Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch(Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.07.2025Publikationsdatum: 25.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5039/2025
Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Peru, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch(Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemeinsam mit ihrer Mutter respektive Schwiegermutter (N [...]) am 1. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2025 ihre Asylgesuche im beschleunigten Verfahren ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und um «Revision» ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 11. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch überwies,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 feststellte, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 1. Juli 2025 den Betrag von Fr. 600.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juni 2025 beim SEM einen Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlung der Verfahrenskosten stellten,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 den Antrag auf Befreiung des Gebührenvorschusses ablehnte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und feststellte, dass die Verfügung vom 28. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei sowie einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Datum Posteingang) ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des SEM vom 2. Juli 2025 festzustellen, es sei dem SEM die Zulassung des eingereichten Wiedererwägungsgesuchs anzuordnen, es sei die aktuelle Situation extremer Notlage und erzwungener Vertreibung der antragstellenden Familie formell anzuerkennen und es sei die vollständige Befreiung von der Zahlung des Kostenvorschusses zu gewähren, es sei die sofortige Aussetzung jeglicher Rückführungs- oder Wegweisungsmassnahmen anzuordnen, bis über dieses Gesuch materiell entschieden worden sei, eventualiter sei die Gewährung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen und der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden anzuerkennen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) einen medizinischen Notfallbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 9. Juli 2025 zu den Akten reichten,
dass der Instruktionsrichter am 16. Juli 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand sind, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren der Mutter respektive Schwiegermutter (D-5044/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG),
dass Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 26. Mai 2025 das Einreichen einer formellen Strafanzeige geltend machen, in der neue Verfolgungshandlungen, ein versuchter Entführungsversuch sowie Morddrohungen gegen Familienangehörige dokumentiert seien,
dass sie dabei Kopien einer elektronischen Nachricht des Vaters respektive Schwiegervaters der Beschwerdeführenden an die Staatsanwaltschaft Peru sowie eine an diese Stelle adressierte Strafanzeige vom 23. Mai 2025 zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden dabei dieselben Verfolgungsgründe geltend machen, die sie bereits in ihrem ersten Verfahren vorbrachten,
dass die neuen Beweismittel sodann offensichtlich nicht geeignet erscheinen, einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der peruanischen Behörden zu belegen,
dass schliesslich aus dem blossen Umstand, dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 nicht ausdrücklich auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen ist (Schwangerschaft, Schlaflosigkeit, Angstzustände, Albträume), vorliegend nicht geschlossen werden kann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen,
dass es demnach nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM das Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erachtete und den Beschwerdeführenden aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 eine Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses ansetzte,
dass es sich bei der Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses um eine behördliche Frist handelt, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass rechtzeitigen und begründeten Gesuchen zu entsprechen ist, sofern die Frist nicht zum Vornherein als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist, das Verfahren nicht besonders dringlich ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.30),
dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ausdrücklich festhielt, jedem (weiteren) Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung werde keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses werde innert der unten genannten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 um Verzicht auf die Erhebung des Gebührenvorschusses ersuchten,
dass sie ihre Eingabe damit begründeten, die Erhebung des Gebührenvorschusses sei aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verwundbarkeit unverhältnismässig und die Nichtzulassung ihres Wiedererwägungsgesuchs aus rein finanziellen Gründen würde irreparable Folgen nach sich ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tatsachen, des realen Verfolgungsrisikos und des völkerrechtlich verankerten Non-Refoulement-Prinzips, das im Bereich des internationalen Schutzes uneingeschränkt gelte,
dass die Eingabe vom 25. Juni 2025 indessen in materieller Hinsicht weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch Ausführungen dazu enthält, weshalb das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen sein sollte,
dass das SEM unter diesen Umständen nicht gehalten war, den Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Gebührenvorschusses zu erstrecken, und es aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses demnach ebenfalls zu Recht androhungsgemäss auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der am 16. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt,
dass die mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) und dem beigelegten Notfallbericht vom 9. Juli 2025 geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, in welcher lediglich die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des SEM vom 2. Juli 2025 zu überprüfen war,
dass eine nachträglich veränderte Sachlage durch das SEM im Rahmen eines allfälligen (weiteren) Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wäre,
dass vorliegend indessen davon abzusehen ist, die erwähnte Beweismitteleingabe von Amtes wegen an das SEM zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler