Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 18.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4946/2012
Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...), undD._______, geboren (...),alias E._______, geboren (...),Eritrea, beide vertreten durch (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (...).
A. Der Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz am 26. Oktober 2007 um Asyl. Mit Verfügung vom 14. August 2009 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 reichte der Vater der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten der Beschwerdeführenden und zwei weiterer Kinder ([...]) ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Situation in Eritrea für seine vier angeblich noch minderjährigen Kinder schwierig sei, da sie sich auf kein tragfähiges soziales Netz mehr abstützen könnten. Die Mutter der Kinder sei bei der Geburt des letzten Kindes (...) gestorben. Die Grossmutter sei mittlerweile alt und gesundheitlich stark angeschlagen, weshalb sie sich nicht mehr angemessen um die Kinder kümmern könne. Auch kämen alle demnächst ins militärdienstpflichtige Alter, womit ihnen eine unmenschliche Behandlung drohe. In der Anhörung zu seinen Asylgründen am 20. Oktober 2008 habe er sich hinsichtlich der Geburtsdaten seiner Kinder geirrt (vgl. A 9/8 S. 3; Geburtsjahre der Kinder damals: [...]). Den drei dem Gesuch beiliegenden Taufurkunden - jene von F._______ fehle leider - seien die richtigen Geburtsdaten zu entnehmen ([...]).
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Bestätigung der eritreischen Behörden, wonach die Mutter der vier Kinder an einer schweren Krankheit gestorben sei, und drei eritreische Taufurkunden zu den Akten gereicht.
C. Am 10. November 2011 teilte das BFM dem Vater der Beschwerdeführenden mit, aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in den Akten sei davon auszugehen, dass drei der vier Kinder volljährig seien. Dementsprechend sei der Vater aufzufordern, innert Frist Vollmachten für die Vertretung dieser Kinder einzureichen. In Eritrea gebe es keine schweizerische Vertretung, weshalb das Asylverfahren schriftlich und ohne Anhörung abzuwickeln sei. Da der entscheidrelevante Sachverhalt noch nicht gänzlich erstellt sei, werde dem Vater unter Fristansetzung Gelegenheit eingeräumt, Fragen hinsichtlich des Aufenthalts seiner Kinder in Eritrea, zu ihrer familiären Situation und ihren Fluchtgründen zu beantworten.
D. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 nahm der Vater der Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden hätten Eritrea anfangs Oktober 2011 illegal verlassen und würden sich gegenwärtig in G._______ bei seiner neuen Ehefrau, die er am (...) im Sudan geheiratet habe, aufhalten. Die anderen beiden Kinder seien immer noch in Eritrea, wo sie jedoch über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügten. Die vier Kinder würden bald für den Militärdienst aufgeboten werden, wo insbesondere den beiden beschwerdeführenden Töchter (recte: eine Tochter und ein Sohn) eine unmenschliche Behandlung aufgrund seiner illegalen Ausreise drohe. Die Beschwerdeführenden hätten sich in G._______ noch nicht beim UNHCR registrieren lassen. Der Aufenthalt im Flüchtlingscamp sei jedoch ohnehin unzumutbar.
E. Mit Eingabe vom 15. März 2012 wurden zwei von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmachten zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass den eingereichten Dokumenten keine klar den Kindern zurechenbare Willensäusserung zu entnehmen sei, wonach diese aufgrund von asylrelevanten Nachteilen in der Schweiz um Schutz ersuchten. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 liess der Vater innert Frist die mit Eingabe vom 29. Februar 2012 eingereichte Stellungnahme von den Beschwerdeführenden unterzeichnet zu den Akten reichen.
F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 reichte der Vater der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Familiennachzug für seine vier Kinder sowie für seine neue Ehefrau ein.
G. Mit Verfügung vom 21. August 2012 - eröffnet am 27. August 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden und den beiden anderen Kindern die Einreise in die Schweiz, lehnte ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführungen nicht erfüllt seien. Über das Gesuch der Ehefrau werde später mit separater Verfügung entschieden.
H. Mit Eingabe vom 20. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Vater - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Des weiteren wurde festgehalten, dass sich das Beschwerdeverfahren - die Beschwerdeeingabe bezieht sich eindeutig lediglich auf zwei der vier Kinder - auf die im Sudan verweilenden Kinder beschränke.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Eingabe vom 5. November 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, den Schilderungen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu entnehmen, wobei der Vater auch in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 darauf hingewiesen habe, die Kinder hätten in Eritrea keine konkreten Probleme gehabt (vgl. act. B7 S. 2). Anlässlich seines eigenen Asylgesuchs habe er zudem andere Angaben bezüglich des Alters seiner Kinder und hinsichtlich des Vornamens des ältesten Kindes gemacht. Die vom Vater der Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche - er habe irrtümlich falsche Angaben gemacht - seien nicht überzeugend. Das BFM gehe vielmehr davon aus, dass drei der vier Kinder volljährig seien, wobei die eingereichten Geburtsurkunden - da untaugliche Beweismittel - nichts an dieser Feststellung zu ändern vermöchten.
Indessen sei aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise und der möglicherweise bevorstehenden Militärdienstleistung zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Entgegen den Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt im Flüchtlingscamp - unbesehen der schwierigen humanitären Situation - nicht per se als unzumutbar zu qualifizieren. Den Beschwerdeführenden stehe es frei, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführenden und dem Umstand, dass sie mit der nunmehrigen Ehefrau des Vaters zusammenlebten sowie der Tatsache, dass sie offenbar den Lebensunterhalt ohne Unterstützung des UNHCR zu bestreiten vermöchten, sei ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
Anschliessend daran folgen Ausführungen der Vorinstanz zur Situation der sich nach wie vor in Eritrea befindenden Kinder, welche für das vorliegende Verfahren - da nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - unwesentlich sind, weshalb diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 führt die Vorinstanz weiter aus, dass auch die Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug zu keinem anderen Ergebnis führe. Für die von der Vorinstanz als volljährig erachteten Kinder seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG ohnehin nicht erfüllt. Des Weiteren könne den Akten entnommen werden, dass der Vater der Beschwerdeführenden seit 1997/1998 nur noch für kurze Zeit mit seinen Kindern zusammengelebt und er 2003 Eritrea definitiv verlassen habe. Im Februar 2003 habe er sich mit einer anderen Frau nach Brauch verheiratet und gemeinsam mit ihr im Jahr (...) in der Schweiz um Asyl ersucht. Auf Gesuch hin sei diese neue Lebensgefährtin sowie deren Kind am (...) in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden. Unbesehen davon, dass auch diese Familiengemeinschaft inzwischen nicht mehr bestehe, habe der Vater mit seinem Verhalten klar zu erkennen gegeben, dass er sich einer neuen Partnerschaft zugewandt habe, und die Familienangehörigen in Eritrea an wesentlicher Bedeutung verloren hätten. Von einer tatsächlich gelebten Beziehung mit seinen Kindern könne seit 2003 nicht mehr gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, wo sich Frauen ohne weitere erwachsenen Familienmitglieder in einem Drittstaat befinden und demnach hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben müssen, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat als unzumutbar erachte und eine Einreisebewilligung erteile, sofern eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Die Beschwerdeführenden seien, wie bereits mehrfach erklärt, minderjährig; unabhängig davon seien sie als Frauen ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich. Die neue Ehefrau des Vaters, welche am (...) eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe, sei nicht in der Lage, auch noch für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die neue Ehefrau sei nicht erwerbstätig, der Vater selber sei fürsorgeabhängig, weshalb die soziale und finanzielle Situation äusserst prekär sei. Zudem gelte es - unter Hinweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (Entführungen im Sudan vom 3. Mai 2011 sowie Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz vom 16. Juni 2011) - auch zu berücksichtigen, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan allgemein äusserst schwierig sei. Als alleinstehende junge Frauen seien die Beschwerdeführenden äusserst verletzlich, weshalb ein weiterer Verbleib im Flüchtlingscamp nicht zumutbar sei, und ihnen aufgrund der Beziehungsnähe die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen hätten, handle es sich hierbei lediglich um subjektive Nachfluchtgründe, gestützt auf welche keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Auch sei es dem Vater der Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Ungereimtheiten hinsichtlich des Alters und Geschlechts der Beschwerdeführenden auszuräumen.
5.4 In der Replik hielt der Vater der Beschwerdeführenden fest, er entschuldige sich noch einmal für die abweichenden Alters- und Geschlechtsangaben zu seinen Kindern. D._______ sei sein Sohn und nicht - wie fälschlicherweise in der Beschwerdeeingabe vom 20. September 2012 festgehalten - seine Tochter. Diese Widersprüche seien auf Missverständnisse und mangelnde Konzentration zurückzuführen.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.2 Diesbezüglich ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. August 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge seit Oktober 2011 in einem Camp leben, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Auch geht die Vorinstanz richtig, wenn sie anmerkt, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Die vom Vater in der Beschwerde gemachten Einwände hinsichtlich der besonderen Verwundbarkeit der von keinem männlichen Familienmitglied begleiteten weiblichen Beschwerdeführenden können schon deshalb nicht gehört werden, da es sich bei einem der beiden Beschwerdeführenden um einen Mann handelt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass sich der Vater der Beschwerdeführenden bei ganz grundlegenden Angaben zu seinen Kindern (Alter, Geschlecht, Name) mehrmals diametral widersprochen hat. Unbesehen davon erübrigen sich diesbezüglich - im Lichte der nachfolgenden Erwägungen - weitere Erörterungen.
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten und die aus der Schweiz weggewiesen werden. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.).
Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) - und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum gestützt.
7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012).
8.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalt nichts zu entnehmen sei, was darauf hinweisen würde, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten drohten. Auch habe der Vater der Beschwerdeführenden im Schreiben vom 29. Februar 2012 selbst darauf hingewiesen, dass die Kinder in Eritrea keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt hätten (vgl. B 7/3 S. 2).
8.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführenden als besonders verletzlich erwiesen und ihnen ein weiterer Verbleib im Flüchtlingscamp aufgrund der prekären Lebensbedingungen nicht zu zumuten sei.
8.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die betreffend der Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemachten Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen.
Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende, ernstzunehmenden Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten. Die Aussage des Vaters - "[a]lle meine Kinder haben als Minderjährige keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt" (vgl. B 7/3 S. 2) - bestätigt diese Feststellung. Die geltend gemachte Reflexverfolgung - den beiden Töchtern drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise eine unmenschliche Behandlung, wenn sie ins Militär eingezogen würden (vgl. B 1/7 S. 4) - erschöpft sich in unsubstantiierten Ausführungen, ohne dass konkrete Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht glaubhaft gemacht worden wären. Im vorliegenden Verfahren liegen sodann insbesondere auch keine Hinweise vor, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organe mit den Beschwerdeführenden in konkreten Kontakt getreten wären, die Beschwerdeführenden einen Marschbefehl erhalten hätten oder gar desertiert wären, weshalb auch diesbezüglich keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auszumachen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Angesichts der klaren Sachlage und des Umstands, dass diesbezüglich in der Beschwerde nichts relevantes geltend gemacht wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren auch offenbleiben, ob der mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, eingeführte Art. 3 Abs. 3 AsylG ("Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge") im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwenden gewesen wäre.
8.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt.
8.5 Diesen Ausführungen gemäss und wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise festgestellt, wären die Beschwerdeführenden, selbst wenn ihnen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - namentlich aufgrund der im Oktober 2011 erfolgten angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Deshalb ist den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. E. 7.1).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nach dem Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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