Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 29.07.2025Publikationsdatum: 06.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5116/2025
Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Am 16. Mai 2025 fand eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Juni 2025.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______ im Bezirk C._______ aufgewachsen und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2023 sei er auf dem Heimweg von Angehörigen der Miliz Al-Shabaab entführt worden mit dem Ziel, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Da er sich zunächst geweigert habe, sei er zwei Wochen lang in einem Gefängnis inhaftiert und schwer misshandelt worden, etwa durch Tritte am ganzen Körper und Schläge mit dem Gewehrkolben. Um zu überleben, habe er eingewilligt und sei dann in einen anderen Teil des Lagers gebracht worden. Während die älteren Jugendlichen für den Kampf ausgebildet worden seien, habe er die «Medresse» (auch: Madrasa, religiöse Schule, Anm. Gericht) besuchen müssen und sei in der Ideologie der Al-Shabaab unterrichtet worden. Nachmittags seien sie in Begleitung von bewaffneten, erwachsenen Männern ins Dorf geschickt worden, ausgestattet mit Peitschen und der Anweisung, Leute in den Läden, die während der Gebetszeiten geöffnet gewesen seien, auszupeitschen. Sie hätten auch Frauen, die nicht komplett verschleiert gewesen seien, anhalten müssen. Schliesslich sei das Lager von der Amisom (African Union Mission in Somalia, Anm. Gericht) und Regierungstruppen angegriffen worden. Er habe die Gelegenheit genutzt, um während der Kampfhandlungen wegzurennen. Dabei sei er auf einen erwachsenen Mann getroffen, der ebenfalls geflohen sei. Mit dessen Hilfe sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Diese habe ihn umgehend zu seinem Onkel in D._______ geschickt, da es in seiner Region viele Spione der Al-Shabaab gebe. Einige Monate später habe seine Familie mitgeteilt, dass Leute von der Al-Shabaab nach ihm gefragt und damit gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn sie ihn finden würden. Sein Onkel habe daraufhin bei Verwandten Spenden gesammelt und seine Ausreise organisiert. Mit dem Flugzeug sei er in die Türkei gereist und über Griechenland sowie ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Später habe er erfahren, dass es einen Selbstmordanschlag auf das Geschäft seines Onkels in D._______ gegeben habe, bei welchem unbeteiligte Personen ums Leben gekommen seien. Er gehe davon aus, dass dieses Attentat ihm gegolten habe und die Leute vermutet hätten, dass er sich bei seinem Onkel aufhalte.
A.c Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. Juni 2025 einen Entwurf für den Asylentscheid. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichte diese eine entsprechende Stellungnahme ein.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1-3). Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung vorgebracht, dass es im (...) 2024 zu einem - mutmasslich gegen ihn gerichteten - Selbstmordanschlag auf den Laden seines Onkels gekommen sei. In der EB UMA habe er dieses Ereignis mit keinem Wort erwähnt. Dies habe er damit begründet, dass ihm sein Onkel erst später davon erzählt habe, um ihn nicht zusätzlich zu belasten. Es erscheine jedoch nicht überzeugend, dass der Onkel ihm erst mehrere Wochen nach der Einreise in die Schweiz davon berichtet haben wolle, weshalb das Vorbringen nachgeschoben wirke. Sodann soll der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren als einer von vielen Jugendlichen von den Al-Shabaab mitgenommen worden sein. Seine Flucht erscheine nicht geeignet, ein derart grosses Bedrohungspotenzial darzustellen, dass sich die Miliz veranlasst gesehen hätte, ressourcenintensive Aufenthaltsermittlungen in D._______ vorzunehmen und einen Selbstmordanschlag auszuführen. Zudem habe er mehrere Monate unbehelligt in D._______ gelebt, bis sich Angehörige der Miliz überhaupt erst einmal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten. Insgesamt sei es nicht glaubhaft, dass die Al-Shabaab aufgrund seiner angeblichen Flucht nach ihm gesucht und versucht habe, ihn zu liquidieren. Betreffend den Aufenthalt im Zentrum der Al-Shabaab habe er sich zwar ausführlich äussern können und sei in der