Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 21.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-50/2013
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...), undC._______, geboren am (...),Afghanistan,alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,(...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, Iran, ungefähr im Juli 2012 aus dem Iran ausreisten und in der Folge via die Türkei, Griechenland und Serbien nach Ungarn gelangten, wo sie Asylgesuche stellten,
dass sie am 7. November 2012 von Ungarn her kommend via Österreich illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 15. November 2012 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie hätten beide mit ihren Familienangehörigen in F._______, Iran, im Exil gelebt,
dass sie einander gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten und deswegen von F._______ nach D._______ umgezogen seien,
dass sie jedoch als Ausländer im Iran keine Niederlassungsfreiheit genossen hätten und ihnen ein Wohnortswechsel nicht erlaubt worden sei,
dass sie sich deswegen zur Flucht nach Europa entschieden hätten,
dass die Lage in Griechenland für Flüchtlinge schlecht sei, weshalb sie von dort aus via Serbien nach Ungarn gereist seien,
dass sie in Ungarn verhaftet worden seien und daraufhin Asylgesuche gestellt hätten, zumal die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt medizinische Versorgung benötigt habe,
dass sie in der Folge im Zug via Österreich in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, die Schweiz sei ihr Zielland gewesen, eine direkte Reise sei jedoch nicht möglich gewesen,
dass sie in Ungarn lediglich aus Angst vor einer Rückschaffung nach Griechenland Asylgesuche gestellt hätten,
dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wollten, zumal sie dort in einem Militärcamp untergebracht gewesen seien, man sie dort nicht sehr freundlich behandelt habe und diese Situation der Gesundheit der Beschwerdeführerin und des Kindes nicht zuträglich gewesen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 drei afghanische Identitätsdokumente nachreichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 27. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 9. Oktober 2012 in Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn diesen Antrag am 30. November 2012 gutgeheissen habe,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Schweiz ihr eigentliches Reiseziel gewesen sei, unbeachtlich sei,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass Ungarn ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiere,
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könnten, falls sie nach ihrer Rückkehr nach Ungarn medizinische Behandlung benötigten oder mit der ihnen zugewiesenen Unterkunft nicht einverstanden seien,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 30. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylgesuche materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei bis zum Entscheid über diesen Antrag der Wegweisungsvollzug mittels vorsorglicher Massnahme umgehend auszusetzen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Eingabe vom 7. Januar 2013 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dort im Oktober 2012 Asylgesuche gestellt haben, was durch das Ergebnis des vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank (vgl. A3) bestätigt wird,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 20. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 29. November 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde indessen vorgebracht wird, im vorliegenden Fall sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt,
dass zur Begründung ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen,
dass die Abschiebehaft in Ungarn oftmals lange andauere, die Inhaftierten keinen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen hätten und eine solche Inhaftierung für die Beschwerdeführenden eine unmenschliche oder zumindest unzumutbare Behandlung darstellen würde,
dass die in Ungarn gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zudem nicht als solche weiterbehandelt würden, sondern im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden als Asylfolgeanträge betrachtet würden, welchen keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden daher befürchten müssten, ausgewiesen zu werden, bevor ihre Anträge geprüft worden wären,
dass die Beschwerdeführenden mit einer Abschiebung von Ungarn nach Serbien rechnen müssten, einem Staat, welcher vom UNHCR nicht als Safe-Country bezeichnet werde,
dass schliesslich in Ungarn keine ausreichende medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin bestehe, welche aufgrund einer Fehlgeburt an gesundheitlichen Problemen leide,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass in den in der Beschwerde genannten Berichten des UNHCR (Hungary as a Country of Asylum, April 2012) und des Hungarian Helsinki Commitee ("Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011) zwar Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde, daraus jedoch insgesamt hervorgeht, dass Ungarn grundsätzlich durchaus über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die Vermutung, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Serbien bei den ungarischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden aus freien Stücken dafür entschieden haben, das laufende Asylverfahren in Ungarn durch ihre Ausreise in Richtung Schweiz abzubrechen, weshalb sie nun auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Vorgehens zu tragen haben,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn möglicherweise mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Status nach Fehlgeburt in Serbien) festzustellen ist, dass sich diese den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Akten zufolge offenbar erst nach dem Transfer in den Kanton Bern erstmals in eine gynäkologische Untersuchung begab,
dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Krankheit, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte
dass in Ungarn die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der gynäkologischen Probleme der Beschwerdeführerin notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: