (vgl. unten E. 9.2 und E. 9.6). Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - vollständig abgeklärt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E 3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrer Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammenfassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU - wie Griechenland einer ist - besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
9.2 Soweit die (...)-jährige Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei «besonders vulnerabel» im Sinne des Referenzurteils (dort E. 11.5.3), ist festzuhalten, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet (an [...] [DD (...)], an [...], an einer [...] [(...); Verdacht], an einer [...] [Verdacht] gemischt mit [...] sowie an [...]; vgl. act. SEM 1334279-26/3 und 1334279-29/4 sowie Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 4 und act. 14). Bei diesen Beschwerden handelt es sich - abgesehen von den psychischen Beschwerden - offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Krankheiten, aufgrund welcher bei der Beschwerdeführerin von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen ist. Auch ihre psychischen Beschwerden sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um die hohe Schwelle der besonderen Vulnerabilität zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.2.1 i.V.m E. 7.2), zumal die Beschwerdeführerin nie stationär behandelt werden musste und ausschliesslich ein freiwilliger stationärer Aufenthalt in Betracht gezogen wird (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14). Nachdem diverse Klinikzuweisungen scheiterten, kann nicht davon ausgegangen werden, ein solcher sei dringend angezeigt.
9.3 Weiter kann sich die Beschwerdeführerin, auch wenn sie ihre Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrem geistig beeinträchtigten Bruder bewältigt hat und sich diese Familienangehörigen auch in der Schweiz zusammen aufhalten, mithin eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vorliegt, der zusammen nach Griechenland überstellt wird, nicht auf eine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) stützen. Zwar leidet ihr Bruder an einer nicht näher bezeichneten (...) beziehungsweise einer unklaren (...), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose [...]), was dazu führt, dass er im Alltag auf Beaufsichtigung und eine gewisse Unterstützung durch die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Mutter angewiesen ist (so braucht er namentlich Hilfe beim Duschen, Anziehen und Einkaufen, kann aber selbstständig auf die Toilette gehen und essen; vgl. den koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheid ihres Bruders [D-4736/2024] E. 9.2). Es handelt sich aber nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt.
9.4 Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass sie im Familienverbund nach Griechenland überstellt wird. Das heisst, sie wird nicht nur ihre eigenen existenziellen Bedürfnisse abzudecken haben, sondern wird auch ihren Bruder (mit-)betreuen müssen. Sie wird dabei aber gleichzeitig von ihrer Mutter und ihrem Ehemann unterstützt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder auch in Zukunft gegenseitig unterstützen werden, wie sie es bereits in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz gemacht haben und zumal sie Entsprechendes ausdrücklich geäussert haben (vgl. ihre Beschwerde, S. 3 und S. 7, act. SEM 1334281-22 sowie Beschwerde ihres Ehemannes [Verfahren D-4726/2024], S. 8). Zwar leidet ihre Mutter selbst an gesundheitlichen Beschwerden, diese hindern sie aber nicht daran, namentlich zur Betreuung des Bruders wesentlich beizutragen. Auch ihr Ehemann leidet an gewissen gesundheitlichen Beschwerden, aber diese vermögen nichts daran zu ändern, dass er fähig und willig ist, den Familienverbund zu unterstützen (vgl. auch der koordiniert ergehende Beschwerdeentscheid ihres Bruders [D-4736/2024], E. 9.5).
9.5 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist - mit Berücksichtigung dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird.
So ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zudem sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben, zumal ihr unterstützungsbedürftiger Bruder eine zusätzliche Hürde darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie diese Hindernisse nicht (erneut) sollte überwinden können. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Verbund offensichtlich gelungen ist, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse sowie die Betreuung ihres Bruders abzudecken. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie während ihrer Zeit in Griechenland in einer existenziellen Notlage oder Gefahr, in eine solche zu geraten, befunden haben. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie - entgegen ihrer Vorbringen - in Griechenland zumindest zu finanziellen Mitteln, Medikamenten, ausreichend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisationen gekommen sind. So hatte die Mutter der Beschwerdeführerin in Griechenland (...) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Zudem ist ihr Bruder (...) und sie selbst hat zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (...) Kilogramm zugenommen (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland kaum Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin respektive dem Familienverbund bei einer Rückkehr nach Griechenland gelingt, dort erneut für sich zu sorgen und sich - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen sowie nebenher die Aufsicht des Sohnes der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Sollten ihr nach einer Rückkehr Leistungen wie namentlich der Zugang zu Sozialhilfe, Unterkunft und medizinischer Versorgung verwehrt werden, kann sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). Hierzu ist auch festzuhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafürspricht, dass sie über bedeutende Ressourcen verfügen, um - auch ohne Sprachkenntnisse - ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte ihr Ehemann Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden, wie es ihm bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland im Schwarzarbeitsmarkt gelungen ist. Damit könnte er die Familie zusätzlich unterstützen (vgl. auch den koordiniert ergehende Beschwerdeentscheid ihres Ehemannes [D-4726/2024]). Zudem sei auch erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst im erwerbsfähigen Alter befindet. Zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwerden nach der Psychotherapie stabilisiert haben, kann auch sie einer Arbeit in Griechenland nachgehen. Die Betreuung ihres Bruders sollte ihr dabei ebenfalls nicht im Weg stehen, zumal sie diese - wie bereits seit seiner Geburt - mit ihrer Mutter teilt.
9.6
9.6.1 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
9.6.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor (vgl. auch oben E. 9.2). Zwar wird die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten aktuell wegen ihrer psychischen Beschwerden ambulant therapeutisch und medikamentös behandelt, um ihre Traumata zu überwinden. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Griechenland möglich sein sollte. Ihre Traumata seien gemäss eigenen Angaben auf Erlebtes in Afghanistan und in der Türkei sowie während der Schifffahrt nach Griechenland zurückzuführen. Sie wird folglich nicht in ein Land zurückkehren, wo sie traumatisiert worden ist. In Griechenland bestehen diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten, so dass sie ihre Behandlungen dort weiterführen kann (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.6). Wie bereits erwähnt, hat sie zu diesen aufgrund ihres Schutzstatus auch Zugang und verfügt sie über die nötigen Ressourcen, diesen Zugang wahrzunehmen.
9.6.3 Ferner steht die Suizidalität, von welcher sie sich gemäss psychotherapeutischem Bericht vom (...) aktuell distanziere, einer Überstellung nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-7326/2024 vom 12. Februar 2025 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7).
9.7 Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnhaften Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, da diese nicht zu ihrer Kernfamilie gehören und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird oder vorliegt (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Es sei zudem erwähnt, dass die koordiniert behandelte Beschwerde ihres Bruders (Verfahren D-4736/2024) gleichzeitig mit diesem Entscheid vollständig abgewiesen und er mit ihr zusammen nach Griechenland überstellt wird, weshalb ihre Vorbringen, ihr Bruder sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen respektive eventualiter sei seine Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch sie - gestützt auf die nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung - vorläufig aufzunehmen sei respektive auch ihre Sache zurückzuweisen sei, nicht zu überzeugen vermögen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik ist nicht weiter einzugehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
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