Entscheiddatum: 11.01.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-51/2013law/rep
Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A.______, geboren am (...),Nigeria,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren,
dass er ferner um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und - unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 4. Januar 2013 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die Caritas Schweiz mit Faxeingabe vom 8. Januar 2013 bestätigte, der Beschwerdeführer habe heute bei ihr vorgesprochen und sie ermächtigt, beim Bundesverwaltungsgericht Auskünfte betreffend seiner Eingabe vom 4. Januar 2013 einzuholen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 22. Dezember 2012 zuging und demnach die fünf Arbeitstage umfassende Beschwerdefrist am 2. Januar 2013 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass die am 4. Januar 2013 der Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer einräumt, er habe die Beschwerdefrist von 5 Tagen nicht einhalten können, jedoch geltend macht, er sei während der Frist zwei Tage lang hospitalisiert gewesen,
dass zudem die Rechtsberatungsstelle am 24. Dezember und am 31. Dezember 2012 geschlossen gewesen sei, weshalb er darum bitte, auf die Beschwerde einzutreten,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Entlassung aus dem Spital) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer [vorsorglichen] Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 Rz 1 zu Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O., Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen an einer (...) leidet und vom 27. bis am 28. Dezember 2012 im C._______ hospitalisiert war,
dass jedoch nach seiner Entlassung aus dem Spital bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Januar 2013 noch hinreichend Zeit verblieben wäre - entsprechend der nunmehr vorliegenden Eingabe vom 4. Januar 2013 -, zumindest eine vorsorgliche Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, er sei nach seiner Spitalentlassung aus gesundheitlichen Gründen bzw. zufolge Irrtums nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig - zumindest vorsorglich - Beschwerde zu erheben,
dass es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig zu handeln, er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine vorsorgliche Beschwerde eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass daher funktionell nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BFM die Frage zu prüfen haben wird, ob sich aus der mit der Eingabe vom 4. Januar 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen bzw. der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers allenfalls Gründe ergeben, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 Anlass geben,
dass daher dem BFM zwecks entsprechender Prüfung die Eingabe vom 4. Januar 2013 und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen in Kopie zu überweisen sind,
dass gleichzeitig bis zu anderweitiger Anordnung des BFM der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderweitiger Anordnung des BFM vorsorglich ausgesetzt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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