Entscheiddatum: 05.02.2013Publikationsdatum: 13.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-496/2013 Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),alias B._______, geboren am (...),Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge sich ein bis zum (...) gültiges Schengen-Visum für D._______ beschaffte, seine Heimat im Juni (...) verliess, nach E._______ gelangte, danach ununterbrochen in F._______ lebte und am (...) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]), und vom BFM am (...) im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP vom (...) sowie der Anhörung vom (...) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Universität besucht, eine zweijährige Berufsausbildung als (...) gemacht zu haben und über ein Diplom als (...) zu verfügen, jedoch in Marokko keine Arbeit gefunden zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 - eröffnet am 24. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2013 in französischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist, weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er lediglich ökonomische Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe - abgesehen von den erneuten Vorbringen bezüglich der ökonomischen Schwierigkeiten - im Wesentlichen geltend machte, der Übersetzer habe während der Anhörung Notizen in sein Handbuch gemacht und dieses anschliessend mitgenommen, weshalb er Angst gehabt habe, kein Vertrauen habe aufbauen können und deshalb nicht alle seine Asylgründe habe nennen können,
dass vorab festzustellen ist, dass dieses Vorbringen unlogisch ist, da der Beschwerdeführer während der Anhörung noch gar nicht wissen konnte, dass - sofern dieser Sachverhalt überhaupt zutreffend ist - der Übersetzer das Handbuch mitnehmen würde,
dass der Beschwerdeführer keine Anmerkungen bezüglich Unregelmässigkeiten anlässlich der Befragung oder Anhörung anbrachte und die entsprechenden Protokolle unterschriftlich bestätigte,
dass auch der Übersetzer die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte und der Hilfswerkvertreter keine Einwände vorbrachte,
dass überdies der Hilfswerkvertreter den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam machte, dass er sich Notizen für einen Bericht, welcher an sein Hilfswerk gehe, machen werde und dieser Bericht nicht Teil der Akten sei, der Beschwerdeführer beim Hilfswerk jedoch Einsicht in diesen Bericht verlangen könne,
dass der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er mit der Teilnahme des Hilfswerksvertreters an der Anhörung einverstanden sei, was er bejahte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter anbrachte, die marokkanischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass er in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass ihm in Marokko bis zu zwei Jahre Gefängnis drohe, da Personen, welche in einem anderen Land um Asyl nachsuchten, ein schlechtes Bild von Marokko vermitteln würden und dies als Landesverrat gelte,
dass die Häftlinge bis zu deren Tod im Gefängnis leiden würden, was ihm bei einer Rückkehr ebenfalls drohen könnte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass es in Marokko aufgrund der instabilen Lage zu Menschenrechtsverletzungen komme,
dass aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer jemals davon betroffen gewesen ist,
dass insgesamt festzuhalten ist, dass diese in der Rechtsmitteleingabe angebrachten Vorbringen unglaubhaft sind, zumal er sowohl im Rahmen der BzP vom (...) sowie der Anhörung vom (...) auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und die Kenntnisnahme dieser Pflicht mit eigenhändiger Unterschrift bestätigte,
dass er die Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen bereits beim BFM geltend zu machen, ungenutzt liess,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund ist - aus dem Vorbringen, er habe sich am (...) einer Untersuchung auf (Nennung der Krankheit) zu unterziehen, weil in seiner Unterkunft ein solcher Fall vorgekommen sei, ist nicht zu schliessen, er selbst sei daran erkrankt - und nebst der Muttersprache über Französisch- und Italienischkenntnisse verfügt,
dass er (...) und (...) studierte, eine Berufsausbildung machte und über ein Diplom als (...) verfügt, ein Praktikum in der Gemeinde C._______ absolvierte und in Marokko über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen bezüglich der ungenügenden Trinkwasserqualität in der Westsahara nicht unter die oben ausgeführten Wegweisungshindernisse fallen, weshalb dieses Vorbringen als unbegründet zu qualifizieren ist,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt - so auch die geltend gemachte Bevorzugung von Arbeitssuchenden aus dem Norden Marokkos gegenüber jenen aus dem Süden -, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass die eingereichte Bestätigung hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S.148 mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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