Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.11.2025Publikationsdatum: 05.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4907/2024
Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihrer Mutter (N [...]) den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2023 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 8. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. November 2023 wurde sie zu ihren Personalien befragt.
B. Am 28. November 2023 wurde ihr im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt. Am 22. Dezember 2023 wurde in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien sowie der Vollzug verfügt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen.
C. Am 19. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in Suleymaniya bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt, welcher sehr streng und traditionell gewesen sei. Er habe sie zwingen wollen, einen älteren Mann zu heiraten, damit er dessen Tochter heiraten könne. Er habe sie geschlagen und gezwungen ein Kopftuch zu tragen. Sie habe weder nach draussen noch in die Schule gehen können.
D. Mit Eingabe ihrer damalige Rechtsvertreterin nahm die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Juli 2024 Stellung.
E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
F. Die zugewiesene Rechtsvertreterin legte das Mandat gleichentags nieder.
G. Mit Eingabe vom 5. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zur Beschwerdeverbesserung auf.
I. Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Poststempel) wurde die eingeforderte Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen beantragt. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um einstweiligen Vollzugsstopp ersucht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2024 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
K. Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
L. In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
M. Mit Replik vom 16. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und es hätten weitere Abklärungen für die geltend gemachten Angaben der Beschwerdeführerin durchgeführt werden müssen. Die vorinstanzliche Beweis- und Aussagewürdigung sei weder umfassend noch sorgfältig und die unplausible Begründung sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Daher sei die Beschwerdeführerin eventuell ergänzend anzuhören.
Entgegen diesen Vorbringen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, die Beweismittel gewürdigt und die Verfügung gehörig begründet, sodass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmitteleingabe denn auch angemessen zur Verfügung Stellung nehmen konnte. Das SEM hält denn in seiner Vernehmlassung auch zu Recht fest, anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Rechtsvertretung bestätigt, dass es keine weiteren Asylgründe beziehungsweise Fragen oder Themenbereiche gebe. In der Beschwerde wird auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin von Nöten gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der ergänzende Hinweis in der Replik nichts zu ändern, wonach der Eindruck aufgrund ihrer Reife, ihrer Sprache und ihrer Angstfreiheit ein anderer gewesen wäre, wäre sie zwei Jahre später befragt worden.
3.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde von der damaligen Rechtsvertretung weiter gerügt, vorliegend sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In der Beschwerde wird dies von der neuen Rechtsvertretung zwar nicht mehr gerügt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber von Amtes wegen zu beachten, weshalb auf diese Frage nachfolgend einzugehen ist.
3.2.1 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet sodann insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen die von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Gemäss gefestigter und unbestrittener Praxis ist insbesondere eine vorgängige Konfrontation mit Widersprüchen zu Aussagen von Drittpersonen unabdingbar, um allfällige Erklärungen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14).
3.2.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wird zur Begründung ausgeführt, das SEM werfe der Beschwerdeführerin diverse Widersprüche vor, die im Zusammenhang mit Aussagen ihrer Geschwister oder ihrer Mutter stehen würden. Diese wesentlichen Aussagen respektive Widersprüche seien ihr anlässlich der Anhörung noch nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden, sondern erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Es sei der Rechtsvertreterin bisher auch nie zumindest auszugsweise Einsicht in die entsprechenden Akten gewährt worden.
3.2.3 Das SEM führt hierzu in seiner Verfügung aus, der Rechtsvertretung sei bereits im Vorfeld der Anhörung bekannt gewesen, dass sich weitere Familienmitglieder in der Schweiz befinden würden. Sie hätte jederzeit einen Termin zur Akteneinsicht vereinbaren können. Die Akten der Familienangehörigen seien vorliegend im Rahmen einer umfassenden Prüfung des Asylgesuches einzubeziehen gewesen. Damit sei nicht verbunden, dass die Beschwerdeführerin für die Aussagen ihrer Angehörigen verantwortlich gemacht werde, sondern diese würden lediglich als weitere Informationen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dienen. Die relevanten Aussagen der Familienangehörigen seien der Beschwerdeführerin in der Anhörung und im Entwurf dezidiert dargelegt worden. Ihr sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden. Von diesem habe sie im Rahmen der Stellungnahmen in diversen Punkten auch Gebrauch gemacht, in anderen Punkten jedoch nicht. Dies könne jedoch nicht dem SEM angelastet werden.
3.2.4
3.2.4.1 In der Verfügung des SEM werden überaus zahlreich Widersprüche zu den Aussagen der Geschwister und der Mutter der Beschwerdeführerin aufgezählt. Der Beschwerdeführerin werden dabei gar Widersprüche zwischen den Aussagen der Mutter und der Schwester entgegengehalten sowie die mutmassliche (...), welche ihre Schwester begangen habe, und die (...), welche ihre Schwester zum Ex-Mann der anderen Schwester eingegangen sein soll, dies unter Zitierung einer kantonalen Verfügung bezüglich der Schwestern, die sich ebenfalls nicht in den Akten der Beschwerdeführerin finden lässt. Zwar wurden ihr, wie das SEM in seiner Verfügung erwähnt, ein paar Widersprüche an der Anhörung mündlich entgegengehalten. Dies betraf jedoch nur drei Widersprüche (vgl. A28 F209 ff.). Zu den restlichen in der Verfügung, wie erwähnt, sehr zahlreich genannten Widersprüchen zu den Aussagen der Verwandten konnte die Beschwerdeführerin an der Anhörung aber nicht Stellung nehmen.
3.2.4.2 Wenn das SEM in seiner Verfügung nun ausführt, die Rechtsvertretung habe von der Anwesenheit der weiteren Familienmitglieder gewusst und hätte einen Termin zur Akteneinsicht vereinbaren können, vermag dies nicht zu überzeugen. Erstens ist die Stellungnahme zu vom SEM erkannten Widersprüchen keine Holschuld der Rechtsvertretung. Und zweitens hätte die Rechtsvertretung diesfalls vorweg erahnen müssen, dass sich das SEM auf Widersprüche berufen wird und welche Widersprüche von diesem verwendet werden würden.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des SEM, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Aussagen ihrer Angehörigen verantwortlich gemacht werde, zumal sie für die Frage der Glaubhaftigkeit sehr wohl herangezogen wurden, was voraussetzt, dass ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wird.
3.2.4.3 Bezüglich Akteinsicht ist an dieser Stelle aber festzustellen, dass das SEM die entsprechenden Widersprüche im Entscheidentwurf und damit vor Entscheidfindung genügend ausführlich aufgezeigt hat. Eine vollständige Akteneinsicht in die Dossiers der Familienangehörigen war damit nicht notwendig beziehungsweise wäre ohne vorgängiges Einverständnis der Familienangehörigen ohnehin nicht möglich gewesen. Es ist mithin davon auszugehen, dass das SEM die Beschwerdeführerin über den wesentlichen Inhalt der Dossiers der Angehörigen hinreichend in Kenntnis gesetzt hat.
3.2.4.4 Sodann ist festzustellen, dass eine Konfrontation mit entsprechenden Widersprüchen nicht zwingend im Rahmen einer Anhörung zu erfolgen hat, sondern ohne weiteres auch schriftlich stattfinden kann. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die einer extrem kurzen Frist von 24 Stunden unterliegt, wohl in der Regel nicht dazu geeignet ist, die Beschwerdeführerin mit umfassenden neuen Sachverhaltsmomenten zu konfrontieren. Ein entsprechendes Vorgehen des SEM ist damit grundsätzlich geeignet, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Vorliegend ist dennoch ausnahmsweise von einer Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme detailliert zu den einzelnen Widersprüchen Stellung nahm und zuletzt sogar festhielt, somit hätten sämtliche Widersprüche aufgelöst werden können. Die Stellungnahme erfolgte sodann vor der Entscheidfindung und eine Auseinandersetzung damit fand in der angefochtenen Verfügung statt. In der Beschwerde wird denn auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr gerügt und es wird auch inhaltlich nicht konkret auf die einzelnen Widersprüche eingegangen.
