Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 11.09.2024Publikationsdatum: 25.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4813/2024
Urteil vom 11. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. November 2022 zur Identität, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen und am 24. August 2023 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, die Regierung würde seine Familie verfolgen, da sein Vater politisch aktiv gewesen sei, im Jahr 2016 sei er einmal von der Polizei mitgenommen, dem Staatsanwalt vorgeführt und mangels Beweisen wieder freigelassen worden, er sei seit seiner Kindheit PKK-Anhänger und habe mit seinem Cousin, der als Spitzel für die Regierung tätig gewesen sei, Lebensmittel an PKK-Leute übergeben, weshalb er befürchte, wegen Unterstützung der PKK bestraft zu werden, im Juli 2022 habe die Polizei ihm angeboten, als Spitzel für die Regierung tätig zu werden und der erwähnte Cousin sei inhaftiert und im August (...) im Iran vom Geheimdienst der türkischen Behörden getötet worden,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. August 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 3. Juli 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. September 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. September 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte und der entsprechende Rückweisungsantrag in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche im Wesentlichen die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte, da es sowohl im Zusammenhang mit seiner Ablehnung eines Spitzelangebots als auch im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement oder dem seiner Familienmitglieder an einer ernsthaften Bedrohungsintensität mangeln würde, und im Übrigen die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK unsubstantiiert und nicht glaubhaft seien, und keine Hinweise darauf vorlägen, dessen Cousin hätte ihn bei den Behörden angeschwärzt oder die Behörden wüssten über die angeblich von ihm auf Instagram geteilten Inhalte,
dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass er nämlich im Wesentlichen seine Ausführungen in der Befragung zu seinen Asylgründen wiederholt und vorbringt, sein Leben in der Türkei als Kurde sei seit seiner Geburt unfair, da Kurden systematisch von der türkischen Regierung unterdrückt und diskriminiert würden, er wegen seines politisch aktiven Vaters negativ markiert sei, er als politisch Aktiver und PKK-Anhänger bei den türkischen Behörden nicht gern gesehen sei, einmal von der Polizei mitgenommen und der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden sei, der Staat in seine Entlassung von der letzten Arbeitsstelle wohl involviert gewesen sei, er wie sein Cousin als verantwortlich für den Tod von PKK-Mitgliedern gemacht und von der PKK getötet werden könnte,
dass diese Vorbringen weder geeignet sind, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen, noch die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der PKK glaubhaft zu machen,
dass hierbei insbesondere auf seine Vorbringen während der Anhörung zu den Asylgründen zu verweisen ist, wonach er von der Polizei nie verfolgt oder zu Hause aufgesucht worden sei, auch nicht, als er das Angebot, als Spitzel zu arbeiten, abgelehnt habe, ihm insbesondere seit 2016 nichts passiert, er seit zirka 2017 politisch nicht mehr aktiv gewesen sowie legal mit seinem Pass ausgereist sei und mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in B._______ gelebt und gearbeitet habe, ohne irgendwelche Behelligungen gewärtigen zu müssen,
dass die mit der Beschwerde eingereichten zwei Fotos, welche ihn und seinen Cousin sowie einen grasbewachsenen Hügel mit zwei Hunden zeigen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass das SEM sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand: