Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025.
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4830/2025
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, am 15. Januar 2024 zu seiner Person und zum Reiseweg, am 2. Februar 2024 zu einer möglichen Zuständigkeit eines europäischen Drittstaates, am 14. März 2024 zu seinen Asylgründen und - nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren - am 5. August 2024 ergänzend angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, nachdem er von 2005 bis 2008 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, im Jahr 2008 nach Indien gegangen und im Jahr 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er ein Jahr inhaftiert worden, ohne aber dass seine LTTE-Mitgliedschaft entdeckt worden sei, weshalb er auf Bürgschaft seines Onkels freigekommen sei und an keinem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe,
dass Personen des Geheimdienstes in Zivil anfangs des Jahres 2015 nach dem Mord an einem bekannten Sozialaktivisten, welcher auch den Verein für Hilfsgüter beliefert habe, dem er sich angeschlossen habe, ihn bei seinen Eltern in B._______ aufgesucht, mitgenommen, misshandelt und anschliessend ungefähr vierzehn Tage festgehalten und ihm vorgeworfen hätten, er wolle die LTTE wieder aufbauen, er aber auf Bestechung wieder freigekommen sei,
dass er anfangs des Jahres 2016 zu seiner Tochter und seiner Frau in deren Elternhaus in C._______ gezogen sei, wo sich der Geheimdienst viermal nach ihm erkundigt und ihn einmal zur Personalienaufnahme mitgenommen habe,
dass er aus Angst vor weiteren Problemen im Jahr 2018 wieder zu seinen Eltern nach B._______ gezogen sei, wo seine Tante im (...) 2020 wegen eines verschwundenen Cousins von ihm eine der landesweiten Demonstrationen organisiert habe, an der er mit 100 bis 200 weiteren Personen teilgenommen habe und vom Geheimdienst fotografiert worden sei,
dass ein Kollege vier Tage später verhaftet und in dieser Zeit viele Tamilen umgebracht worden seien, weshalb ihn seine Mutter zu einem Onkel in D._______ geschickt habe,
dass der Geheimdienst seine Mutter danach ungefähr dreimal beziehungsweise einmal aufgesucht und sich nach ihm erkundigt habe,
dass seine Mutter ungefähr ein Jahr nach der Demonstration gegen seinen Willen seine Ausreise organisiert habe, er im Februar 2022 nach Dubai und im Mai 2022 mit einem Schengen-Visum nach Schweden, weiter für acht Monate in ein anderes ihm unbekanntes Land, dann für ein Jahr nach Frankreich, wo es ihm aber nicht gefallen habe, und von dort zweimal in die Schweiz gereist sei und hier schliesslich um Asyl ersucht habe, weil zwei seiner Geschwister hier leben würden,
dass der Dorfvorsteher ungefähr im (...) 2024 bei seiner Mutter nach ihm gefragt und gesagt habe, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was aber nicht zutreffe,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2025 - eröffnet am 3. Juni 2025 - im Rahmen des erweiterten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Juli 2025 aufforderte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Juli 2025 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und nicht von der Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass auf die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde angesichts nachfolgender Erwägungen nicht einzugehen ist,
dass es sich bei den Festnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 und 2015 um weitzurückliegende Ereignisse handelt, weIche aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität nicht als fluchtauslösend gelten können, zumal der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei und noch viele Jahre in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass es zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen gekommen wäre,
dass es sich bei der Mitnahme des Beschwerdeführers ins Camp zur Personalienaufnahme im Jahr 2016 nicht um intensive Verfolgungsmassnahmen, sondern gemäss seinen Aussagen vielmehr um routinemässige Kontrollen oder eine Art Schikane gehandelt hat, zumal er danach wieder habe gehen dürfen, und es in den Jahren 2018 bis Ende 2020 offenbar zu keinen Vorfällen gekommen sei,
dass auch die Mitnahme eines Freundes nach den Demonstrationen im Jahr 2020 und die Ermordung von zirka vierzig jungen Tamilen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung gegen ihn schliessen lässt, zumal es nach der Demonstration zu keinen Vorfällen ihn betreffend gekommen sei und er sich eineinhalb Jahre unbehelligt bei seinem Onkel in D._______ habe aufhalten können,
dass dem in der Beschwerde lediglich entgegengehalten wird, es sei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Umstände vorzunehmen und dabei zwingend Mitte der 2000er-Jahre zu beginnen, was das SEM aber gemäss obigen Erwägungen ja gerade gemacht hat,
dass das SEM dabei zu Recht von einem unbehelligten Aufenthalt in Sri Lanka nach der Haft ausging, und einzelne Hausbesuche (von Durchsuchungen sprach der Beschwerdeführer nicht) und das allfällige Fotografieren an einer Demonstration daran entgegen der Ansicht in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde weiter vorgebracht als ehemaliges LTTE-Mitglied nie eine Rehabilitation durchlaufen habe, eher als Hinweis zu werten ist, dass seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse besteht und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich zwischenzeitlich etwas daran geändert hätte,
dass das Vorbringen, wonach er mit Vorwürfen konfrontiert worden sei, er wolle den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen, angesichts des sonst geltend gemachten Profils, lediglich eine wenig überzeugende Behauptung des Beschwerdeführers ist,
dass auch der Umstand, dass nach der Demonstration im Jahr 2020, lediglich bei seiner Mutter und allenfalls in der Umgebung nach ihm gefragt worden sei und keine weiteren Suchaktionen entweder bei seiner Frau oder anderen Verwandten gemacht wurden, wiederum vielmehr als Hinweis zu werten ist, dass die Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihm haben,
dass das SEM weiter zu Recht festgestellt hat, eine Befragung am Flughafen bei der Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen und den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen, zumal er bis Januar 2022 - also nach Kriegsende noch dreizehn Jahre - in Sri Lanka gelebt habe,
dass der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die konkreten Verfolgungsfaktoren (dreijährige LTTE-Mitgliedschaft und Verhaftungen) sowie der mehrjährige Auslandaufenthalt auch angesichts obiger Erwägungen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass sich die Beschwerde ansonsten in weiten Teilen in einer Wiederholung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie in Hinweisen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka erschöpft, aus der nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Europa nicht umgehend ein Asylgesuch stellte, sondern acht Monate in einen ihm unbekannten Land, dann ein Jahr in Frankreich, gelebt, wo es ihm nicht gefallen habe, und zweimal in die Schweiz gereist sei, ebenfalls dagegenspricht, dass er sich selber in Gefahr wähnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, und der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, mit Schulabschluss, breiter Berufserfahrung und finanziell guter Situation bei der Ausreise sowie einem Beziehungsnetz und einer Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern,
dass der Hinweis in der Beschwerde, er habe schon vor seiner Ausreise oft umziehen müssen, seine Frau habe ihn verlassen, weshalb er nun Unterhalt zahlen müsse, und viele seiner Verwandten, Bekannten und Freunden seien weg, sowie das fortgeschrittene Alter seiner Eltern und die allgemeine Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass sich der Beschwerdeführer habe verstecken müssen und nicht arbeiten könne, vermag angesichts obiger Erwägungen ebenfalls nicht zu überzeugen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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