Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 21.07.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4902/2023
Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B. Er wurde am 30. August 2022 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 4. Januar 2023 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, begründete sein Asylgesuch damit, er sei sechs Monate nachdem er im Jahre 2010 die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden habe, zu 13 Jahren Haft verurteilt worden wegen «Aktivitäten für eine bewaffnete Organisation, ohne deren Mitglied zu sein». Er sei von 2011 bis 2014 inhaftiert gewesen und habe insbesondere in der Anfangszeit Misshandlungen erfahren. Nach einer Justizreform im Jahre 2014 sei er auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
Nach der Haftentlassung habe er sein Studium wieder aufgenommen, aufgrund seiner Ethnie aber verschiedene Schikanen erfahren. Einer seiner Cousins, der Guerilla-Kämpfer gewesen sei, sei Mitte 2015 umgekommen. Bei dessen Beerdigung seien Polizisten anwesend gewesen, die ihn (Beschwerdeführer) und andere Familienangehörige als Terroristen bezeichnet und gesagt hätten, sie würden auf dieselbe Weise enden. Als er im Jahre 2016 eine Hochzeit eines Freundes besucht habe, sei er unterwegs an verschiedenen Kontrollposten von der Polizei belästigt und beschimpft sowie für mehrere Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten und verhört worden. Er habe mehrmals solche Schikanen erlebt. 2017 sei er im Rahmen des behördlichen Notstandsdekrets aus seinem Beruf als Gemeindemitarbeiter in B._______ entlassen worden. Im Jahre 2019 habe er verkürzten Militärdienst geleistet, wo er ebenfalls Schikanen erlebt habe.
Im Jahre 2020 habe er beim Verfassungsgericht erwirkt, dass einige frühere Anklagepunkte aufgehoben worden seien, wodurch das Verfahren von 2011 abgeschlossen gewesen sei. Allerdings habe das Gericht für schwere Straftaten am (...) 2021 in Aufhebung des Urteils von 2020 aufgrund eines Formfehlers den ursprünglichen Tatvorwurf in den Vorwurf «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» umgewandelt. Aufgrund der Erlebnisse habe er beschlossen, nach Istanbul zu gehen, wo er in einer (...) gearbeitet habe. Dort sei er von Polizisten angesprochen worden, die ihm gesagt hätten, dass sie viel über ihn wissen und eines Tages mit ihm abrechnen würden. Einer seiner Kunden habe ihm angeboten, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, was er jedoch ausgeschlagen habe. Da er sich der Ernsthaftigkeit der Lage bewusst geworden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
C. Am 12. Januar 2023 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]).
D. Mit Verfügung vom 14. August 2023 (Eröffnung am 15. August 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren abgeschlossen sei und derzeit keine neuen Verfahren hängig seien. Es komme zwar vor, dass ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen auch nach ihrer Entlassung mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert seien. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere der Grund und der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung des aktuellen politischen Engagements der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die vom Beschwerdeführer erlebten Schikanen würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Darüber hinaus würden keine besonderen Umstände vorliegen, die eine entsprechende Furcht rechtfertigen könnten. So habe er beispielsweise keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Ausreise sei er weder behördlich gesucht worden noch sei ein Strafverfahren hängig gewesen. Schliesslich habe er die Türkei problemlos auf legalem Weg mit einem Reisepass über den Flughafen Istanbul verlassen.
Es sei zwar möglich, dass die Behörden tatsächlich versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben. Seine Ablehnung habe jedoch, soweit ersichtlich, keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen.
E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-vertretung vom 13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts, Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei entsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Beistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In formeller Hinsicht wurde eingewendet, dem Beschwerdeführer sei in der Anhörung in Aussicht gestellt worden, dass er ergänzend angehört werde. Zudem habe er seine Fluchtgründe bisher erst zusammengefasst darlegen können und gewisse Bereiche habe das SEM nicht vertieft abgeklärt. So seien beispielsweise keine Fragen zu allfälligen früheren und aktuellen politischen Engagements des Beschwerdeführers wie auch seines familiären Umfelds gestellt worden. Etwaige Wegweisungsvollzugshindernisse seien gar nicht erfragt worden. Das SEM habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Sache müsse für weitere Abklärungen und eine erneute Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass das damalige Strafverfahren im Jahre 2020 zwar kurzzeitig aus dem Strafregister gelöscht worden sei. Das entsprechende Zusatzurteil sei jedoch aufgehoben worden und der strafrechtliche Vorwurf laute neu auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden. Im (...) 2023 sei der Beschwerdeführer von seinem türkischen Anwalt darauf hingewiesen worden, dass ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (Soru turma-Nr. [...]). Die Akten würden jedoch der Geheimhaltung unterliegen und eine Beschwerde gegen den Geheimhaltebeschluss sei erfolglos geblieben.
Das SEM führe zwar aus, dass ehemalige Strafgefangene unter gewissen Kriterien erhebliche Nachteile erleiden könnten, ziehe entlang dieser Kriterien jedoch kaum nachvollziehbare Schlüsse. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden sei, von welchen er bisher lediglich drei verbüsst habe, bevor er auf Bewährung entlassen worden sei. In der Folge habe er sich regelmässig bei den Behörden zur Unterschrift melden müssen. Diese Vorstrafe stelle einen wesentlichen Faktor für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgungsgefahr dar. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie, die sich bereits seit Generationen für die Rechte der kurdischen Bevölkerung einsetze. Sein Onkel sei in den 90er Jahren verhaftet worden und ein Cousin und eine Cousine hätten sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) angeschlossen und seien im Kampf gefallen. In seiner Kernfamilie habe sich sein Bruder politisch engagiert. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zur Studienzeit in verschiedenen Vereinen politisch betätigt, wofür er verurteilt worden sei. Auch nachdem er auf Bewährung entlassen worden sei, habe er an sogenannten «Freundschaftssitzungen» öffentliche Reden gehalten, in denen er die kurdische Bevölkerung motiviert habe, gegen die Unterdrückung zu kämpfen. Zudem habe er einen Twitter-Account unterhalten, wo er sich mit über 1'200 Posts kritisch über die Regierung geäussert habe. Aufgrund dieser Umstände befinde sich der Beschwerdeführer klar auf dem Radar der Behörden. So sei er regelmässig kontrolliert, geschlagen und behelligt worden und es sei davon auszugehen, dass über ihn ein politisches Datenblatt bestehe. Der Tatbestand des alten Strafverfahrens sei dahingehend verschärft worden, dass er nunmehr als Mitglied einer Terrororganisation registriert sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei künftigen Begegnungen mit der Polizei auch als bewaffneter Terrorist behandelt werde. Ferner sei versucht worden, ihn als Spitzel anzuwerben. Aus seiner diesbezüglichen Weigerung ergebe sich eine weitere Gefährdung. Der Umstand, dass er legal das Land habe verlassen können, ändere an der Verfolgungsgefahr nichts, da nicht gegen sämtliche Personen, gegen welche ein politisch motiviertes Strafverfahren laufe, eine Ausreisesperre verhängt werde. Schliesslich sei zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit eine Strafuntersuchung laufe.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde eingewendet, dass er über kein hinreichendes soziales Netz mehr verfüge und wohl kaum eine Anstellung finden werde. Seine Familie lebe in bescheidenen Verhältnissen und könne ihn kaum unterstützen, weshalb der Vollzug nicht zumutbar sei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
G. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente ein und machte geltend, dass in seinem Haus in der Türkei eine Razzia stattgefunden habe.
H. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2023 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung. Es führte aus, es sei auffällig, dass die Entdeckung des angeblichen neuen Verfahrens zeitlich mit dem negativen Asylentscheid zusammenfalle. Der Beschwerdeführer schweige sich denn auch darüber aus, auf welche Weise sein Anwalt gut ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers plötzlich von einem solchen Verfahren, das zudem einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, erfahren haben solle. Tatsache sei, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit kein Strafverfahren in der Türkei hängig sei, was sich auch aus dem Auszug aus dem nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A i Projesi - UYAP) ergebe.
I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Er führte aus, dass er dem SEM am 23. Februar 2023 mitgeteilt habe, dass er am Vortag behördlich gesucht worden sei. In diesem Zeitpunkt sei ihm klar geworden, dass er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gesucht werde. Sein Bruder habe seinen ehemaligen Anwalt deshalb mit Nachforschungen beauftragt, der jedoch die Abklärungen ständig verzögert habe, weshalb der Beschwerdeführer im (...) 2023 schliesslich einen anderen Anwalt beauftragt habe, der das Verfahren dann entdeckt habe. Das entsprechende Schreiben sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugegangen, da er jedoch davon ausgegangen sei, dass eine ergänzende Anhörung stattfinden werde, sei er nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit ausgegangen. Das neue Verfahren unterliege der Geheimhaltung, weshalb es nicht in UYAP erscheine.
J. Mit Eingaben vom 6. November 2023, 15. Februar 2024, 26. Juni 2024 und 23. August 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.
K. Am 21. Oktober 2024 liess sich das SEM ein zweites Mal vernehmen und machte geltend, dass das neue Verfahren offenbar bereits seit 2019 hängig sei, was es umso erstaunlicher mache, dass die Ermittlungen fünf Jahre später noch der Geheimhaltung unterliegen würden und die Strafverfolgungsbehörden bisher keine weiteren Schritte unternommen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem türkischen Rechtsvertreter nach fünf Jahren Ermittlung immer noch nicht möglich sein solle, mehr über den Inhalt zu erfahren. Als einziger Beleg für den Geheimhaltungsbeschluss liege eine handschriftliche Notiz vor, der kaum Beweiskraft zukomme. Darüber hinaus müssten zur angeblichen Razzia offizielle Dokumente vorliegen. Solche Dokumente seien keine eingereicht worden. Das eingereichte Foto zeige eine Polizei-Patrouille, die offenbar ein weisses Fahrzeug kontrolliere, weshalb es nicht als Beleg für die Razzia dienen könne.
L. In seiner Eingabe vom 20. November 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ignoriere, dass betreffend das neue Strafverfahren (Soru turma-Nr. [...]) nebst der handschriftlichen Ablehnung des Einsichtsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft auch eine Zwischenverfügung des zuständigen Strafgerichts vom (...) 2023 vorliege. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen weiteren Anwalt beauftragt, der in diesem Verfahren erneut - wiederum erfolglos - bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht habe.
Der neue Anwalt habe jedoch einige neue Dokumente erhältlich machen können, aus welchen sich ein weiteres Verfahren betreffend Terrorpropaganda (Soru turma-Nr. [...]) ergebe. In den erhaltenen Akten befinde sich ferner ein Dokument, das wohl versehentlich ausgehändigt worden sei. Es handle sich um ein vertrauliches Untersuchungsprotokoll der Antiterroreinheit vom (...) 2022, in welchem über die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers berichtet werde. Im Protokoll werde ferner auf Angaben aus dem Polizeisystem POLNET verwiesen, wonach der Beschwerdeführer von der Direktion für Terrorismusbekämpfung wegen Gründung, Leitung oder Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation registriert sei.
Beim mit Fotos dokumentierten Einsatz der Antiterroreinheit handle es sich nicht um eine Strassenkontrolle. So sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb diese Einheit mit einem gepanzerten Fahrzeug auf einer Quartierstrasse am Rande einer Ortschaft eine Strassenkontrolle durchführen solle. Zudem sei auf dem angeblich kontrollierten Fahrzeug ein Wappen ersichtlich, was auf ein behördliches Fahrzeug hindeute. Weiter sei zu erkennen, dass einer der Beamten auf der Motorhaube eines weissen Fahrzeugs etwas zu schreiben scheine, was er kaum tun würde, wenn es sich nicht um sein eigenes Fahrzeug handeln würde. Auf der Jacke eines Beamten seien die Buchstaben TEM zu erkennen, was die Abkürzung für die Abteilung für Terrorismusbekämpfung (Terörle Mücadele Subesi) sei. Schliesslich seien bei der Hausdurchsuchung acht Beamte anwesend gewesen, weshalb sie kaum mit einem einzelnen Fahrzeug angereist seien. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, letztmals am (...) 2024, zuhause gesucht worden. Dokumente seien dabei nicht ausgestellt worden. Die vorgelegten Fotos hätten nur verdeckt aufgenommen werden können. Es sei für den Beschwerdeführer nicht möglich, diese Vorgänge mit amtlichen Dokumenten zu belegen, die Erklärungen und die Fotos würden sich jedoch nahtlos ins Gesamtbild seiner Vorbringen einfügen.
M. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Foto eines Dokuments aus, dass sein türkischer Anwalt bei der Anti-Terror-Einheit um Akteneinsicht ersucht habe. Das Gesuch sei jedoch abgelehnt worden und man habe ihn an die Staatsanwaltschaft verwiesen.
N. Mit Eingabe vom 6. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein türkischer Anwalt wiederum beantragt habe, die Geheimhaltung des Verfahrens (...) aufzuheben, was mit einem Entscheid des Friedensgerichts vom (...) 2025 abgelehnt worden sei. Gleichzeitig habe er in Erfahrung bringen können, dass ein weiteres Verfahren mit der Nummer (...) gegen ihn eröffnet worden sei, zu welchem bislang aber keine Dokumente zugänglich seien.
O. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer nur unzureichend Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe und mögliche Vollzugshindernisse darzulegen respektive diese zu wenig vertieft abgeklärt. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.4 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung genügend Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen, zumal die wesentlichen Punkte des Asylgesuchs entweder in der freien Schilderung der Fluchtgründe oder aber auf Nachfrage des SEM dargelegt wurden. Dabei beschrieb der Beschwerdeführer insbesondere seine Erlebnisse während der Inhaftierung (vgl. SEM-act. [...]17/12 F54), die sonstigen Übergriffe (vgl. ebd. F55) und das abgeschlossene Strafverfahren (vgl. ebd. F56 bis F72) hinreichend konkret. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vergangenheit, zu welchem er diverse Unterlagen einreichte, wurde er überdies zur Einreichung eines UYAP-Auszugs aufgefordert (vgl. ebd. F61 f.). Ergänzend erfragte das SEM etwaige Strafverfahren hinsichtlich seiner Verwandten, wobei sich der Beschwerdeführer in der Antwort auch zu PKK-Verbindungen seiner Angehörigen äusserte (vgl. ebd. F73). Ebenfalls erfragt wurden schliesslich die persönliche Lebenssituation im Heimatland (vgl. ebd. act. F5 bis F28) sowie der Gesundheitszustand (vgl. ebd. F52 f.), weshalb der Vorwurf, Vollzugshindernisse seien nicht erfragt worden, nicht verfängt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der eingangs erwähnten Ansprüche zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung angekündigt worden ist (vgl. ebd. nach F76), obgleich dieser Umstand als nicht sonderlich glücklich zu bezeichnen ist. Folglich kann dem SEM keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Ereignisse im Heimatland respektive äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist der von einer Verfolgung bedrohten Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Demgegenüber sind Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5).
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf Vorflucht- als auch auf Nachfluchtgründe.
5.2 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass die anlässlich der Anhörung vorgebrachten Ereignisse vor der Ausreise, die im Wesentlich als glaubhaft zu erachten sind, nicht als asylrechtlich relevante Nachteile zu qualifizieren sind. So wurde der Beschwerdeführer zwar zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt und in der Haft auch Misshandlungen ausgesetzt. Nach seiner Entlassung im Jahre 2014 ist es jedoch zu keinen asylrelevanten Massnahmen seitens der türkischen Behörden mehr gekommen. Dies selbst nachdem der ursprüngliche strafrechtliche Vorwurf am (...) 2021 in den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt wurde. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schikanen wie auch der Anwerbeversuch als Spitzel sind mangels hinreichender Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung ein politisches Datenblatt vorliegt, liegen die einzelnen Vorfälle demnach zu weit auseinander und sind nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden.
5.3 Zu den Vorfluchtgründen ist weiter zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nebst seinen Erlebnissen in der Türkei auf Beschwerdeebene als weiteren Vorfluchtgrund ein seit 2019 hängiges geheimes Ermittlungs-verfahren geltend macht (Soru turma-Nr. [...]), von dem er jedoch im Zeitpunkt der Ausreise noch nichts gewusst habe.
5.4 Zur Glaubhaftigkeit dieses Verfahrens ist zu bemerken, dass im Verlauf des Beschwerdeverfahrens diverse Dokumente eingereicht wurden, die allesamt - soweit ersichtlich - keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen.
Der Einwand des SEM in der Vernehmlassung, wonach die Vorkommnisse bezüglich des neuen Verfahrens in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid stünden und überdies unklar sei, auf welche Weise der Anwalt des Beschwerdeführers gut ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers plötzlich von einem solchen Verfahren, das zudem einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, erfahren haben solle, vermag in der Tat gewisse Zweifel an der Existenz eines solchen Verfahrens zu wecken. Die Erklärung in der Replik, wonach die Existenz des Verfahrens bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Erfahrung gebracht, mangels erkennbarer Dringlichkeit aber nicht sogleich eingebracht worden sei, erscheint jedoch gerade angesichts der explizit in Aussicht gestellten ergänzenden Anhörung nicht abwegig. Der Einwand des SEM, es sei erstaunlich, dass ein im Jahre 2019 aufgenommenes Ermittlungsverfahren immer noch der Geheimhaltung unterliege und trotz fünfjähriger Ermittlungsphase keine weiteren Schritte unternommen worden seien, ist zwar ebenfalls nachvollziehbar. Die lange Dauer des Verfahrens erscheint dennoch nicht unmöglich (vgl. dazu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Februar 2019 S. 9). Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere auch, dass verschiedene gerichtliche Akten zu den entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen vorliegen.
Unter Berücksichtigung des Beweismasses der Glaubhaftmachung, das durchaus Raum für gewisse Zweifel lässt, ist die Existenz des Ermittlungsverfahrens für glaubhaft zu erachten.
5.5 Der Inhalt dieses Verfahrens ist aktuell zwar unbekannt. Es bestehen aber zumindest Hinweise auf einen politischen Hintergrund. Die Frage, ob sich allein daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung bereits für den Zeitpunkt der Ausreise ableiten lässt - obwohl der Beschwerdeführer gar nichts von dessen Existenz wusste - , kann an dieser Stelle aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
6.1 In der Eingabe vom 20. November 2024 wurde sodann geltend gemacht, dass im Jahre 2023 und folglich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei (Soru turma-Nr. [...]). Dem eingereichten polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) ist zu entnehmen, dass diese Ermittlung unter anderem auf einen Post auf Twitter vom (...) 2022 zurückgeht. Die Handlung des Beschwerdeführers, die offenbar zur Eröffnung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, datiert somit vor der Ausreise. Dennoch ist die daraus resultierende Verfolgung als Nachfluchtgrund zu qualifizieren, zumal sich diese erst in der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2023 und somit nach der Ausreise des Beschwerdeführers manifestiert hat. Auf die Eröffnung dieses Ermittlungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen Einfluss nehmen, weshalb es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund handelt.
6.2 Auch zu diesem Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein, die - soweit ersichtlich - keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Existenz des Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda ist folglich für glaubhaft zu erachten.
6.3 Mit Eingabe vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer ein weiteres (geheimes) Verfahren geltend (Verfahrensnummer: [...]). Dazu wurde jedoch einzig ein Foto einer handschriftlichen Notiz eingereicht. Die Existenz dieses Verfahrens bleibt somit äusserst fraglich. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann letztendlich jedoch - wie nachfolgende Erwägungen zeigen - offenbleiben.
6.4 Gemäss aktueller Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bezüglich Terrorpropaganda reichen diese für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden politmalusbehafteten Strafverfolgung aus. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlicher Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des im Jahre 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (Soru turma-Nr. [...]) sowie zusätzlicher Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.5 Eine gewisse Akzentuierung seines Profils ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell mindestens ein weiteres, geheimes Ermittlungsverfahren (Soru turma-Nr. [...]) hängig ist. Darüber hinaus ist er einschlägig vorbestraft, indem er wegen Aktivitäten für eine beziehungsweise Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer längeren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt wurde und - gemäss eigenen Angaben - für drei Jahre im Freiheitsentzug war, mit anschliessender Freilassung unter Auflage. In Haft war er Misshandlungen ausgesetzt. Vorliegend handelt es sich um eine erhebliche Vorstrafe beziehungsweise Vorverfolgung. Kommt hinzu, dass er - auch wenn er selbst kein herausragendes politisches Profil aufweist - gemäss seinen für glaubhaft zu erachtenden Aussagen über familiäre Verbindungen zu Personen verfügt, die für die PKK aktiv sind respektive waren (vgl. SEM-act. [...]17/12 F55 und F73). Darüber hinaus ist er in der Vergangenheit bereits mehrmals Opfer von Schikanen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden geworden, indem er und seine Familie etwa anlässlich der Beerdigung eines für die PKK aktiven Cousins von Polizisten als Terroristen beschimpft worden sind oder er anlässlich von Kontrollen beschimpft sowie einmal für mehrere Stunden auf den Polizeiposten zur Befragung verbracht sowie an seinem Arbeitsplatz von Polizisten befragt und bedroht worden ist (vgl. ebd. F55).
Der Beschwerdeführer weist folglich mehrere zusätzliche Risikofaktoren, insbesondere eine einschlägige erhebliche Vorstrafe auf, weshalb die begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittels einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zu bejahen ist.
6.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsvertreter reichte eine Kostennote vom 6. März 2025 ein, in der ein zeitlicher Aufwand von 16.25 Stunden (à Fr. 250.-) und damit Fr. 4'062.50 ausgewiesen werden. Als Dolmetscherkosten wurden Fr. 67.50 berechnet und für Portokosten und Telefon sowie Kopien Fr. 188.- veranschlagt. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4'318.- festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 14. August 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'318.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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