Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5169/2012/mel
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Markus König, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im Juni 2010 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 4. August 2010 in die die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. August 2010 führte das BFM die Summarbefragung durch.
A.b Der Beschwerdeführer legte dar, tadschikischer Ethnie zu sein und aus Kabul zu stammen. Seine Familie habe die Mujaheddin unterstützt. Er selber habe in dieser Hinsicht nichts unternommen. Sein Bruder B._______ sei Kommandant der Islami-Partei gewesen. Gegen Ende 2008 sei er getötet worden. Über die Täterschaft sei nichts bekannt. Kurz vor seiner Ausreise hätten Unbekannte zuhause nachts vorgesprochen und mutmasslich auch ihn töten wollen. Seine Mutter habe bei geschlossener Tür gefragt, wer draussen sei. Die Personen hätten den Namen eines seiner Kollegen genannt. Da seine Mutter die Türe nicht geöffnet habe, seien die mutmasslichen Täter nach fünfzehn Minuten wieder gegangen. Aufgrund der Bedrohungslage habe er sich zur Flucht entschlossen.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 24. September 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder C._______, welcher als Mitglied der Islami-Partei gegen die Russen gekämpft habe, sei 1987 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Der Bruder B._______.- ein Mujaheddin - sei 1987 festgenommen und inhaftiert worden. Nach zwei oder drei Jahren sei er zusammen mit anderen Häftlingen gegen einen afghanischen Piloten ausgetauscht worden. In der Folge sei er mit den Eltern und dem Bruder D._______. nach Pakistan ausgewandert, derweil B._______ weiterhin gekämpft und nur besuchshalber in Pakistan geweilt habe. Sein Bruder D._______ sei bei einem Luftangriff ums Leben gekommen. Im Jahre 2008 sei sein Vater gestorben. Für die Beerdigung sei sein Leichnam nach Afghanistan überführt worden. Er und Angehörige seien für die Trauerfeier nach Kabul gereist. Der Bruder B._______ - einer der Kommandanten von Gulbuddin Hekmatyar - sei auf dem Weg zu einer anderen Beerdigung einem Attentat zum Opfer gefallen. Ein ebenfalls im Auto mitfahrender Cousin habe überlebt. Er habe bezüglich Täterschaft keine Kenntnisse und fortan mit seiner Mutter in Kabul gelebt. Zwei Monate vor der Ausreise habe nachts ein Unbekannter an die Tür geklopft und nach ihm gefragt. Er habe vom Dach aus gesehen, dass zwei ihm unbekannte Personen vor der Türe gestanden seien. Seine Mutter habe geantwortet, er sei nicht zuhause. Nach 20 Minuten seien die Unbekannten wieder abgezogen. Er habe realisiert, dass die beiden Männer hinter ihm her seien und ihn - wie bereits seine Brüder - töten wollten. Am folgenden Morgen sei er zu seinem Onkel gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe.
A.d Der Beschwerdeführer gab eine Taskara und Beweismittel (Fotos, CD mit Videoaufnahme, Todesbestätigung) insbesondere seinen Bruder B._______ betreffend zu den Akten (vgl. A/9 12 S. 2 und A 23).
B. Mit Eingaben vom 23. Februar und 17. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Rückgabe gewisser Beweismittel. Die Vorinstanz beantwortete die Eingaben am 21. März 2011.
C. Am 29. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldigen Entscheid. In diesem Zusammenhang machte er Ausführungen zur Situation seiner Verlobten in Afghanistan. Das BFM antwortete am 19. Oktober 2011.
D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer zwei CDs als Beweismittel zu den Akten. Diese würden seine Situation im Heimatland und die Fluchtgründe belegen. Weitere Beweismittel - eine Kopie des Passes von B._______ und eine Videoaufnahme der Beerdigung des Vaters - gingen am 8. Februar 2012 beim BFM ein.