Lage gewesen, auf Nachfragen zu antworten. Seine Schilderungen wirkten aber in verschiedener Hinsicht auswendig gelernt. Er beginne etwa die freie Rede damit, sich vorzustellen, und mache allgemeine Bemerkungen über die Situation in Somalia. Dies erscheine wenig lebensnah und für das Asylverfahren präpariert. Die Frage, ob er tatsächlich in einem Al-Shabaab-Ausbildungszentrum gewesen sei, könne indessen offenbleiben, da es in Ermangelung eines Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG und einer aktuellen Bedrohungslage ohnehin an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Mit Blick auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf hält das SEM abschliessend fest, dass weniger die Frage des relevanten Motivs entscheidend sei - wobei sich den Schilderungen des Beschwerdeführers kein solches entnehmen lasse - sondern der Umstand, dass keine aktuelle Verfolgungssituation glaubhaft gemacht worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz anerkenne, dass sich der Beschwerdeführer ausführlich habe äussern können und in der Lage gewesen sei, seine Angaben auf Nachfrage zu verdichten. Trotzdem gelange sie zum Schluss, dass die Schilderungen auswendig gelernt wirkten, was widersprüchlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein (...)-jähriger Asylsuchender sich derart auf eine Anhörung hätte vorbereiten können, dass er seine Erlebnisse in freier Rede detailliert darlegen und zusätzlich auf Ergänzungsfragen kohärent antworten könne. Hinsichtlich des Selbstmordanschlags habe er bereits ausgeführt, dass ihm sein Onkel erst im Anschluss an die Erstbefragung davon erzählt habe. Dessen ungeachtet sei er bei der EB UMA aufgefordert worden, seine Asylgründe zusammenfassend darzulegen, was er auch getan habe. Selbst wenn er damals bereits vom Anschlag gewusst hätte, hätte kein Anlass bestanden, diesen zu erwähnen, zumal er ebenfalls auf die von ihm dargelegte Bedrohung durch die Al-Shabaab zurückzuführen gewesen sei. In seinen Aussagen fänden sich viele Realkennzeichen, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Er habe etwa seinen Alltag im Zentrum der Al-Shabaab detailliert geschildert und die dortigen Lehren zur Religion dem gegenübergestellt, was ihm seine Eltern beigebracht hätten. Nachfragen habe er ausführlich und adäquat beantwortet, auch in Bezug auf den Angriff und die dabei erfolgte Flucht aus dem Zentrum. Es sei unwahrscheinlich, dass er in der Lage gewesen wäre, spontan verschiedene weiterführende Angaben zu machen, wenn es sich bloss um auswendig gelernte Vorbringen gehandelt hätte. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen nicht angemessen gewürdigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei der Rekrutierung von Minderjährigen in eine staatliche Armee oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppierung um eine asylrelevante Verfolgung. In Somalia seien gemäss verschiedenen Quellen vor allem Angehörige marginalisierter Gesellschaftsschichten von einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab betroffen. Der Beschwerdeführer sei ein minderjähriger junger Mann aus einem Minderheitenclan und aufgrund dieser nicht abänderbaren Merkmale von der Al-Shabaab rekrutiert worden. Der Umstand, dass er erst mehrere Monate nach seiner Flucht gesucht worden sei, dürfte den intensiven Kämpfen zwischen der Miliz und den Regierungstruppen geschuldet sein, welche zahlreiche Opfer gefordert hätten. Entsprechend habe es nach dem Angriff an Kapazitäten gefehlt, um entflohene Personen zu suchen. Sobald sich die Lage beruhigt habe, hätten die Leute der Al-Shabaab indessen seine Familie aufgesucht. Wenn er nach Somalia zurückkehrte, drohe ihm eine erneute Rekrutierung. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung des Kassationsantrag wird indessen lediglich ausgeführt, angesichts der potenziell flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Sache zur vertieften Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Es wird weder näher dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, inwiefern die angefochtene Verfügung mit formellen Mängeln behaftet oder der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sein soll. Das entsprechende Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat.
6.2 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen freien Bericht zu den Asylgründen in der Anhörung - nachdem ihm vorher verschiedene Fragen zu seinen persönlichen Umständen und dem Reiseweg gestellt wurden - damit beginnt, sich vorzustellen und allgemeine Angaben zur Situation in seiner Herkunftsregion zu machen. Er legt etwa dar, die Gegend sei aufgrund der Präsenz der Al-Shabaab unsicher sowie unterentwickelt und es gebe weder eine genügende medizinische Versorgung noch gute Bildungsmöglichkeiten (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-19/14, F39). In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass dieses Aussageverhalten ungewöhnlich erscheint und auf auswendig gelernte Vorbringen hinweist. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer einige Angaben dazu macht, was ihm im Lager der Al-Shabaab von deren Ideologie beigebracht worden sei. Dennoch erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen als wenig konkret und beschränken sich im Wesentlichen auf allgemein gehaltene Grundsätze, etwa dass die Al-Shabaab die einzigen richtigen Muslime seien, gegen die ungläubige Regierung und ausländische Truppen kämpfen würden sowie eine islamische Regierung etablieren wollten (vgl. Akte 19/14, F39 S. 6). Er erklärte, sie hätten «schlimme Ideologien» und würden alle anderen als Ungläubige ansehen, denen alles angetan werden dürfe (vgl. Akte 19/14, F50 f.). Diese Aussagen sind ziemlich oberflächlich für eine Person, die rund neun Monate lang (vgl. Akte 19/14, F46) in einem Lager der Al-Shabaab in deren Lehren unterrichtet worden sein soll; sie könnten ohne weiteres auch von einer Person ohne diesen Hintergrund gemacht werden. Auch den konkreten Alltag im Zentrum beschreibt der Beschwerdeführer nur vage. So berichtet er, dass sie am frühen Morgen hätten aufstehen und beten müssen, bevor sie nach dem Frühstück in die Medresse gegangen und nachmittags mit Peitschen ins Dorf geschickt worden seien (vgl. Akte 19/14, F48 f. und F55). Seine diesbezüglichen Ausführungen weisen nur wenig Substanz auf und es wird nicht greifbar, wie er die Zeit im Lager erlebt hat. Er schildert kaum eigene Empfindungen oder Interaktionen mit anderen Personen, etwa mit anderen (entführten) Jugendlichen, Lehrern oder Al-Shabaab-Kämpfern. Auch zum Zentrum, dessen Lage oder Grösse oder zum Dorf, in das sie jeweils geschickt worden seien, macht er keine spontanen Angaben.
6.3 Weiter fallen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Zentrum der Al-Shabaab äusserst oberflächlich aus. Er gab lediglich an, dass Truppen der Amisom und der Regierung das Lager angegriffen hätten und er die Gelegenheit genutzt habe, während der Kampfhandlungen zu fliehen (vgl. Akte 17/13, Ziff. 7.01, Akte 19/14, F39 S. 6). Er habe viele Schüsse gehört, sich zunächst auf den Boden gelegt - um nicht getroffen zu werden - und sei dann einfach irgendwohin weggerannt, wobei er die Leichen vieler Kämpfer gesehen habe (vgl. Akte 19/14, F52). An einer Strasse sei er auf einen erwachsenen Mann getroffen, der auch von der Al-Shabaab ins Zentrum gebracht worden und nun geflohen sei. Dann hätten sie auf ein Fahrzeug gewartet, welches sie mitnehmen könne, und der Mann habe ihn zu seiner Familie begleitet (vgl. Akte 19/14, F56 ff.). Auch diese Schilderungen erscheinen unsubstanziiert, enthalten kaum Realkennzeichen und lassen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen, obwohl es sich dabei um ein zentrales Element der Asylvorbringen handelt. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Einsatz der Amisom per 1. April 2022 beendet und durch die «African Union Transition Mission to Somalia (ATMIS)» ersetzt wurde (vgl. , abgerufen am 18.07.2025). Entsprechend war die Amisom zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer im Lager der Al-Shabaab befunden haben will, nicht mehr aktiv. Dies ist zwar kein entscheidender Punkt, zumal sich im Wesentlichen nur der Name der Mission änderte (vgl. , abgerufen am 18.07.2025). Es weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht über genaue Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt.
