Entscheiddatum: 19.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-500/2013/mel
Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 verliessen und nach einem längeren Italienaufenthalt am 21. April 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 25. April 2012 summarische Befragungen durchführte,
dass die einlässlichen Anhörungen am 9. Januar 2013 stattfanden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sich ab 2006 C._______ für eine militante Gruppierung eingesetzt zu haben,
dass im Jahr 2008 bei einem Gefecht Kameraden ums Leben gekommen seien, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihr Stiefvater habe vorgehabt, sie bei einem traditionellen Fest als Opfergabe zu präsentieren,
dass sie deshalb im Jahr 2008 ausgereist sei und in Italien im Jahr 2011 den Beschwerdeführer kennengelernt habe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. April 2012 mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 14. Januar 2013 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhoben,
dass die Vorinstanz die Eingabe am 31. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeinstanz zur Behandlung überwies,
dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragten,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 aufgefordert wurden, bis zum 19. Februar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2013 an das Gericht gelangten und unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um die Möglichkeit der ratenweisen Begleichung des erhobenen Vorschusses ersuchten,
dass diese Eingabe in Anbetracht der geltend gemachten finanziellen Notlage vom Gericht auch als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Nachfrist ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft erachtete,
dass das BFM im Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens zur angeblichen Suche durch die nigerianischen Behörden widersprüchlich geäussert,
dass seine Angaben zur militanten Gruppierung ungereimt ausgefallen seien,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein angebliches Engagement als Militanter angemessen zu substanziieren,
dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelten,
dass die Beschwerdeführerin die Umstände der angeblich drohenden Opfergabe in keiner Weise habe substanziieren können,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über Beziehungsnetze verfügen würden und während des mehrjährigen Aufenthaltes in Italien erwerbstätig gewesen seien,
dass für nigerianische Staatsangehörige ein Rückkehrhilfeprogramm bestehe und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermögen,
dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er werde wegen gewaltsamer Aktionen C._______ durch die Behörden persönlich gesucht,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die ihr drohende Verfolgung durch den Stiefvater kaum Realkennzeichen aufweist,
dass die Bedrohung durch einen Angehörigen vorliegend im Übrigen wohl ohnehin nicht als landesweit drohende und asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut ein Einstehen für Belange C._______ vorbringt, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass auch für die angebliche Bedrohung der Beschwerdeführerin stichhaltige Argumente fehlen,
dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels überzeugender Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist,
dass die Beschwerdeführenden dort im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden, da keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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