3.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und der Sachverhalt wurde rechtsgenüglich festgestellt.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hält das SEM fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Zwangsheirat und insbesondere zu den Gesprächen mit ihrem Onkel über die Hochzeit wie auch zu ihrem Alltag im Irak seien in wesentlichen Punkten vage und unsubstantiiert geblieben. So hätten etwa ihre Angaben, sie habe mit Puppen und solchen Dingen gespielt, nicht zu überzeugen vermocht, zumal sie auch in ihrem Auftreten nicht den Eindruck mache, als 18-jährige Frau kürzlich noch mit Puppen gespielt zu haben. Zudem hätten ihre Ausführungen dazu, wie sie sich aus einem derart traditionell-konservativen Umfeld so schnell zu lösen vermocht habe, dass sie in der Anhörung in eindeutig westlicher und figurbetonter Teenager-Kleidung erschienen sei, nicht zu überzeugen vermocht. Ebenso trage sie auf der nachgereichten Kopie einer Identitätskarte aus dem Jahr 2018 kein Kopftuch, obwohl ihr Onkel sie dazu habe zwingen wollen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sie und ihre Familie bis zu ihrem achtzehnten Geburtstag zu Hause geblieben wären, wenn ihr Onkel ihnen seit sieben oder acht Jahren mit Zwangsverheiratung gedroht hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie früher etwas unternommen hätten, wenn sie diese Forderung tatsächlich als ernsthaft betrachtet hätten. Zudem überrasche das Zuwarten des Onkels, insbesondere als konservativer Traditionalist, auch insofern, als es sich auch nach ihrer Volljährigkeit bei einer Zwangsheirat um eine rechtswidrige Ehe gehandelt hätte und islamisch-religiöse Ehen auch in einem sehr viel jüngeren Alter durchgeführt würden. Darüber hinaus seien den Akten weitere Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen ihrer Familie zu entnehmen, insbesondere dazu, ob nur sie selber oder auch ihre Schwester hätte zwangsverheiratet werden sollen, welche Verwandten eine solche gefordert hätten und mit welchen sie zusammengelebt hätten. insgesamt sei auch festzuhalten, dass sie zu vielen Fragen angegeben habe, die Antwort nicht zu wissen, obwohl entsprechende Kenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Behörden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in diesem Fall zuzumuten gewesen, sich an die dortigen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden in ihrem Fall nicht schutzwillig wären, würden nicht vorliegen, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Eltern, welche auch gegen die Heirat gewesen seien, hätte zählen können. Auch sei ihre Mutter nach Angaben ihres Bruders früher als Peshmerga (und dabei mutmasslich nicht nur als Köchin) tätig gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass sie Kontakte und Zugang zu den Sicherheitsbehörden der ARK habe. Wenn ihre Mutter erkläre, es hätte nichts gebracht, zu den Behörden zu gehen, weil ihr Onkel ein Machthaber sei, so vermöge auch dies nicht zu überzeugen, zumal deren Ausführungen auffallend vage geblieben seien und sie, wie auch die Beschwerdeführerin, zuvor angegeben habe, nichts über dessen Arbeit und den Lebensunterhalt zu wissen.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, weil sie der Realität im Herkunftsland der Beschwerdeführerin, wo Gewalt und Familienstammesdenken weit verbreitet seien, nicht entsprechen würden und als spekulative Vorurteile zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihres jungen Alters und mangelnder Lebenserfahrung sowohl den Kernsachverhalts als auch zahlreiche Nebensächlichkeiten detailliert, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar mit zahlreichen Realkennzeichen beschrieben. Ihre Aussagen würden sich auch mit den äusseren Gegebenheiten, dem zeitlichen Ablauf und den Akten decken. Sie komme aus einem Land, in dem Männer die Hüter der Frauen seien, und diese die meiste Zeit zu Hause verbringen würden und keine sozialen Kontakte knüpfen könnten, wodurch sie Komplexe, intellektuelle Defizite und eine übermässige Schüchternheit entwickeln würden, sodass ihre Denk- und Sprechweise einfach und nicht altersgemäss bleibe. Sie würden es im Allgemeinen vermeiden, über schlechte Erfahrungen zu sprechen. Die mangelnde Sozialisierung der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass sie sich wie ein Kind verhalten und mangels Alternativen mit einer Puppe angefreundet habe. Der Onkel habe aus Angst, dass jemand herausfinden könnte, dass er ein minderjähriges Mädchen mit einem alten Mann verheiraten wolle und der geplante Deal scheitern könnte, und um jeglicher rechtlichen Verantwortung zu entgehen, bis zum Alter von achtzehn Jahren warten wollen. Er habe auch erfolglos versucht, ihr Geburtsdatum zu ändern. Die Familie habe gehofft, dass