6.4 Sodann erstaunt es, dass die Al-Shabaab zunächst mehrere Monate lang nicht einmal bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gefragt haben will, in der Folge jedoch - obwohl er lediglich einer von vielen Jugendlichen im Lager gewesen sei (vgl. Akte 19/14, F39) - erhebliche Ressourcen eingesetzt habe, um ihn respektive seinen Onkel in D._______ ausfindig zu machen und einen Selbstmordanschlag auf das Geschäft des Onkels zu verüben (vgl. Akte 19/14, F40). Zudem wäre es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch bei einer zusammenfassenden Darstellung der Fluchtgründe zu erwarten, dass ein solcher Anschlag erwähnt wird. Es erschliesst sich zudem nicht, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers ihm nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens nach der Ankunft in der Schweiz, von diesem Ereignis erzählt haben sollte, sondern erst im Anschluss an die Erstbefragung (vgl. Akte 19/14, F62 ff.). Im Übrigen weiss er auch nur sehr wenig über diesen Vorfall und erklärt erst auf Nachfrage, dass seinem Onkel und dessen Kindern nichts passiert sei (vgl. Akte 19/14, F66 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wissens, das er während seines Aufenthalts im Zentrum der Al-Shabaab erworben habe, von der Miliz als massgebliche Bedrohung wahrgenommen worden sein soll (vgl. Akte 19/14, F72); andernfalls wäre im Übrigen davon auszugehen gewesen, dass diese umgehend - und nicht erst Monate später, ungeachtet durch Kampfhandlungen gebundener Ressourcen - nach ihm gesucht hätte. Schliesslich fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in D._______ zunächst nicht veranlasst sah, eine Ausreise in Betracht zu ziehen, obwohl es dort angeblich viele Leute der Al-Shabaab gebe, welche er hätte erkennen können und die umgekehrt auch ihn hätten entdecken können (vgl. Akte 19/14, F73 und F79 f.). Erst etwa 22 Tage vor seiner Ausreise am 23. September 2024 habe seine Familie den Onkel darüber informiert, dass er gesucht worden sei (vgl. Akte 19/14, F71 und F81). Danach habe dieser begonnen, die Papiere für die Ausreise zu beschaffen, zuerst eine Geburtsurkunde, dann einen Reisepass und alle anderen Papiere (vgl. Akte 19/14, F27 und F82). Von diesen Unterlagen konnte der Beschwerdeführer einzig eine schlecht leserliche Kopie der Geburtsurkunde vorlegen, während er von den anderen Dokumenten nicht einmal über eine Kopie verfüge (vgl. Akte 17/13, Ziff. 4.02). Die vorgelegte Geburtsurkunde trägt indessen das Ausstellungsdatum 1. Juli 2024, mithin fast drei Monate vor der Ausreise, was nicht vereinbar ist mit der Aussage, dass mit der Papierbeschaffung erst 22 Tage zuvor begonnen worden sei.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen an Substanz und Realkennzeichen fehlt. Zwar enthalten seine Schilderungen keine massgeblichen Widersprüche. Sie erweisen sich indessen gerade nicht als detailliert, sondern erscheinen vielmehr allgemein gehalten und so vage, dass sie auch von einer Person stammen könnten, welche die dargelegten Ereignisse nicht selbst erlebt hat. Zudem wirken die einleitenden Ausführungen zu den Asylgründen auswendig gelernt. Verschiedene Sachverhaltselemente erscheinen nicht nachvollziehbar und es gibt einzelne Ungereimtheiten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mehrere Monate in einem Zentrum der Al-Shabaab verbracht hat, während eines Gefechts von dort geflohen und im Anschluss von der Miliz gesucht worden ist. Entsprechend wurde keine aktuelle Bedrohung durch die Al-Shabaab dargetan. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die Asylrelevanz der Vorbringen und insbesondere auf die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe, einzugehen. Das SEM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen und seine Begehren erscheinen auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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