Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.08.2025Publikationsdatum: 10.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4788/2025
Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Kolumbien - am 6. Mai 2025 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen wurden,
dass sie am 12. Mai 2025 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten und am 13. Mai 2025 ihre Personalienaufnahme (PA) stattfand,
dass das SEM diverse medizinische Unterlagen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten nahm,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien seit dem Jahr 2020 und bis zu ihrer Ausreise in E._______ immer wieder von einer bewaffneten Gruppe unter Anwendung von Gewalt und Drohungen zur Zusammenarbeit gezwungen worden,
dass der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch Anzeige bei der Polizei erstattetet habe, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe,
dass sie zeitweise in anderen Regionen des Landes Schutz gesucht hätten, sie nach der Rückkehr nach E._______ aber von Neuem zur Zusammenarbeit gezwungen worden seien,
dass sie schliesslich, um dieser Gruppierung zu entkommen, im September oder Oktober 2024 endgültig nach F._______ gezogen seien,
dass sie in F._______ telefonisch bedroht und als militärisches Ziel erklärt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden deshalb am (...) 2025 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in F._______ erstattet hätten und ihnen eine Rückmeldung zugesichert worden sei, sie diese jedoch nicht erhalten hätten und dieser Umstand sie dazu bewogen habe, am (...) 2025 das Land zu verlassen,
dass ihnen am 18. Juni 2025 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht wurde, zu welchem sie am folgenden Tag über ihre damalige Rechtsvertreterin Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gleichentags ihr Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 1. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter sei zu ihren Gunsten wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. IV) sowie die aufschiebende Wirkung beantragten,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Juli 2025 fristgerecht geleistet wurde,
dass am (...) August 2025 die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt gekommen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die am (...) August 2025 geborene Tochter in das vorliegende Verfahren aufgenommen wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass vom Gericht insbesondere festgestellt wird, die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden über die angeblich erhaltenen Besuche und Drohungen der FARC-Dissidenten «G._______» würden gegebenenfalls auf eine Bedrohungslage lediglich in der Kleinstadt E._______ schliessen lassen und damit in einem örtlich eng begrenzten Umfeld stattfinden,
dass den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten ist, sie hätten sich der vorgebrachten Bedrohungslage in E._______ erfolgreich durch einen Umzug nach F._______ entziehen können, zumal sie dort - bis auf telefonische Drohungen - unbehelligt geblieben sind,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Agglomeration F._______, in dem Ort H._______ (...) eine Wohnung besitzt, seine Mutter in I._______ (...) wohnt und der Rest seiner Familie in der Stadt F._______ lebt,
dass mit Blick darauf in entscheidrelevanter Hinsicht festgestellt werden kann, es hätten den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Heimat gleich mehrere innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung gestanden und diese stehen ihnen auch heute noch zur Verfügung, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind,
dass das mit der Beschwerde eingebrachte Vorbringen über eine angeblich landesweit bestehende Verfolgungssituation nicht überzeugen kann, da es in den Akten offensichtlich keine Stütze findet,
dass das Vorbringen über eine angeblich landesweit bestehende Verfolgungssituation im Weiteren auch deshalb als unbegründet zu erkennen ist, weil die Beschwerdeführenden entgegen den Beschwerdevorbringen unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lassen, welches das Vorbringen plausibilisieren könnte,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen würde, welcher sich die Beschwerdeführenden nicht bereits durch eine für sie durchaus zumutbare Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimatstaates (i.S.v. BGVE 2011/51 E. 8.5) entziehen könnten,
dass überdies trotz Berücksichtigung der Argumentation in der Beschwerde zu Mängeln im Polizei- und Justizwesen in Kolumbien grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann angesichts der bestehenden Aufenthaltsalternative und Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass für das Gericht angesichts der Erwägungen und aufgrund der Berufserfahrung der Beschwerdeführenden und zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten auch keine Gründe ersichtlich sind, aus welchen sich ein Wegweisungsvollzugshindernis ergeben würde,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden mit zwei Kindern zurückkehren, von denen das eine noch ein Säugling ist,
dass sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, es bestünden gesundheitliche Probleme bei dem Säugling oder der Beschwerdeführerin,
dass im Übrigen Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2),
dass auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht,
dass der kürzlichen Geburt vom SEM mit einer angemessenen Ausreisefrist genügend Rechnung getragen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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