Entscheiddatum: 06.02.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-499/2013
Urteil vom 6. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A.________, geboren am (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches am 12. November 2003 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde,
dass die gegen den Ablehnungsentscheid des BFF erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 7. April 2004 von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (...) nach Nigeria zurückgeführt wurde, nachdem seine nigerianische Staatsangehörigkeit am 5. Juni 2007 von der nigerianischen Botschaft anerkannt wurde,
dass er am 22. Dezember 2012 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2013 sowie der Anhörung vom 21. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (ungewollt) Mitglied einer kriminellen Gruppe geworden, nachdem er einen Eid geleistet habe,
dass das Ziel dieser Gruppe gewesen sei, reiche Leute beziehungsweise deren Angehörige zwecks Lösegeldforderung zu entführen,
dass die Gruppe ausserdem Wahlresultate manipuliert habe und angeklagt worden sei, den Bruder des nigerianischen Präsidenten vergiftet zu haben,
dass sie im Oktober oder November 2012 die Mutter der international bekannten Gossi Gonjo Ivala entführt habe,
dass die Regierung anschliessend einige Mitglieder der Gruppe festgenommen und allenfalls umgebracht habe,
dass er daher Mitte Dezember 2012 Nigeria habe verlassen müssen,
dass er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort und von dort aus mit Easy-Jet nach Basel geflogen sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass er zu Protokoll gegeben habe, nie einen eigenen Reisepass oder eine nationale Identitätskarte besessen zu haben,
dass es sich bei dieser Behauptung um ein Standardvorbringen zahlreicher Asylsuchender handle, die nicht gewillt seien, im Asylverfahren ihre Identität offenzulegen und mittels eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen,
dass in Nigeria die Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer angeblich nie einen solchen besessen habe,
dass er zudem bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe und folglich habe wissen müssen, dass er anlässlich eines Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben müsse,
dass der Umstand, dass es gemäss seinen Aussagen sehr einfach sei, ohne Papiere nach Europa zu kommen (Akten BFM B 12 S. 3), nicht als entschuldbarer Grund gelte,
dass seine Aussagen zu den Umständen der Reise in die Schweiz denn auch offensichtlich haltlos seien,
dass er anlässlich der BzP angegeben habe, er habe bei der Passkontrolle am Flughafen Basel einen Pass mit seinem Foto und unbekannter Identität vorzeigen müssen (B 6 S. 9),
dass er demgegenüber an der Anhörung erklärt habe, er hätte keinen Pass gebraucht, um nach Europa zu kommen (B 12 S. 5),
dass er erst auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen angegeben habe, ein baumwollfarbenes Dokument habe ihm verholfen, die Passkontrolle zu passieren, er allerdings nicht wisse, ob es sich dabei um einen Pass gehandelt habe (B 12 S. 6),
dass er zudem widersprüchliche Aussagen zu den Reisedaten gemacht habe,
dass er in der BzP zunächst angegeben habe, zwei bis drei Stunden an einem unbekannten Ort, wo er das Flugzeug habe wechseln müssen, verweilt zu haben,
dass er sich auf Nachfrage jedoch korrigiert und erklärt habe, an diesem Ort zwei bis drei Tage lang gewesen zu sein (B 6 S. 8),
dass er in der Anhörung jedoch wieder angegeben habe, zwei bis drei Stunden an diesem unbekannten Ort verbracht zu haben,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, wohin und mit welcher Fluggesellschaft er von Nigeria aus geflogen sei,
dass er zudem unglaubhafte Aussagen zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe (B 6 S. 3 f. und B 12 S. 3),
dass er überdies das Personalienblatt nicht mit seiner wahren Identität ausgefüllt habe, wofür er keine plausible Erklärung habe angeben können (B 6 S. 2),
dass die substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Reise verschleiern und die Asylbehörden über seine Identität in die Irre führen möchte,
dass er dadurch verhindern wolle, dass die Asylbehörden Rückschlüsse auf das Vorhandensein von Reisedokumenten ziehen könnten,
dass er hoffe, so den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimatstaat möglichst verhindern oder wenigstens erschweren zu können,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem nicht asylrelevant seien,
dass es sich bei den von ihm geschilderten Aktivitäten der Gruppe (Entführungen, Manipulation von Wahlresultaten, Vergiftung des Bruders des nigerianischen Präsidenten) ausschliesslich um Offizialdelikte handle, welche vom nigerianischen Staat legitimer Weise geahndet würden,
dass das Vorbringen, wonach er durch den Eid zur Teilnahme an den kriminellen Aktivitäten gezwungen worden sei, kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund darstellen könne, und es ohnehin an den nigerianischen Behörden liegen würde, dies zu entscheiden,
dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG in keinster Weise erfüllen würden,
dass er beispielsweise in der BzP gesagt habe, er wisse nicht, ob in den Zeitungen über die Entführung der Mutter von Gossi Gonjo Ivala berichtet worden sei (B 6 S. 10),
dass er in der Anhörung jedoch angegeben habe, die Entführung sei über Radio, Zeitungen und Nachrichten bekannt geworden (B 12 S. 9 und 14),
dass er trotzdem nicht genau habe sagen können, warum Gossi Gonjo Ivala berühmt sei (B 12 S. 12),
dass er keine Namen der Gruppenmitglieder oder sonstige Details zur Entführung habe nennen können (B 12 S. 10 und 14),
dass seine Aussagen somit unsubstanziiert und widersprüchlich seien und dementsprechend als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter mehreren Identitäten aufgetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Verfahren die im ZEMIS eingetragene Identität A._______, geboren am (...), Nigeria, zugrunde legt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten glaubhaft machen konnte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die entsprechenden Argumente des BFM in keiner Weise eingegangen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft und zudem als nicht asylrelevant bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Argumenten des BFM nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter Weise vorbringt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Wahrheit gesagt und sein Leben in Nigeria sei in Gefahr,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe (jung, ledig und soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: