Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2024.
Entscheiddatum: 23.06.2025Publikationsdatum: 01.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5038/2024
Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl.
A.b In der Anhörung vom 17. Juli 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er stamme ursprünglich aus B._______ in C._______. Sein Vater sei im Jahr 1990 wegen des Bürgerkriegs ins Vanni-Gebiet gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich deswegen bei den LTTE über den Verbleib seines Vaters erkundigt und sei dann ebenfalls ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden. Er habe in einem Camp der LTTE als Assistent Essen vorbereitet und das Gelände des Camps gereinigt.
Gegen Kriegsende habe das sri-lankische Militär das Vanni-Gebiet mit Bomben angegriffen, wodurch er verletzt worden sei. Auf der Flucht sei er in D._______ vom sri-lankischen Militär eingekesselt und gemeinsam mit anderen Personen nach E._______ in ein Flüchtlingslager (Ananthakumarasamy-Camp) gebracht worden. Dort sei er einmal ausserhalb des Camps von einer Person des Criminal Investigation Department (CID) angehalten und zum CID-Camp mitgenommen worden, wo er geschlagen und gefoltert worden sei. Anschliessend habe man ihn wegen der durch die Schläge entstandenen Verletzungen ins Spital geschickt und er sei aufgefordert worden, täglich beim CID Unterschrift zu leisten.
Im Jahr 2009 seien er sowie andere Personen vom sri-lankischen Militär nach C._______ zurückgebracht worden. Im Jahr 2012 habe ein Junge dem CID Informationen über ihn gegeben, woraufhin CID-Personen zu ihm gekommen seien, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm gedroht hätten. Daraufhin habe seine Mutter versucht, ihn aus Sri Lanka wegzuschicken, sodass er im Jahr 2013 über eine Jobagenturfirma nach F._______ gereist sei. Dort sei er jedoch aufgrund seiner Papiere am Flughafen angehalten und einen Tag später wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Als er wieder zu Hause gewesen sei, seien CID-Personen immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Zudem hätten ihm auch Dorfleute gedroht, ihn aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE beim Militär zu verraten. Aus diesem Grund sei er via ein Reisebüro nach G._______ zu seiner Schwester gegangen, wo er jedoch auch nur für 20 Tage habe bleiben können.
Nach einer kurzen Zeit zurück in C._______ sei er zu seinem Bruder ins Vanni-Gebiet gegangen, wo er eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma erhalten habe. Diese Tätigkeit habe er bis Juni 2023 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei dann eine neue Person für alle regionalen Fabriken zuständig geworden und habe ihm weniger Lohn bezahlt. Als er sich darüber beschwert habe, habe ihm dieser auf Singhalesisch gedroht und ihn von der Arbeit suspendiert. Wenige Tage nach seiner Suspendierung - am 15. Juni 2023 - seien zwei CID-Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu ihrem Büro mitgenommen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihn gefragt, weshalb er mit der Arbeit in der Fabrik aufgehört habe und ihm mitgeteilt, dass sie wüssten, was in der Fabrik vorgefallen sei. Nach diesem Vorfall habe er sogleich einen Pass beantragt. Ein Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er einen Strafregisterauszug benötige. Als er diesen erhalten habe, habe er darin einen Eintrag gefunden, dass er LTTE-Mitglied sei. Aus diesem Grund habe er noch einen gefälschten Strafregisterauszug ohne den LTTE-Eintrag organisieren müssen.
Am 10. März 2024 seien erneut zwei CID-Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie darüber informiert seien, dass er das Land verlassen wolle. Er sei erneut geschlagen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er nicht ohne die Kenntnis des CID ins Ausland gehen dürfe. Mit Hilfe des Schleppers habe er bei der (...) Botschaft schliesslich ein Visum erhalten und sei dann im Juni 2024 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug via Qatar nach H._______ ausgereist. Seine Ehefrau berichte ihm, dass seit seiner Ausreise nachts Autos kämen und vor dem Haus halten würden. Aus Angst würde sie sowie ihre Eltern nicht nach draussen gehen.
