Entscheiddatum: 05.02.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-498/2013
Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) von B._______ aus auf dem Seeweg verliess und direkt nach C._______ reiste, wo er am (...) ankam und von dort (...) über ihm unbekannte Länder noch am selben Tag beziehungsweise am (...) in die Schweiz gelangte,
dass er am 18. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte und dort am 31. Dezember 2012 summarisch befragt wurde (...),
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass er am 15. Januar 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM A9/12),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...),
dass es in seiner Gemeinde den Schrein E._______ geben würde, dessen Chefpriester seit Generationen aus seiner Familie stammten,
dass ihm (...) im Jahr (...) gesagt habe, bei seinem Tod müsse er den Schrein übernehmen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er nach der Trauerfeier für (...) im Jahr (...) gestorbenen (...) von den Dorfältesten darauf hingewiesen worden sei, dass er bei Erreichen des (...). Lebensjahres traditionsgemäss das Amt des Chefpriesters zu übernehmen haben werde, er ihnen gegenüber jedoch ein entsprechendes Interesse verneint habe,
dass der Schrein in der Folge vom ältesten Mann des Dorfes geleitet worden sei,
dass er im Jahr (...) von den Dorfältesten vorgeladen worden sei, sich jedoch geweigert habe, der Aufwartung Folge zu leisten und den Schrein zu übernehmen,
dass die Dorfältesten böse geworden seien und ihm gesagt hätten, er habe den Fluch des Schreins auf sich gerufen und breche ein Tabu, indem er sich mit dem Schrein anlege,
dass daraufhin die Dorfältesten die Dorfjugend zusammengerufen hätten, welche zu ihm gekommen sei und ihn wegen seiner Gehorsamsverweigerung geschlagen habe,
dass somit seit dem Jahr (...) niemand mehr dem Schrein gedient habe und auch den Dorfältesten das Recht zu diesem Dienst nicht zustehe, solange er lebe,
dass im Jahr (...) der Dorfälteste gestorben sei, welcher ihn vor dem Jahr (...) vertreten habe, und die Dorfältesten das Orakel nach der Todesursache gefragt hätten, wobei sich herausgestellt habe, dass der betroffene Dorfälteste vom Schrein umgebracht worden sei, weil er ihn - den Beschwerdeführer - nicht habe überreden können, den diesbezüglichen Dienst zu übernehmen,
dass sich dasselbe im Jahr (...) wiederholt habe, wobei sich diese Todesfälle dem Orakel zufolge fortsetzten würden, bis er sich entschliessen könne, dem Schrein zu dienen,
dass das Orakel zudem gesagt habe, es habe (...) nichts mehr gegessen, sich nie ein Dorfbewohner für seine Dienste bei ihm bedankt habe und die einzige Lösung darin bestünde, ihn - den Beschwerdeführer - zu opfern, damit ein neuer Chefpriester erkoren werden könne,
dass in der Folge die Dorfältesten in einer Geheimsitzung beschlossen hätten, ihn zu opfern,
dass er von F._______, dessen (...) an der Sitzung teilgenommen hätte, gewarnt und zum sofortigen Verlassen des Landes angehalten worden sei,
dass ihm F._______ die Ausreise organisiert habe und ihm zudem beim Antritt der Seereise (...) behilflich gewesen sei,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er anlässlich der Befragung vom 31. Dezember 2012 erklärt habe, nie einen Ausweis oder Geburtsschein besessen zu haben, in Nigeria keine polizeilichen Kontrollen stattfänden und man, falls man trotzdem einmal kontrolliert würde, nur seinen Namen zu nennen brauche,
dass er damals, nach dem Grund gefragt, weshalb er der Aufforderung zur Papierbeschaffung keine Folge geleistet habe, auch erklärt habe, vielleicht könnte später ein Familienmitglied seine Identität am Telefon bezeugen,
dass er anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2013 auf weiteres Nachfragen erklärt habe, zwischenzeitlich überhaupt nichts unternommen zu haben, weil es nichts zu tun gebe und er in Nigeria mit niemandem Kontakt aufnehmen könne,
dass die erwähnten Aussagen den selben stereotypen Vorbringen zahlreicher Afrikaner gleichten, welche nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, und als Ausflüchte zu werten seien,
dass der Besitz von Dokumenten in Nigeria durchaus üblich sei und es möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer mit niemandem in seiner Heimat Kontakt aufnehmen könne,
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise auf dem Seeweg dessen nicht plausible Papierlosigkeit unterstreichen würden, zumal sie ebenfalls stereotyp ausgefallen seien und erfahrungsgemäss eine solche Reise ohne irgendwelche Reisepapiere, Geld und Kontrolle nicht absolviert werden könne, umso weniger, als Seehäfen strengen Kontrollen unterlägen und die Aussagen im Zusammenhang mit F._______ und dem (...) nicht nachvollziehbar seien,
dass daraus zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe durch private Dritte handle, welche legitimerweise verboten seien und im vorgebrachten Mass grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen würden,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die nigerianische Polizei um Schutz zu ersuchen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe keine geeigneten Schutzmassnahmen getroffen,
dass es sich abgesehen davon um eine rein lokale Verfolgung handeln dürfte, weshalb für den Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit bestünde, sich dem Zugriff der Dorfältesten durch die Realisierung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer als offenkundig asylrechtlich nicht relevant erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe vom 30. Januar 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass sich die Beschwerde bezüglich Nachweises der Identität beziehungsweise Nichteinreichung von Reise beziehungsweise Identitätsausweisen mit keinem Wort äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton G._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er nebst seiner Muttersprache H._______ die (...) Sprache beherrscht,
dass er nach Abschluss der (...) zwar keinen Beruf erlernt hat, jedoch seit (...) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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