Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 23.07.2025Publikationsdatum: 31.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5155/2025
Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom SEM am 27. Mai 2025 summarisch zu seiner Person und am 23. Juni 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern sowie seiner Nichte in B._______ gelebt, wo er als Waren-Chauffeur gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass ihm aufgrund seiner derzeit im Ausland wohnhaften Schwester, welche Journalistin und Menschenrechtsaktivistin sei, eine Reflexverfolgung drohe,
dass seine Schwester im Jahr 2012 aus Algerien ausgereist sei, woraufhin immer wieder Behördenmitglieder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, dort nach Unterlagen betreffend seine Schwester gesucht hätten und einmal seine Mutter mitgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit einem von ihm vermieteten Grundstück im Jahr 2012 acht Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei er jedoch die Auffassung vertrete, die Inhaftierung sei auf die Tätigkeiten seiner Schwester zurückzuführen,
dass die Schwester im Jahr 2022 in Algerien als Terroristin aufgeführt worden sei, woraufhin die Probleme des Beschwerdeführers mit den algerischen Behörden erneut begonnen hätten,
dass er zwischen 2022 und Mai 2024 insgesamt sieben Mal von der Polizei mitgenommen und befragt sowie im April 2024 für zwei Tage inhaftiert worden sei, wobei ihm gedroht worden sei, seine Schwester müsse ihre Aktivitäten einstellen und nach Algerien zurückkehren, andernfalls werde die ganze Familie leiden,
dass auch seine Mutter mehrmals wegen der Schwester vorgeladen und befragt worden sei,
dass sich die Schwester geweigert habe, ihre Aktivitäten einzustellen und nach Algerien zurückzukehren, weswegen der Beschwerdeführer wiederholt von heimatlichen Behörden auf der Strasse angehalten, befragt, und behelligt worden sei,
dass er schliesslich eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, weswegen er kurz darauf am 10. Mai 2025 ausgereist sei,
dass die Vorinstanz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sacher zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, da diese den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt habe,
dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und darlegte, weshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht von in absehbarer Zukunft drohenden und flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei,
dass es ihm denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten,
dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt,
dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass die Vermutung des Beschwerdeführers, sein achtmonatiger Gefängnisaufenthalt stehe in Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner Schwester, unbelegte Vermutungen seinerseits seien,
dass der Beschwerdeführer zudem nach seiner Freilassung noch über zehn Jahre in seiner Heimat habe verbringen können, weshalb der Vorfall keine asylrelevante Intensität aufweise,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zwischen seiner Haft und dem Jahr 2022 keine Probleme mit den algerischen Behörden gehabt zu haben,
dass auch die geltend gemachten Behelligungen, Festnahmen und Befragungen ab dem Jahr 2022 keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, zumal auch seine Freilassung jeweils nicht an Bedingungen oder sonstige Auflagen geknüpft gewesen sei,
dass er zuletzt im April respektive Mai 2024 festgenommen worden sei und es anschliessend bis zu seiner Ausreise im Mai 2025 lediglich zu Anhaltungen auf der Strasse gekommen sei,
dass diese Vorfälle sowohl einzeln als auch in der Summe betrachtet als nicht von flüchtlingsrechtlicher Intensität einzustufen und auch nicht derart gravierend gewesen seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, ein menschenwürdiges Leben zu führen,
dass die algerischen Behörden, hätten sie je tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ihn bereits früher inhaftiert und nicht lediglich befragt, bedroht und anschliessend freigelassen hätten, zumal er sich über Jahre hinweg an seinem Wohnort aufgehalten habe und somit für die Behörden stets erreichbar gewesen sei,
dass, sofern ein anhaltendes und intensives Interesse der Behörden an seiner Schwester bestanden hätte, deren zwischenzeitliche Rückkehr nach Algerien den Behörden die Möglichkeit geboten hätte, gegen sie unmittelbar vorzugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits im April 2024 eine Vorladung erhalten und daraufhin zu seiner Person befragt worden sei, und nicht ersichtlich sei, weshalb die zweite Vorladung weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, zumal keine Hinweise für eine Änderung respektive Zuspitzung der Situation vorlägen,
dass seine Mutter aufgrund von Nichtbefolgung ihrer Vorladung keine Nachteile erfahren habe und es nicht ersichtlich sei, weshalb es dem Beschwerdeführer anders ergehen sollte,
dass der Beschwerdeführer sodann über kein nennenswertes Profil verfüge, das auf ein Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden schliessen lasse und dass viele Familienmitglieder (Mutter, Ehefrau, zwei Kinder und Nichte) nach wie vor an ihrem Heimatort leben würden, ohne dass sie dort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erfahren hätten,
dass zudem die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach typischerweise nur die männlichen Familienangehörigen von Repressalien betroffen seien und daher aus dem Verbleib seiner Mutter, seiner Frau, seiner Kinder und seiner Nichte im Heimatdorf nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden könne, nicht überzeugend erschienen, zumal auch die Mutter des Beschwerdeführers, nicht aber sein Bruder behelligt worden sein sollen,
dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,
dass deshalb mit nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass aus den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten, welche über die Situationen anderer Familien in Algerien berichten, mangels persönlicher Betroffenheit keine mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Reflexverfolgung abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht über seine Familie, in welchem die Behelligungen und Verhaftungen des Beschwerdeführers geschildert wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Vorinstanz diese Vorkommnisse - zu Recht - als nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität eingestuft hat,
dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse im Falle einer Rückkehr zwecks Unterdrucksetzung seiner Schwester mit einer langen Inhaftierung rechnen, um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers handelt,
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt wurde, inwiefern sich die Situation seit seiner letzten Verhaftung im Mai 2024 und seiner Ausreise im Mai 2025 derart verschlechtert haben soll respektive weshalb das Interesse der algerischen Behörden an seiner Schwester in dieser Zeit derart gestiegen sein soll, dass nunmehr von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen wäre,
dass die Schwester bereits im Jahr 2022 als Terroristin eingestuft wurde, weshalb ein intensiviertes behördliches Vorgehen gegen die Familie im Rahmen einer Reflexverfolgung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre,
dass es sich auch um eine nicht weiter belegte Vermutung handelt, dass der Schwester aufgrund von Bemühungen der algerischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung in der Türkei am (...) 2024 aberkannt respektive ihre Aufenthaltsbewilligung am (...) 2025 widerrufen worden sei,
dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Vermutung mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht von konkreten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer aufgrund der seiner Schwester entzogenen Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist,
dass zudem auf die Übersetzung der diesbezüglich eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (vgl. Beschwerdebeilagen 4 bis 6) des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 33a Abs. 4 VwVG verzichtet werden kann, zumal die fraglichen Dokumente auf Beschwerdeebene in deutscher Sprache benannt wurden und die Ausführungen zu deren Inhalt zu keiner anderen Einschätzung als der hier Vorstehenden führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/13 S. 10 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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