B. Mit Verfügung vom 2. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung.
C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 14. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Am 25. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen beim Gericht ein.
F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer vom Gericht in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung vom 17. Februar 2025. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 Gebrauch.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.
1.3 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung zwecks Neubeurteilung der Sache wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe sollte. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, weshalb der CID überhaupt ein Interesse an seiner Person haben sollte. Aufgrund seiner Angaben ergebe sich höchstens ein sehr niederschwelliges Profil hinsichtlich der Beziehung zur LTTE, da er offenbar zu keinem Zeitpunkt in Kämpfe involviert oder in leitender Funktion tätig gewesen sei, sondern sich lediglich um die Nahrungsversorgung und die Sauberkeit in einem LTTE-Camp gekümmert habe. Auch die sri-lankischen Behörden hätten ihn offensichtlich nicht als besonders interessante Person identifiziert, da er bereits zu Kriegsende in Kontakt mit dem Militär gekommen sei, welches ihn in ein Flüchtlingslager gebracht habe, wo er offenbar einigermassen unbehelligt haben leben können und vom Militär anschliessend in seinen Heimatort zurückgebracht worden sei. Die kurz nach Kriegsende geltend gemachte erstmalige Folterung durch CID-Personen ausserhalb des Flüchtlingslagers werde nicht verharmlost, aufgrund der Aussagen entstehe jedoch der Eindruck einer eher willkürlichen Festhaltung seiner Person, ohne dass die Behörden konkrete Hinweise oder Informationen zu seiner Person in Bezug auf die LTTE gehabt hätten. Darauf deute einerseits der Umstand, dass er noch am gleichen Tag von den CID-Personen zwecks Behandlung seiner Verletzungen entlassen worden sei, und andererseits, dass die angeordnete Unterschriftspflicht nach kurzer Zeit wieder aufgehoben worden sei.
Gemäss seinen Angaben sei er bis Juni 2023 immer wieder durch CID-Personen behelligt worden. Laut der Vorinstanz seien die diesbezüglichen Angaben äusserst vage und oberflächlich ausgefallen und im freien Bericht teilweise zunächst nicht erwähnt worden, wobei der Beschwerdeführer grösstenteils auch auf eine Begründung verzichtete habe, weshalb er über mehrere Jahre hinweg behelligt worden sei.
Kurz vor seiner Ausreise, am 15. Juni 2023, sei es erstmals wieder zu Misshandlungen beziehungsweise Folterungen durch den CID gekommen, gefolgt von einem weiteren ähnlichen Vorfall im März 2024. Die Vorinstanz bemängelt, dass im freien Bericht lediglich der Vorfall vom 15. Juni 2023 erwähnt worden sei, welcher offenbar zu seiner Ausreise geführt habe. Dass es noch einen weiteren Vorfall mit der CID im März 2024 gegeben habe, habe der Beschwerdeführer erst viel später erwähnt. Entsprechend bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle, zumal er sich auch widersprochen habe, als er auf die Aufforderung, den Vorfall im Jahr 2023 ausführlich zu schildern, mitgeteilt habe, dies sei nicht im Jahr 2023 passiert, sondern im Jahr 2024. Die Begründung, weshalb er den Vorfall im März 2024 nicht bereits vorher erwähnt habe, sei wenig nachvollziehbar ausgefallen. Seine Schilderungen der beiden Vorfälle im Juni 2023 beziehungsweise März 2024 seien äusserst stereotyp und oberflächlich geblieben. Betreffend die Vorfälle kurz vor seiner Ausreise habe er angegeben, dass der CID um sein Lohnproblem mit dem Regionalleiter seiner Fabrik gewusst habe beziehungsweise es um seine Ausreisevorbereitungen gegangen sei. Weshalb den CID die Lohnprobleme eines Fabrikmitarbeiters interessieren sollten, sei sehr fraglich, zumal der Beschwerdeführer offenbar bereits von der Arbeit suspendiert worden sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb das CID ihn zwar über Jahre hinweg behelligt und bedroht habe, ihn jedoch jedes Mal auch wieder habe gehen lassen. Es sei dem Beschwerdeführer sowohl in den Jahren 2013 und 2016 möglich gewesen, aus Sri Lanka aus- und unbehelligt wieder einzureisen als auch im Jahr 2023 einen Reisepass sowie mehrmals einen Strafregisterauszug zu beschaffen und anschliessend legal im Juni 2024 das Land per Flugzeug zu verlassen.
Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entwurf geltend gemachte Vorbringen, das CID habe erst im Jahr 2024 endgültige Informationen über seine Mitgliedschaft bei der LTTE erhalten, müsse als nachgeschoben und wenig plausibel erachtet werden. Diese Angabe stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung.
6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die LTTE während des Krieges sieben Jahre lang unterstützt und sei bereits zum Kriegsende vom CID verdächtigt worden, Mitglied der LTTE zu sein. Allein dieser Verdacht reiche aus, um ein Interesse des CID zu wecken. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Schilderung des Vorfalls vom 15. Juni 2023 als selbst erlebt zu erachten. Er habe namentlich berichtet, wie er von zu Hause abgeholt und ins Büro des CID gebracht worden sei. So habe er von einem Motorrad, seiner Wartezeit, sowie einer Wasserflasche gesprochen und habe wörtlich wiedergegeben, was zu ihm gesagt worden sei. Ferner habe er über den Vorfall vom 10. März 2024 berichtet, diesen jedoch nur teilweise beschreiben können, weil die Befragerin ihn unterbrochen habe. Wenn die Vorinstanz nun Folgerungen zu seinen Ungunsten vornehme, wäre sie gehalten gewesen, ihn seinen Bericht zu Ende bringen zu lassen. Dass er den zweiten Vorfall mit dem CID vom 10. März 2024 im freien Bericht nicht erwähnt habe, lasse sich mit den Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten erklären, die er aufgrund der Schläge durch CID-Personen erlitten habe. Er würde selber gerne wissen, weshalb er vom CID verfolgt werde. Er habe Angst wegen des Strafregistereintrags, gemäss welchem er nun als ein nichtrehabilitiertes Mitglied der LTTE gelte. Seine Verletzungen, welche er sich kurz vor Kriegsende zugezogen habe, seien im sri-lankischen Kontext ein Risikofaktor.
Vor Kriegsende sei er schwer verletzt und gefangen gehalten worden. Obwohl ihm die LTTE-Vergangenheit damals nicht habe nachgewiesen werden können, habe er Unterschrift leisten müssen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Einträge vorhanden seien und der sri-lankische Staat darüber Bescheid wisse. Auf dem neuen Strafregisterauszug stehe der Vermerk, dass er ein nichtrehabilitiertes Mitglied der LTTE sei. Damit sei zum ersten Mal von den Behörden offiziell festgehalten, dass er die LTTE unterstützt habe.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung durch CID-Personen glaubhaft zu machen. Die Ausführungen betreffend die Misshandlungen durch CID-Personen sind oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. SEM-act. 1340797 A16/5 F68). Auch ist es nicht ersichtlich, weshalb das CID den Beschwerdeführer über fünfzehn Jahre hinweg in unterschiedlicher Intensität behelligt haben sollte, der Beschwerdeführer während dieser Zeit Sri Lanka problemlos verlassen und auch wieder einreisen konnte, dann aber im Juni 2023 respektive März 2024 plötzlich CID-Personen ihn zu Hause aufgesucht hätten. So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der CID sich für seine (Lohn)-Probleme bei der Arbeit interessieren würde (vgl. SEM-act. A16/5 F105). Auch ist es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer den zweiten Vorfall vom März 2024 in seinem freien Bericht mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. SEM-act. A16/5 F68), namentlich da es sich um ein Ereignis handelt, das sich erst kürzlich abgespielt haben soll und zudem für seinen Ausreiseentschluss von Relevanz gewesen sein soll. Seine Erklärung, er sei von den CID-Personen auf den Kopf geschlagen worden und habe sich daher im freien Bericht nicht mehr daran erinnern können (vgl. SEM-act. A16/5 F97), vermag nicht zu überzeugen.
7.3 An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch die zwei bloss in Kopie eingereichten Auszüge aus dem Strafregister nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es seien verschiedene Originaldokumente eingetroffen, welche bei Bedarf im Original eingereicht werden könnten (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9). Ob es sich dabei um die Strafregisterauszüge handelt, lässt der Beschwerdeführer offen. Diesbezüglich ist er auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen, wonach allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen sind. Zwar wäre ein Strafregistereintrag infolge tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zu den LTTE gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehrenden nach Sri Lanka als Risikofaktor zu berücksichtigen (vgl. BVGer E-1866/2015 E. 8.4.3 und 8.5.2), vorliegend aber aus zweierlei Gründen unerheblich. Einerseits ist dem Beschwerdeführer die Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten, dass der (geltend gemachte echte) Strafregisterauszug nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden konnte. Andererseits ist es nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2009 mit dem Militär in Kontakt gekommen ist, damals nicht als LTTE-Mitglied identifiziert und registriert worden ist, - nachdem er gemäss seinen Angaben sogar Unterschrift hat leisten müssen (SEM-act. A16/5 F79). Umso erstaunlicher ist es, dass 15 Jahre später, ohne dass es einen nennenswerten Anlass gegeben hätte, sich in seinem Strafregisterauszug der Vermerk findet, er sei ein nicht rehabilitiertes Mitglied der LTTE. So hat denn auch die Botschaftsabklärung vom 17. Februar 2025 ergeben, dass im Jahr 2020 die letzten beiden Personen, welche im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg eine Rehabilitation durchlaufen haben, aus der Rehabilitation entlassen worden seien. Es gebe keine Rehabilitation von LTTE Kadern mehr. Personen, die nie eine Rehabilitation durchlaufen hätten, würden nicht mehr rehabilitiert und es drohe ihnen alleinig aufgrund einer fehlenden Rehabilitation auch keine anderen strafrechtlichen Massnahmen. Gemäss der Botschaftsabklärung sei der Inhalt des im Asylverfahren eingereichten Strafregisterauszugs vom 26. März 2024 verfälscht. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Strafregisterauszug nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran vermag auch seine Erklärung, es handle sich nur um einen provisorischen Strafregistereintrag, nichts zu ändern. Entsprechend erübrigt es sich, die Einreichung eines weiteren Strafregisterauszugs abzuwarten.
7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und er hat - nicht gut sichtbare - Narben. Diese Umstände sind jedoch lediglich schwach risikobegründende Faktoren. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024).
9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt und in seinem Heimatstaat ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz hat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Widereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird.
9.3.4 Betreffend die am 25. Oktober 2024 (Datum Poststempel) eingereichten medizinischen Unterlagen ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer am 2. August 2024 eine Otitis media (rechts und links) und am 9. August 2024 eine kleine Trommelfell-Perforation rechts diagnostiziert wurden. Dem ärztlichen Bericht vom 9. September 2024 ist zu entnehmen, dass links keine Otitis mehr vorliege, rechts noch eine leichte Otitis bestehe, jedoch keine weitere Kontrolle nötig sei. Die körperlichen Beschwerden sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten ist damit gegenstandslos geworden.
11.2 Die Beschwerde ist - im Zeitpunkt der Einreichung - nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das dannzumal eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Sie hat sich aber aufgrund der mit Eingang der Botschaftsabklärung vom 17. Februar 2025 gewonnen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet erwiesen, weshalb das am 27. Februar 2025 gestellte Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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