Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.02.2025Publikationsdatum: 20.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-495/2025 law/bah
Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2022 um Gewährung vor-übergehenden Schutzes in der Schweiz nach. Bei der am gleichen Tag durchgeführten Personalienaufnahme gab er zwei ukrainische Reisepässe (Nr. [...], gültig bis am [...] 2030 und Nr. [...], gültig bis am [...] 2026, versehen mit einem von der spanischen Botschaft in Kiew ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom [...] 2017 bis zum [...] 2017), und eine Bestätigung des spanischen Innenministeriums für die Einreichung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes für Vertriebene (gültig vom [...] 2022 bis am [...] 2023) ab. Er erklärte, dass er keine andere Staatsangehörigkeit besitze und am 24. Februar 2022 über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügt habe. Er leide an (...) und habe für die nächsten zehn Tage Medikamente bei sich.
A.b Am 25. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt. Dabei führte er aus, er habe in Spanien für das (...) gearbeitet und sich dort gut sechs Jahre lang aufgehalten. Er habe seinen Pass abgeben müssen und ein (...) erhalten, mit dem er eine Unterkunft und Mahlzeiten erhalten habe. Als er seinen Pass zurückverlangt habe, habe man gesagt, dieser sei verloren gegangen. Er habe sich vom ukrainischen Konsulat in Madrid einen neuen Pass ausstellen lassen. Auf die Frage, ob er in Spanien einen Schutzstatus erhalten habe, antwortete er, alle Ukrainer, die nach Europa kämen, bekämen «dieses Dokument», mit dem man arbeiten dürfe. Ihm nütze dies wenig, da er aufgrund (...) nicht arbeiten könne. Der erhaltene Ausweis sei rund fünf Jahre gültig, danach habe man keinen Schutzstatus mehr. Er denke, die Frist sei 2020 oder 2021 abgelaufen. Er habe nicht in Spanien bleiben können, denn dort erhalte man keine weitere Aufenthaltsgenehmigung. Er habe sich an das «Sozialzentrum» gewandt, das einen weiteren Aufenthalt abgelehnt habe. Er sei nach B._______ gereist und habe sich beim (...) gemeldet, das ihm ein Ticket nach C._______ gegeben habe. Bereits im Jahr 2014 habe er epileptische Anfälle gehabt. In Spanien habe er neun Tabletten täglich «schlucken» müssen. Auf allfällige Gründe angesprochen, die einer Wegweisung nach Spanien entgegenstehen könnten, sagte der Beschwerdeführer, er komme aus einer Konfliktsituation mit dem russischen Militär. Er spreche von Menschen aus Algerien, China, Usbekistan, Iran und weiteren Ländern, die Russland im Krieg gegen die Ukraine unterstützten. Menschen aus diesen Ländern wollten ihn umbringen, sobald sie erfahren würden, dass er aus der Ukraine sei. Zudem benötige er dringend ärztliche Behandlung und eine Operation am (...). Auf Nachfrage verneinte er eine persönliche Bedrohungssituation. Der spanische Arzt habe gesagt, er müsse operiert werden. Er sei bereits operiert worden und seither sei es noch schlimmer geworden. In der Ukraine, wo er eine Invalidenrente bezogen habe, gebe es ein Dokument, in dem bestätigt werde, dass er invalid sei.
Der Beschwerdeführer gab einen Medikamentenplan (Dauerrezept) des «Centro de Salud» (Gesundheitszentrum) D._______ vom 15. März 2022 und das Ergebnis von Laboranalysen des «Hospital E._______» vom 3. März 2022 ab.
A.c Mit Verfügung vom 2. September 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz in der Schweiz und wies ihn dem Kanton F._______ zu. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten.
B.
B.a Das (...) teilte dem SEM am 26. März 2024 mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Polizeikontrolle einen «Permiso de Residencia» (spanische Aufenthaltsbewilligung), ausgestellt am (...) 2022, gültig bis (...) 2024, auf sich getragen.
B.b Das SEM ersuchte die spanischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.329) am 5. Juni 2024 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten dem Rückübernahmegesuch gleichentags zu.