sich die Umstände zum Besseren ändern würden und dass der Onkel seine Entscheidung ändern würde. Die unterschiedliche Darstellung von Ereignissen und Fakten könne aufgrund der schwierigen Umstände, die die Familie durchlebt habe, und des Zustands der Angst nicht als eindeutig widersprüchlich angesehen werden. Kinder wüssten oft nichts von den Gesprächen zwischen Erwachsenen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sich die Psyche der Beschwerdeführerin zu verbessern begonnen und sie habe sich sicher gefühlt. Im Weiteren enthält die Beschwerde ausführliche allgemeine Ausführungen zur Zwangsheirat im Irak. In Ländern, in denen Ehrverbrechen vermehrt vorkommen würden, bestehe häufig kein oder nur ein unzureichender staatlicher Schutz für gefährdete Frauen. Frauenhäuser beziehungsweise anonyme Zufluchtsstellen oder Beratungseinrichtungen gebe es kaum. Die wenigen existierenden Einrichtungen seien überfüllt und könnten oft keine Frauen mehr aufnehmen oder würden eher dazu dienen, unehrenhafte Frauen wegzuschliessen. Aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz von Ehrverbrechen könnten sich die Frauen auch kaum Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn anvertrauen, und die Behörden würden oft nicht eingreifen und sie zu ihren Familien zurückschicken. Die Behörden im irakischen Kurdistan seien nicht überall schutzfähig und könnten keinen andauernden Schutz anbieten. Sie könnten weder eine Zwangsehe noch einen Ehrenmord rechtzeitig verhindern, sondern nur die Täter für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen, wenn es zu spät sei. Auch sei die Natur der Gesellschaft und die grassierende Korruption im Staats- und Justizapparat einzubeziehen.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerde ermangle es an konkreten Beispielen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen und die dargelegten Widersprüche nachvollziehbar erklären würden. Dem soziokulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin sei bei der Würdigung ihrer Aussagen bereits Rechnung getragen worden. Die Beschwerde bestehe vorwiegend aus allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang mit Zwangsheirat und Ehrenmord, welche keinen direkten persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin enthalten würden. Schliesslich teile das SEM die Einschätzung der Rechtsvertretung zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der irakischen Behörden nicht und verweise diesbezüglich auf seine Verfügung.
5.4 In der Replik wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ihrem Alter, den Tabus in ihrer Gemeinschaft und dem Ausmass ihrer Angst entsprechen würden.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Das SEM hält in seiner Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur unmittelbar bevorstehenden Zwangsheirat und zu ihrem Alltag im Irak, überaus unsubstantiiert, wenig überzeugend sowie teilweise ausserordentlich naiv ausgefallen sind. Auch hat sie auffallend oft gesagt, sie wisse die Antwort nicht, auch zu Fragen, bei denen Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Dieses Aussageverhalten lässt sich nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, allein durch die Kultur erklären, in welcher Frauen im Irak leben würden und aufgrund welcher die Beschwerdeführerin intellektuelle Defizite entwickelt habe. Die entsprechende Argumentationslinie vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck vermittelt, aufgrund patriarchaler Unterdrückung in ihrer Entwicklung beeinträchtigt gewesen zu sein. So hat sie bereits im Rahmen des sogenannten Dublin-Gespräches und damit kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeführt, ihre Mutter sei krank und diese sei dringend auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) würde ausser kochen alles für ihre Mutter machen.
6.4 Auch stellt das SEM weiter zu Recht fest, dass der Onkel wohl nicht bis zum achtzehnten Geburtstag zugewartet und die Familie wohl viel früher etwas unternommen hätte, wenn sie die Drohungen des Onkels tatsächlich als ernsthaft und unmittelbar bevorstehend betrachtet hätte. Dass der Onkel aus Angst, entdeckt zu werden, so gehandelt habe, passt nicht zu dem im Übrigen von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gezeichneten Bild und seiner angeblichen Machtstellung. Die Erklärung, wonach die Familie gehofft habe, die Umstände würden sich ändern, vermag das lange Zuwarten nicht zu erklären beziehungsweise ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sie nicht davon ausgingen, es würde akute Gefahr drohen. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihre Schwestern offenbar eine ganz andere Behandlung erfahren und eine gute Schulbildung geniessen durften, sie selber jedoch nicht.
6.5 Damit erachtet auch das Gericht die Vorbringen bezüglich Unterdrückung durch den Onkel und unmittelbar drohender Zwangsehe als wenig überzeugend. Dabei kann auch angesichts der einleitenden Ausführungen zur Frage des rechtlichen Gehörs darauf verzichtet werden, auf die in der Verfügung wie erwähnt sehr zahlreich zitierten Widersprüche zu den Aussagen der Eltern und den Geschwistern einzugehen.
6.6 Überdies geht das SEM zu Recht davon aus, dass die irakischen Behörden im vorliegenden Fall auch schutzfähig und -willig wären. Zwar wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit Vorbehalte angebracht seien, wenn die geltend gemachten Übergriffe von Angehörigen der beiden Mehrheitsparteien ausgingen und bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre mangelnder Schutzwille nicht ausgeschlossen werden könne. Gleichzeitig wurde aber auf verschiedene Fortschritte verwiesen, die in diesem Bereich erzielt werden konnten, wie das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die Schaffung einer speziellen Polizeieinheit, einer Hotline und einer App sowie von Opfereinrichtungen, auch wenn die Schlüsselrolle nach wie vor von NGOs übernommen werde, welche die staatlichen Bemühungen als unwirksam kritisieren würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3 f.). Die Ausführungen in der Beschwerde zur mangelnden Schutzfähigkeit in Ländern mit Ehrverbrechen sind sehr allgemeiner Natur und beziehen sich weder konkret auf den Irak noch auf die Situation der Beschwerdeführerin. Der darauffolgende allgemeine Hinweis darauf, dass die irakischen Behörden nicht andauernden Schutz bieten könnten, und die grassierende Korruption vermag zu keiner genügenden Konkretisierung zu führen. Das SEM weist in seiner Verfügung überdies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Eltern hätte zählen können und ihre Mutter überdies früher als Peshmerga (und dabei mutmasslich nicht nur als Köchin) tätig gewesen sei, sodass sie Kontakte zu Sicherheitsbehörden der ARK habe. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Die Machtstellung des Onkels hielt das SEM angesichts der auffallend vagen Ausführungen und der ursprünglichen Angabe der Beschwerdeführerin und deren Mutter, nichts über dessen Arbeit und den Lebensunterhalt zu wissen, zu Recht für unglaubhaft.
6.7 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsheirat nicht glaubhaft machen konnte. Demnach erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Angesichts der angespannten sozioökonomischen Lage ist bei alleinstehenden Frauen zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. Referenzurteil D-913/20021 vom 19. März 2024 E. 14.10).
8.3.3 Das SEM hält hierzu in seiner Verfügung fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, welche entgegen ihren Aussagen über ein Beziehungsnetz und wohl auch eine schulische Bildung sowie allenfalls sogar über Arbeitserfahrung verfüge. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie eine Notlage geraten werde, zumal es der Familie möglich gewesen sei, die Ausreise ihrer Kernmitglieder zu finanzieren.
8.3.4 In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, die Bedingungen im Irak seien nicht beruhigend und die Beschwerdeführerin könne nicht von ihrer in der Schweiz lebenden Familie getrennt werden. Eine Rückkehr sei daher grundsätzlich unzumutbar. Dieses Vorbringen stösst jedoch angesichts ihrer Volljährigkeit und der Tatsache ins Leere, dass sie mit ihren Eltern wird zurückkehren können, deren Entscheid gleichentags ergeht (vgl. D-4132/2025). Auch das Gericht geht insgesamt davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, sich Dank des bestehenden stabilen Beziehungsnetzes im Irak wieder einzugliedern und - allenfalls mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister - sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2024 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Am 3. September 2024 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Nachdem die Begehren gemäss obigen Erwägungen auch nicht als aussichtslos zu bewerten waren und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Damit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner