Entscheiddatum: 06.02.2013Publikationsdatum: 15.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-492/2013
Urteil vom 6.Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr im Sommer 2011 verlassen habe und über B._______ sowie C._______ nach D._______ gereist sei, wo er sich bis zur Reise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass er von D._______ mit Hilfe eines Schleppers etwa im Juni 2012 nach E._______ weitergereist sei und sich dort nahe der Grenze zur Schweiz aufgehalten habe, bis er am 30. Juni 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am 1. Juli 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er afghanischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1995 geboren sei, im Dorf F._______ im Distrikt G._______ in der Provinz H._______ geboren und aufgewachsen sei, die Schule nie besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass seine Muttersprache Paschtou sei und er auch ein wenig Farsi und Urdu spreche,
dass er im Heimatland keine Verwandten mehr habe, da diese in I._______ lebten, wo er indessen nie gewesen sei,
dass seine Familie in Afghanistan Feinde habe, nämlich die Söhne seines Onkels, mit welchen es Probleme wegen Ländereien gegeben habe, weshalb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen müsse, von diesen getötet zu werden,
dass er im Übrigen keine Probleme habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei,
dass am 10. Juli 2012 im J._______ eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, gestützt auf welche der Beschwerdeführer ein Alter von mindestens 19 Jahren aufweise,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs einverstanden war mit der Ankündigung des BFM, keine Vertrauensperson beizuziehen,
dass mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 durch die Fachstelle Lingua des BFM ein telefonisches Interview durchgeführt und anschliessend von einer Sprachexpertin ausgewertet wurde,
dass gestützt darauf am 15. August 2012 eine Expertise erstellt wurde, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Afghanistan, sondern wahrscheinlich in I._______ sozialisiert wurde,
dass der Beschwerdeführer nach der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 8. Januar 2013 am 14. Januar 2013 eine Stellungnahme einreichte, wonach er an seinen bisherigen Angaben über seine Person festhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer angegebene Sozialisierung in der Provinz H._______ sei gestützt auf die Herkunftsanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in I._______ sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine hinreichenden Regionskenntnisse und kein Wissen über das afghanische Brauchtum oder den afghanischen Lebensalltag habe nachweisen können, welche die angegebene Herkunft hätten glaubhaft erscheinen lassen können,
dass er den afghanischen Identitätsausweis nicht habe beschreiben und nicht habe angeben können, was für dessen Ausstellung nötig sei,
dass das von ihm gesprochene Paschtou keine hinreichenden Merkmale aufweise, um auf den in der von ihm geltend gemachten Herkunft gesprochenen Dialekt zu schliessen,
dass die von ihm gesprochene Varietät vielmehr in I._______ und den K._______ oder L._______ Dialekten zuzuordnen sei,
dass aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie der linguistischen Analyse die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der afghanischen Provinz H._______ geboren und aufgewachsen, nicht zu bestätigen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Schweiz unter mehreren Identitäten in Erscheinung getreten sei und falsche Angaben zu seinem Alter zu Protokoll gegeben habe,
dass er sich überdies bezüglich seines Geburtsdatums und der Taskara in inkohärente und erfahrungswidrige Aussagen verstrickt sowie unterschiedliche Angaben zum angeblichen Geburtsort gemacht habe,
dass die zu den Akten gegebene Taskara entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht als Beweis seiner Identität gelten könne, da dieses Beweismittel - insbesondere in I._______ - leicht käuflich erworben werden könne, weshalb sein Beweiswert gering sei,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvollzug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe, infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
dass es unter den gegebenen Umständen nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass folglich der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei,
dass dieser trotz der Verheimlichung der wahren Identität oder Nationalität gestützt auf die Praxis auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte,
dass für die Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die von der Vorinstanz beauftragte Expertin aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus der Provinz H._______ könne klarerweise ausgeschlossen werden und er sei sehr wahrscheinlich in I._______ sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 15. August 2012 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus der ländlichen Gegend der Provinz H._______ stammen kann und durch seine Unkenntnis über die Bräuche, den Lebensalltag und die geografischen Gegebenheiten der angegebenen Herkunftsregion sowie aufgrund des von ihm gebrauchten Dialekts der paschtounischen Sprache die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus I._______ stammt,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass sein Einwand, die LINGUA-Expertin habe am Telefon einen anderen Dialekt seiner Muttersprache gesprochen, nicht zu überzeugen vermag, da aus dieser Feststellung nicht auf Missverständnisse zu schliessen ist, zumal die Expertin diese in der Analyse selber ausgeschlossen hat,
dass der Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - ungereimte Angaben über sein Alter, seine Taskara und seinen angeblichen Herkunftsort zu Protokoll gab,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch sein fehlendes Wissen über den afghanischen Kalender nicht zu überzeugen vermag, wobei insbesondere seine Aussage, er habe alles vergessen, jeglicher Realität entbehrt,
dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-Analyse darauf verzichtet werden kann, ein weiteres Interview mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, weshalb sein Antrag auf Durchführung eines Interviews in Anwesenheit einer dolmetschenden Person und nicht am Telefon abzuweisen ist,
dass im Übrigen die mit der Beschwerde eingereichten Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb sie in antizipierender Beweiswürdigung nicht als erheblich zu qualifizieren sind,
dass schliesslich - entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit dem BFM - die eingereichte Taskara, welche überdies nur in Kopie in den vorinstanzlichen Akten vorliegt, aufgrund der einfachen Erhältlichkeit und infolge des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse die geltend gemachte Herkunft nicht zu belegen vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität beziehungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere aus den bestehenden Akten infolge der vorliegenden Identitätstäuschung auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer Parteientschädigung abzuweisen sind, infolge des Direktentscheides auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht einzutreten ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um eine Parteientschädigung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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