B.c Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 vom Schriftenwechsel mit den spanischen Behörden in Kenntnis und teilte ihm mit, dass es die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) als erfüllt erachte. Es beabsichtige, den ihm in der Schweiz gewährten vorübergehenden Schutz zu widerrufen und ihn gegebenenfalls aus der Schweiz wegzuweisen. Es gewährte ihm die Gelegenheit, sich bis zum 3. Juli 2024 zum beabsichtigen Widerruf des vorübergehenden Schutzes und zur allfälligen Wegweisung aus der Schweiz schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Er wurde aufgefordert, ausführlich darzulegen, welche Hindernisse einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Spanien entgegenstünden.
B.d Am 1. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und bat dieses, die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zu verlängern und eine «Aufforderung für eine medizinische Untersuchung» einzuleiten. Es gehe ihm momentan gesundheitlich und psychisch so schlecht, dass er nicht nach Spanien gehen könne. Er benötige unbedingt einen Arzttermin, damit er beweisen könne, dass er nicht in der Lage sei, nach Spanien zurückzukehren.
B.e Das SEM hiess das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme im Hinblick auf einen eventuellen Widerruf des vorübergehenden Schutzes sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz gut und gewährte dem Beschwerdeführer dazu Frist bis zum 26. Juli 2024.
B.f Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 22. Juli 2024 mit, er habe Spanien verlassen müssen, weil sich dort viele Soldaten aufgehalten hätten, die gegen die russische Armee gekämpft hätten. Er habe sich während der Maidan-Revolution von 2014 für die Unabhängigkeit der Ukraine eingesetzt. Es habe Attentate auf sein Leben gegeben.
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Spanien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Einziehung des Ausweises S.
D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2025 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der vorübergehende Schutz sei wiederherzustellen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 10 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Da das SEM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VVG), ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a)schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b)schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c)Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
4.3.2 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 1. und 22. Juli 2024 nicht bestreite, in Spanien ein Aufenthaltsrecht zu haben. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG erfüllt.
Die spanischen Behörden hätten am 5. Juni 2024 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Spanien der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Deshalb und aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige sei es ihm möglich, nach Spanien zurückzukehren. Aus den Akten ergebe sich nichts, was gegen seine Rückkehr nach Spanien spreche. Er habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) zu entnehmen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sein Aufenthaltstitel in Spanien, wohin er aufgrund der Reisefreiheit und der Übernahmezustimmung der spanischen Behörden zurückkehren könne, nicht reaktiviert beziehungsweise verlängert werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine in Spanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde. Es obliege dem Beschwerdeführer, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dazu habe er ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass er im betreffenden Staat auf-grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit europäischem Standard. Er habe in Spanien Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Die bei der Registrierung im Bundesasylzentrum G._______ eingereichten Unterlagen belegten, dass er in Spanien ärztlich versorgt worden sei. Hinweise, wonach ihm dort eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert werde, gebe es keine. Spanien sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig und schutzfähig sei. Sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Da er im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses sei und sich Spanien zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt habe, sei er auch möglich.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit Juli 2022 in der Schweiz, weshalb ihm im Sinne des Zweitasyls in der Schweiz der Schutzstatus zu gewähren sei. Im Jahr 2014 sei er in der Ostukraine und auf der Krim im Krieg gewesen. Er sei (...) verletzt worden und habe ein (...) erlitten. Er sei notfallmässig (...) operiert worden und habe immer noch schwerwiegende Probleme. Ausserdem habe er sich (...) operieren lassen müssen. Seitdem gehe es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er funktioniere nur noch wie ein Kind, habe extreme Schwierigkeiten mit alltäglichen Sachen und schaffe es nicht, sich um seine rechtlichen und administrativen Dinge zu kümmern. Er sei nicht in der Lage, einen Arzttermin zu vereinbaren und einen Bericht über seine medizinische Situation zu erhalten. Er bitte um Bestellung eines Beistands, der ihm bei existenziell wichtigen Entscheidungen helfen könne. Bei einer Rückkehr nach Spanien wäre er auf sich allein gestellt. Er wäre nicht in der Lage, dort um Hilfe zu bitten oder sich an eine «Hilfsstelle» zu wenden. Es bestehe die Gefahr, dass er auf der Strasse lande und verelende. Derzeit nehme er die Medikamente (...) und (...) ein. Eine richtige Diagnose habe er bisher nicht erhalten. Er habe am 2. Februar 2025 einen weiteren Arzttermin, schaffe es aber nicht, nach einem Bericht für das SEM zu fragen.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers widerrufen hat.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer stellte bei den spanischen Behörden ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes und erhielt von diesen eine entsprechende Bestätigung (mit der Nr. [...], vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz, Eintrittsunterlagen S-Status] [...]-4/17), die er beim SEM abgab. Die Bestätigung wurde am (...) 2022 ausgestellt und war bis zum (...) 2023 gültig. Auf dem Dokument wurde ausdrücklich festgehalten, dass er 24 Stunden nach dessen Ausstellung berechtigt war, in Spanien einer Arbeit nachzugehen. Am (...) 2022 wurde ihm von den spanischen Behörden der Ausweis (...) (vgl. SEM-act. [Widerruf/Erlöschen S-Status] [...]-2/3 und [...]-4/6) ausgestellt, dem zu entnehmen ist, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Grund: vorübergehender Schutz für Vertriebene) erteilt wurde. Auch diesem Dokument ist zu entnehmen, dass er einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen dürfen.
6.2.2 Dem Befragungsprotokoll des SEM vom 25. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, dass er in Spanien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz] [...]-6/7 F9, F14). Gefragt, wann er aus Spanien ausgereist sei, antwortete er, er sei am 11. Juli 2022 nach Frankreich (B._______) gereist. Er habe den Ärmelkanal besuchen wollen und nicht gewusst, dass er dazu ein Visum benötigt hätte (gemäss Einträgen in seinem Reisepass (...) verliess er Frankreich am 13. Juli 2022 in Calais mit der Fähre (vgl. S. 9 des Passes) und erhielt von den britischen Grenzbehörden gleichentags das FORM IS81, mit dem ihm die Einreise nach Grossbritannien verweigert wurde (vgl. S. 11 des Passes). Als Grund für die beabsichtigte Reise führte er an, England helfe der Ukraine am meisten und führe die Liste der Länder an, die der Ukraine zur Seite stünden. Aus diesem Grund habe er dorthin reisen wollen. Anschliessend (nach der Verweigerung der Einreise nach Grossbritannien) sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich an (...) gewandt. Dort habe er ein Ticket für die Zugsreise nach C._______ erhalten (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz] [...]-6/7 F11, F16, F18 f.).
6.2.3 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die spanischen Behörden dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes entsprachen und ihm eine vorderhand drei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilten. Er war im Besitz eines am (...) 2022 ausgestellten Ausweises, der dies bestätigte. Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine eigenen Angaben gemäss im Jahr 2016, um nach Spanien zu reisen (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz] [...]-6/7 F13). Seinem Reisepass (...) ist zu entnehmen, dass ihm von der spanischen Botschaft in Kiew am (...) 2022 ein Schengen-Visum (gültig vom [...] bis [...] 2017) ausgestellt wurde, mit dem er gemäss dem auf der S. 9 des Passes angebrachten Stempel am 12. Januar 2017 auf dem Flughafen von H._______ (I._______, J._______) in den Schengen-Raum einreiste. Seinen Angaben gemäss lebte er gut fünf Jahre lang in Spanien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er nicht verstanden und gewusst hatte, dass er in Spanien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, als er vom SEM am 25. Juli 2022 dazu befragt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der spanischen Sprache mächtig ist, zumal er im von ihm am 18. Juli 2022 ausgefüllten Personalienblatt denn auch angab, ein Interview könne auch in spanischer Sprache geführt werden (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz, Eintrittsunterlagen S-Status, Personalienblatt] [...]-4/17 Ziff. 15). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden den ihm am (...) 2022 ausgestellten «Permiso de Residencia» bewusst nicht abgegeben und wahrheitswidrig ausgesagt, er verfüge in Spanien nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Damit hat er den vorübergehenden Schutz in der Schweiz durch falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen.
Der Beschwerdeführer war mithin bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz einer spanischen «Permiso de Residencia», die bis am (...) 2024 gültig war. Da die spanischen Behörden seiner Rückübernahme am 5. Juni 2024 zustimmten, ist davon auszugehen, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Spanien die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneut erteilt wird. Der auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG gestützte Widerruf des vorübergehenden Schutzes ist demnach zu bestätigen. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen zum Widerruf des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthalts-bewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Spanien eine menschen-rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht, bestehen nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei 2014 in der Ostukraine und auf der Krim im Krieg gewesen und dort schwer verletzt worden, widerspricht seiner Angabe bei der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 18. Juli 2022, wo er angab, er habe weder in der Ukraine noch in einem anderen Land an Kampfhandlungen teilgenommen (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz, Eintrittsunterlagen S-Status, «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine»] [...]-4/17 Ziff. 10). Er verbrachte über fünf Jahre in Spanien, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und der spanischen Sprache mächtig (vgl. E. 6.2.3). Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich in Spanien in medizinischer Behandlung befand. Vom «Centro de Salud» D._______ wurden ihm am 15. März 2022 ein Medikamentenrezept und eine Medikamentenliste ausgehändigt. Vorgängig (am 3. März 2022) wurden im Hospital E._______ Laboranalysen durchgeführt. Da der Beschwerdeführer legal nach Spanien zurückkehren darf (die spanischen Behörden entsprachen dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 5. Juni 2024 (vgl. SEM-act. [Widerruf/Erlöschen S-Status {...}-6/1], ist davon auszugehen, dass ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt und er den spanischen Behörden sein Bedürfnis nach Unterstützung mitteilen können wird. Die Ausführungen in der Beschwerde zu seinem Unvermögen, bei ärztlichen Konsultationen und «Hilfsstellen» seine Bedürfnisse zu formulieren, überzeugen nicht. Die Akten sprechen vielmehr dafür, dass er sich in Spanien während über fünf Jahren selbständig um seine Belange kümmern konnte. Er wurde vom «Centro de Salud» D._______ ärztlich betreut und stellte kurz nach Ausbruch des Krieges zwischen Russland und der Ukraine bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Er reiste von Spanien aus nach Frankreich, von wo aus er nach Grossbritannien weiterzureisen versuchte. Er war bei der Befragung durch das SEM in der Lage, die Motivation für die geplante Reise nach Grossbritannien und den Grund für die Einreiseverweigerung in dieses Land konzis zu nennen (vgl. SEM-act. [Gesuch um vorübergehenden Schutz] [...]-6/7 F16, F18). Er schilderte zudem, dass er von Calais aus nach B._______ zurückreiste, wo er sich an (...) wandte, das er um Unterstützung bei der Weiterreise in die Schweiz bat (vgl. a.a.O. F19). Angesichts dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Rückkehr nach Spanien an die zuständigen Behörden wenden können wird. Vorgängig wird er sich in der Schweiz um die Ausstellung eines ärztlichen Berichts und einer aktuellen Medikamentenliste bemühen können. Um sicher zu stellen, dass es nicht zu einem Unterbruch bei der Einnahme der von ihm in der Beschwerde genannten Medikamente kommen wird ([...] wurde ihm bereits vom «Centro de Salud» D._______ verschrieben, [...] ist seit 2016 in der EU erhältlich [vgl. Dr. med. K._______ in {...}]), kann er einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich zwecks allfälliger Unterstützung bei den Ausreisevorbereitungen an die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden zu wenden.
8.4.3 Schliesslich ist ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über zwei gültige ukrainische Reisepässe verfügt und Spanien seiner Rückübernahme zugestimmt hat.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bestätigung seiner Unterstützung vom 23. Januar 2025) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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