E. Mit Eingabe vom 3. April 2012 erbat der Beschwerdeführer einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig wies er darauf hin, keine Eingangsbestätigung der nachgereichten Beweismittel erhalten zu haben, und ersuchte um eine solche. Die Vorinstanz antwortete am 20. April 2012. Eine weitere Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde am 10. Mai 2012 beantwortet.
F. In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Verdachts auf ein Sexualdelikt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 7. September 2012 - eröffnet am 11. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe den Ablauf der angeblichen Vorsprache der Unbekannten zuhause anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, dass diese im Falle einer tatsächlichen Tötungsabsicht ohne Hausdurchsuchung abgezogen wären beziehungsweise weshalb er eineinhalb Jahre nach der Ermordung von B._______ plötzlich in deren Fokus hätte geraten sollen. Ausserdem habe er seine persönliche Unterstützung der Partei von Hekmatyar widersprüchlich dargelegt. Hinzu komme, dass er den langjährigen Pakistan-Aufenthalt erst bei der Anhörung erwähnt habe. Anlässlich der Summarbefragung habe er ausgesagt, von Geburt an in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. So werde mit ihnen lediglich belegt, dass eine vom Beschwerdeführer als Bruder bezeichnete Person ermordet worden sei. Die auch gegen ihn angeblich zielgerichtete Verfolgung vermöchten sie indes nicht zu erhärten.
G.b Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe dort ein Beziehungsnetz (Mutter, Onkel, Verlobte und Familie). Seine eigene Familie besitze dort ein Haus; nach dem Tod seines Vaters habe er Ländereien geerbt. Der angebliche Analphabetismus und die Erwerbslosigkeit wegen einer körperlichen Behinderung (unterschiedliche Beinlänge) wirkten in der geltend gemachten Form konstruiert. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2012 habe er zwar geltend gemacht, in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Dies stehe dem Vollzug aber umso weniger entgegen, als es auch vor Ort eine psychiatrische Klinik mit Behandlungsmöglichkeit gebe. In Anbetracht des Wohlstands der Familie, des Beziehungsnetzes in Kabul und einer dort gesicherten Wohnsituation sei von begünstigenden Umständen für eine Wiederansiedlung auszugehen. Die Prüfung, ob im Zusammenhang mit der ergangenen Anzeige allenfalls Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zum Tragen komme, erübrige sich mithin.
H. Mit Eingabe vom 20. September 2012 beantragten die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte beim BFM die Aufhebung des ergangenen Entscheids verbunden mit einem Bleiberecht ihres Patienten in der Schweiz. Zur Begründung machten sie geltend, es sei bei ihm von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welche sich aufgrund des ergangenen negativen Asylentscheids im Sinne einer Destabilisierung des Patienten mutmasslich akzentuieren werde; eine etwaige Rückführung in sein Ursprungsland, wo die medizinische Versorgung nicht sicher gewährleistet sei, könnte für ihn den Tod bedeuten.
I. Am 3. Oktober 2012 beantwortete das BFM das ärztliche Schreiben vom 20. September 2012.
J.
J.a Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er ferner darum, die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Begründung legte er dar, die vom BFM festgestellten Widersprüche zum Wohnort und zu seiner Parteiunterstützung bestünden bei korrekter Lesart der Protokolle nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass die Feinde bei der erwähnten Vorsprache nicht ins Haus eingedrungen seien, müsse auf die massive Türe respektive das Bemühen der Feinde, nach Möglichkeit nicht aufzufallen, zurückgeführt werden. Jedenfalls sei er tatsächlich ins Visier der Feinde von B._______ geraten.
J.b Im Vollzugspunkt machte er geltend, in Kabul über kein Beziehungsnetz zu verfügen. Die Mutter lebe zusammen mit der Schwägerin und deren Kindern in Pakistan. Der Onkel sei letztes Jahr bei einer Explosion ums Leben gekommen. Aus kulturellen Gründen könne er auch nicht zu seiner Verlobten gehen. Wegen der sehr geringen Schulbildung und der körperlichen Behinderung sei er in der Lebensführung eingeschränkt. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweise sich mithin als unzumutbar.
J.c Der Eingabe lagen Fotos (darunter solche von Angehörigen), das ärztliche Schreiben vom 20. September 2012 und ein Sozialbericht vom 3. Oktober 2012 bei.
K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lehnte dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch Im Zusammenhang mit der vorsorglichen Massnahme wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen.
L. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe als Beweis für das fehlende soziale Netz in Kabul Fotos mit seiner Mutter in E._______/Pakistan nachgereicht. Damit werde aber nicht bewiesen, dass es sich bei der abgelichteten Person um seine Mutter handle beziehungsweise diese nicht mehr in Kabul lebe, da die Strecke von E._______ nach Kabul in einem Tag zurückgelegt werden könne. Er habe zudem keine amtlichen Dokumente, welche die Wohnsitznahme seiner Mutter in Pakistan und den Tod seines Onkels bestätigen würden, eingereicht. Ausserdem habe er noch während der Anhörung vom 24. September 2010 geltend gemacht, dass die Mutter und der Onkel in Kabul leben würden. Hinzu komme, dass er sich seither wiederholt mit Eingaben (zuletzt am 8. Mai 2012) an das BFM gewendet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zu keinem Zeitpunkt die (angeblich) veränderte persönliche Situation erwähnt habe, zumal er in der Beschwerde in keiner Weise darauf eingehe, weshalb seine Mutter nicht mehr in Kabul lebe. Schliesslich habe die psychische Erkrankung mit den genannten Symptomen (Konzentrationsstörungen, Nervosität, Unruhe und Schlafstörungen) kein Ausmass angenommen, welches die Rückkehr nach Kabul respektive eine Behandlung vor Ort als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem sei auch die Beschwerdeinstanz in ihrem Urteil D-267/2010 vom 11. August 2011 von der Zumutbarkeit der Rückkehr einer psychisch erkrankten Person nach Kabul ausgegangen.
M.
M.a Mit Replik vom 9. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die Veränderung seiner sozialen Situation in Kabul habe er den Asylbehörden bisher nicht erwähnt, da er in den Eingaben auf den Asylpunkt fokussiert gewesen sei.
M.b Als weitere Beweismittel insbesondere für das fehlende soziale Netz in Kabul und den Aufenthalt der Familie in Pakistan gab er entsprechende Dokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 f. der Eingabe). Ob der Tod des Onkels irgendwo registriert sei, wisse er nicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Es mag zwar zutreffen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers die Partei von Hekmatyar unterstützten und unter den von ihm geltend gemachten Umständen ums Leben kamen. Eine deswegen auch ihm drohende Verfolgung vermochte er indes in der Tat nicht glaubhaft zu machen. So vermittelte er bei der Summarbefragung das Bild einer politisch nicht aktiven Person; er sagte dabei aus, mit der Regierung keine Probleme gehabt zu haben (A 1/10 S. 6). In einem gewissen Widerspruch dazu führte er anlässlich der Anhörung aus, Mitglieder der Islami-Partei mit Essen versorgt zu haben (A 9/12 Antwort 57). Unbesehen der Frage, ob dies auch tatsächlich erfolgt ist, vermittelt er jedenfalls auch so nicht das Bild einer politisch beziehungsweise militärisch aktiven Person, wie es seine beiden Brüder gewesen sein sollen.
4.2 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht kaum schlüssiger Erklärungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Personen aus denjenigen Kreisen, welche für den Tod der Brüder verantwortlich gewesen sein sollen, anderthalb Jahre nach dem Tod von B._______ nun auch gegen den Beschwerdeführer vorgehen würden. Vielmehr fällt auf, dass er bei der Anhörung auf sehr stereotype Weise eine angebliche Vorsprache von mutmasslichen Tätern bei ihm zuhause schilderte. Realkennzeichen oder auch nur ansatzweise substanziierte Vorbringen auf Nachfragen fehlen, weshalb sich - so auch in Berücksichtigung der vom BFM festgestellten Ungereimtheiten, denen er in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte - der Verdacht einer Verfolgungsgeschichte ohne realen Hintergrund erhärtet (A 9/12 Antworten 39, 40 ff. und 66 ff.). Im Übrigen gab er an, nach dem angeblichen Vorfall zu seinem Onkel geflohen und dort gewohnt zu haben - mithin an einem Ort, wo ihn allfällige Feinde bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation ohne grosse Probleme hätten ausfindig machen können. In der Beschwerde gelingt es ihm mangels stichhaltiger Vorbringen nicht, die Unstimmigkeiten zu erklären beziehungsweise das geltend gemachte Verfolgungsinteresse als plausibel darzulegen. Die vorinstanzlichen und auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche kaum ihn persönlich betreffen, sind allenfalls geeignet, den Tod der von ihm als Brüder bezeichneten Personen und Bezüge seiner Angehörigen zu Pakistan zu untermauern; eine gegen ihn erfolgte oder drohende zielgerichtete Verfolgung vermögen sie aber - so auch im Sinne der vorinstanzlichen Vernehmlassung - nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung den langjährigen Pakistanaufenthalt nicht geltend gemacht und Kabul als seinen bisherigen Lebensmittelpunkt protokollieren lassen. Erst bei der Anhörung legte er dar, als Jugendlicher zusammen mit Angehörigen dorthin ausgewandert zu sein. Dieses mutmasslich asyltaktische Aussageverhalten beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich.
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7 (vgl. auch untenstehend E. 6.5.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Die Zumutbarkeit des Vollzugs ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt den langjährigen Pakistan-Aufenthalt vorerst verschwiegen. So gab er bei der Summarbefragung an, von Geburt an bis 35 Tage vor der Ausreise in Kabul Wohnsitz gehabt zu haben. Er sei nur während der Ausreise im Ausland gewesen. Als einzige Verwandte nebst der Mutter führte er vorerst eine Verlobte und eine Tante an. Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Summarbefragung und anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnte er noch einen Onkel, welcher in Kabul ein Haus habe. Somit hat der Beschwerdeführer die Folgen seines widersprüchlichen Aussageverhaltens insofern zu tragen, als nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt; es kann grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.
6.5.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.)
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer vermögenden Familie (vgl. A 9/12 Antworten 80 f.), wurde in Kabul geboren und hat dieses Land wegen angeblicher Verfolgung wieder verlassen. Dass seine Familie gewisse Bezüge zu Pakistan aufweist und auch er dort weilte, mag in Anbetracht der Aktenlage zutreffen. Soweit er im Rahmen eines fachärztlichen Gesprächs darlegte, seine Familie habe in Pakistan Bauland erworben, um ein Haus zu bauen, wo sie bis zum Tod des Vaters gelebt hätten (A 29/2 S. 1), eröffnet sich für ihn die zusätzliche Möglichkeit, unter mutmasslich zumutbaren Verhältnissen auch dorthin zurückzukehren, zumal die Wiedereinreise unter diesen Voraussetzungen gewährleistet sein dürfte. Ob sein Onkel in Kabul tatsächlich ums Leben kam, lässt sich nicht schlüssig beurteilen. Das BFM weist diesbezüglich aber zu Recht darauf hin, dass eine offizielle Bestätigung dafür fehlt; die Vorinstanz hält auch fest, dass E._______ nur eine Tagesreise von Kabul entfernt liegt. Die genauen sozialen Verhältnisse im Herkunftsland respektive Pakistan bleiben aber nach dem Gesagten aus dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruieren. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er weder im Heimatland noch in Pakistan in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Die im Arztbericht vom 20. September 2012 vermutete posttraumatische Belastungsstörung liesse sich im Bedarfsfall auch vor Ort behandeln. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Vernehmlassung verwiesen werden. In der Replik bringt der Beschwerdeführer nichts Neues, was aus gesundheitlichen Gründen gegen den Vollzug sprechen würde, vor. Nachdem seine konkreten Lebensumstände in Kabul oder in Pakistan wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation offenbar nicht verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: