Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024.
Entscheiddatum: 10.02.2025Publikationsdatum: 18.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4811/2024
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2003 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) 2006 geboren und mithin minderjährig zu sein.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 1. August 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.
C.
C.a Am 8. Mai 2024 fand - im Beisein der Rechtsvertreterin respektive Vertrauensperson des Beschwerdeführers - die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Geburtsdatum, seinem Reiseweg und allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt wurde. Er bestätigte dabei sein angegebenes Geburtsdatum und brachte im Wesentlichen vor, er kenne dieses schon immer, weil er jeweils seinen Geburtstag gefeiert habe und zudem beim Sportverein - er sei mit etwa zehn Jahren beim (...) (...) geworden - sein Geburtsdatum habe angeben müssen. Von Griechenland aus sei er weiter in die Schweiz gereist, weil er in Griechenland sehr viele Probleme gehabt habe. So sei er nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden. Zudem habe er kein gutes Essen und keine Schulbildung erhalten. Ernsthafte Krankheiten oder Probleme habe er keine. Er habe aber aufgrund von in Afghanistan miterlebten Explosionen und Attentaten Albträume, die ihm den Schlaf rauben würden. Immer wenn er aufwache, fühle er sich gelähmt und könne sich kaum bewegen. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen.
C.b Anlässlich der EB UMA teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich aufgrund von bleibenden Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter vorbehalte, eine medizinische Altersabklärung zu veranlassen.
C.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM während der EB UMA eine Fotografie seiner Tazkera und zwei Fotografien, die ihn bei einer Siegerehrung in seinem Sportverein in Afghanistan zeigen würden, zu den Akten.
D.
D.a Am 14. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D.b Am 22. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass der in Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger registrierte Beschwerdeführer am (...) 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
E.
Das SEM veranlasste im Anschluss an die EB UMA eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des (...), welches zum Schluss kam, dass sich beim Beschwerdeführer in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergebe, weshalb das angegebene Geburtsdatum (17 Jahre und [...] Monate) nicht zutreffen könne.
F.
F.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 11. Juni 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertreterin - (erneut) zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
F.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe ab November oder Dezember 2023 bis zu seiner Ausreise aus Griechenland am 5. April 2024 in einer durch eine Hilfsorganisation bereitgestellten Zweizimmerwohnung in B._______ - zusammen mit drei anderen Personen - gewohnt. Von der Hilfsorganisation habe er auch Geld zum Kauf von Essen bekommen, welches allerdings nur für eine Mahlzeit pro Tag gereicht habe; einen Teil davon habe er für sein Training ausgegeben. Er hätte nur bis zur Volljährigkeit in der Wohnung bleiben können. Bei Erreichen der Volljährigkeit müsse man sich selbständig um eine Unterkunft kümmern und auch die Geldzahlungen würden eingestellt. Zwei seiner Freunde, die auch in einer solchen Unterkunft gelebt hätten, seien nach Erreichen der Volljährigkeit auf der Strasse gelandet. In Griechenland habe er für zehn Tage eine normale staatliche Schule besucht, aber wegen fehlender Sprachkenntnisse nichts verstanden. Deswegen sei er auch mehrmals aus der Klasse rausgeschmissen worden. Ihm sei kein Griechisch-Sprachkurs angeboten worden und er habe auch keine solchen Angebote gesehen, wobei er ohnehin nicht habe dort bleiben wollen. Er habe sich (trotzdem) um eine Arbeit bemüht. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er aber nichts erhalten. Sein Ziel sei eigentlich gewesen, eine Ausbildung zu machen oder einen Beruf zu erlernen.
Er wolle nicht nach Griechenland zurück. Er sei dort von der Bevölkerung, dem Staat und einer Mafia-Schlepperbande belästigt worden. Viele Flüchtlinge würden ankommen und es gebe immer wieder unbegründete Personenkontrollen. Trotz Vorhandenseins von Papieren sei er mehrmals von der Polizei festgenommen und lange festgehalten worden. Auch die Arbeitsumstände seien in Griechenland schwierig. Er habe die professionellen Sportaktivitäten nicht weiterführen können. Die Weiterbildung sei auch schwierig gewesen und der Zugang zu den Behörden sei sehr mühsam. Er habe sich drei Wochen vergeblich darum bemüht, eine Gesundheitsbescheinigung zu erhalten. Auch habe es keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung gegeben.
Wenn die Schlepper neuen Flüchtlinge gebracht hätten, hätten sie von den Anwesenden - auch ihm - Mithilfe verlangt. Wenn man diese Mithilfe abgelehnt habe, sei man geschlagen worden. Habe man zugesagt oder das gemacht, was die Schlepper gewollt hätten, habe man Probleme mit den Behörden bekommen und man wäre ebenfalls als Schlepper qualifiziert worden. Er habe diese Problematik bei der Polizei gemeldet, aber die Polizei habe die Schlepper nicht finden und für ihn nichts machen können.
Gesundheitlich gehe es ihm gut. Seit er in der Schweiz sei und wieder Sport machen könne, seien seine Schlafstörungen und Albträume weniger geworden. Er nehme aber immer noch Schlafmedikamente. Die Angst und die Befürchtung, nach Griechenland weggewiesen zu werden, bleibe. Da er bald achtzehn Jahre alt werde, werde er in Griechenland auf der Strasse stehen, ohne Anschluss. Das bereite ihm sehr viele Sorgen. Er wolle in die Schule gehen und auch sein Training fortsetzen. Das habe er in Griechenland nicht machen können. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen.
F.c Anlässlich des persönlichen Gesprächs reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels eines Freundes zu den Akten, zu welchem er transferiert werden wolle. Dieser könne ihm hier behilflich sein und habe ihn bereits in einige Sportclubs gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersabklärung ein. Er äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 2. Juli 2024.
H. Gemäss in den Akten liegenden Dokumenten hatte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 wegen seiner Schlafprobleme sowie wegen Stress, vieler Gedanken und Angstzuständen einen Arzttermin. Von Dr. med. C._______ wurden eine "Insomnie mit Durchschlafstörungen und Albträumen sehr wahrscheinlich im Rahmen einer posttraumatischen Störung", ein Verdacht auf Hypercortisolismus sowie - als Nebendiagnose - (...) ([...]) diagnostiziert und mehrere Medikamente (Quetiapin, Redormin und Trittico) verschrieben.
I. Am 15. Juli 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. Dies teilte es der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom gleichen Tag mit.
J. Ebenfalls am 15. Juli 2024 teilte das SEM den griechischen Behörden - unter Zustellung des Altersgutachtens vom 22. Mai 2024 - mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als volljährige Person betrachtet werde.
K. Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 übermittelte Medic-Help der Vorinstanz - auf entsprechende E-Mailanfrage hin - das medizinische Verlaufsblatt betreffend den Beschwerdeführer, welchem zu entnehmen ist, dass er sich mehrmals wegen Schlafproblemen respektive psychischen Beschwerden sowie zwei Mal wegen Kopfschmerzen (und [sonstigen] Erkältungssymptomen) an Medic-Help gewandt hatte. Ausserdem teilte Medic-Help der Vorinstanz mit, dass am 23. Juli 2024 eine Nachkontrolle bei Dr. med. C._______ stattfinde.
L. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
M.
M.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 - am darauffolgenden Tag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003.
M.b Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit in Anbetracht insbesondere des Resultats der durchgeführten Altersabklärung sowie mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht habe glaubhaft machen können und sie - entgegen der in der Stellungnahme vom 22. Juli 2024 vertretenen Ansicht - nicht verpflichtet sei, ein angeblich in Griechenland erstelltes Altersgutachten einzufordern. Den Wegweisungsvollzug erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei wies sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) - berufen könne. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
N. Am 24. Juli 2024 gingen beim SEM ein Unterstützungsschreiben der (...) betreffend den Beschwerdeführer und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ zur Nachkontrolle vom 23. Juli 2024 ein. Aus letzterem ergibt sich, dass die verordnete Medikation grundsätzlich gut wirke, jedoch die Trittico-Dosis erhöht werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer neu auftretende Schmerzen im Bereich der Mittellinie unterhalb des Nabels bei Anstrengung erwähnt.
O.
O.a Gegen die vorgenannte Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern und seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Erstellung eines neuen Altersgutachtens, in welchem die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt würden, zu veranlassen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Wegweisung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei das SEM im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) 2006 zu erfassen.
O.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit auf seine Aussagen, die schlüssig seien, sowie die eingereichten Beweismittel und (mithin) seine Registrierung als unbegleiteter Minderjähriger in Griechenland hin. Dem vorliegenden Altersgutachten komme sodann - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - nur ein begrenzter Beweiswert zu, zumal darin nicht berücksichtigt worden sei, dass er seit seiner Kindheit professionell (...) trainiert habe, was einen erheblichen Einfluss auf das körperliche Wachstum haben könne. So ergebe sich aus den der Beschwerde beiliegenden Internetquellen, dass entsprechende Belastungen das Wachstum der Knochen stimulieren könnten. Das SEM habe diesbezüglich respektive durch die unzureichende Berücksichtigung des in Griechenland registrierten Geburtsdatums und das Versäumnis, die dort durchgeführte Altersabklärung anzufordern, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt.
Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe sodann eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Dabei sei von gravierender Bedeutung, dass er im (...) 2024 volljährig werde, womit er keine staatliche Unterstützung mehr erhalten werde. Seine diesbezüglichen Erzählungen würden mit anerkannten Berichten über die Situation in Griechenland übereinstimmen. Es sei für ihn aufgrund nicht vorhandener Integrationsmassnahmen in Griechenland respektive mangels Sprachkenntnisse als praktisch unmöglich zu erachten, (zeitnah) auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund der faktischen Verweigerung der Ansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie ein Leben in Obdachlosigkeit führen müsste, welche er weder durch Eigeninitiative noch mit Hilfe von Hilfsorganisationen abwenden könne. Er verfüge sodann über keine Sozialversicherungsnummer, weshalb seine Befürchtung, in Griechenland keine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten, berechtigt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das ihm vor seiner Ausreise aus Griechenland zur Verfügung gestellte Haus in einem schlechten Zustand gewesen sei, er oftmals keinen Strom gehabt habe und es auch erhebliche Mängel in der Ausstattung gegeben habe. Eine Möglichkeit, sich darüber zu beschweren oder dagegen Abhilfe zu schaffen, habe es nicht gegeben. Schliesslich sei zu beachten, dass er seit Mitte Mai 2024 regelmässig bei der (...) trainiere. Im Sportverein in Griechenland sei er nicht gut aufgenommen und ausgegrenzt worden. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
P. Mit Verfügung vom 9. August 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Wegweisung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, werde nicht eingetreten. Das superprovisorische Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Datenänderung im ZEMIS wies sie ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Q. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 16. August 2024 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest.
R. Mit Eingabe vom 10. September 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 27. August 2024 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Er reichte dabei drei (weitere) Studien, welche den Einfluss sportlicher Aktivitäten auf die Knochenentwicklung belegen würden, zu den Akten.
Vorab ist festzuhalten, dass für das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums beziehungsweise die diesbezüglichen Rückweisungsanträge aus prozessökonomischen Gründen ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-8249/2024 eröffnet wurde (vgl. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG). Im vorliegenden Urteil wird somit nur über die den Wegweisungsvollzug nach Griechenland betreffenden Rechtsbegehren entschieden.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem bereits in der Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 behandelten Vorbehalt (vgl. Bst. P. vorstehend) - einzutreten.
Zwar wurde mit der Beschwerde die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2024 beantragt. Angesichts der weiteren - von der zugewiesenen Rechtsvertretung gestellten - Rechtsbegehren und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug und die ZEMIS-Eintragung richtet. Dies wurde bereits in der Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 festgehalten und ist in der Folge seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juli 2024 sind mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Bst. P. vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-171/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht zum vornherein aussichtslos bezeichnete Beschwerde - wie vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Altersangabe mittlerweile volljährig ist - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
6.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten (damaligen) Minderjährigkeit eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, ist festzuhalten, dass er - selbst bei Wahrunterstellung seiner Altersangabe - mittlerweile volljährig ist. Der diesbezügliche Sachverhalt ist mithin im jetzigen Zeitpunkt ohne Weiteres als erstellt zu erachten und es besteht kein Anlass, das angeblich in Griechenland durchgeführte Altersgutachten einzuholen oder eine erneute Altersabklärung in der Schweiz - mit dem Hinweis auf die behauptete sportliche Tätigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Kindheit - in Auftrag zu geben.
6.3 Sodann liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie insbesondere auch auf die griechischen Dokumente des Beschwerdeführers eingegangen und hat ihn nach ausführlichen Erwägungen als volljährig eingestuft, weshalb sie sich - entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde - bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auch nicht mit dem Kindeswohl auseinandersetzen musste.
6.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen - zumindest im heutigen Zeitpunkt - als unbegründet. Die (Sub)eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung sind abzuweisen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Griechenland, das ihn als Flüchtling anerkannt habe, ihm als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene sowie die von ihm angerufenen Quellen vermögen an der - sich auch auf das erwähnte Referenzurteil abstützenden - Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
7.3.2
7.3.2.1 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung seiner Altersangabe - (mittlerweile) volljährig und gilt mithin unter diesem Aspekt nicht (mehr) als äusserst vulnerable Person, bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den sicheren Drittstaat Griechenland nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände bejaht werden kann. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums und den diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene erübrigt sich daher.
Sodann handelt es sich bei seinen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (insb. "Insomnie mit Durchschlafstörungen und Albträumen sehr wahrscheinlich im Rahmen einer posttraumatischen Störung", [...], Schmerzen im Bereich der Mittellinie unterhalb des Nabels und evtl. Hypercortisolismus; vgl. Bstn. C.a, F.b, H., K. und N. vorstehend) aufgrund der Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihm von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Demnach gilt in seinem Fall die Legalvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
7.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihm zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5740/2024 vom 18. September 2024 E. 5.3.3). Daran vermögen seine unsubstanziierten Vorbringen zu seiner persönlichen Situation sowie seine Vorbringen hinsichtlich der generellen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sodann vermag insbesondere auch die Anwesenheit eines Freundes in der Schweiz sowie die hiesigen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu führen. Sollte der Beschwerdeführer in Griechenland schliesslich Angriffe von Drittpersonen befürchten, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.).
7.3.3 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der subsubeventualiter gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung bei den griechischen Behörden einzuholen, um eine nahtlose Rückübernahme, eine adäquate Unterkunft, Verpflegung und Zugang zur medizinischen Versorgung sicherzustellen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 9. August 2024 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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